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Auswertung der Sicherheitsbefragung liegt noch nicht vor (Gelesen: 3.105 mal)
souraya
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15.05.2009 um 13:24:20
 
Hallo ihr Lieben,

mein Mann und ich haben im Januar den Bund für´s Leben geschlossen, aber da er geduldet ist, erwies sich das Ganze als etwas schwer.
Ich bin deutsche.
Nun hatten wir das Interview und die Sicherheitsbefragung am 19. März hinter uns gebracht. Die Dame von der ABH sagte uns, dass wir in 6-8 Wochen dann bescheid bekommen, ob er dann bleiben darf oder aber auch ausreisen muss, um das Visum von der Botschaft in Marokko beantragen muss.
Gestern sagte mir unser Anwalt dann, dass die Auswertung der Sicherheitsbefragung noch nicht vorliegt...
Wie lange dauert das in etwa noch, weil der Countdown ja schon ausgezählt ist und muss er echt ausreisen?

Danke für jede Antwort

Liebe Grüße

Souraya
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reinhard
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Antwort #1 - 15.05.2009 um 14:19:49
 
Das ist schwer bis überhaupt nicht zu beantworten. Ein bis sechs Monate? Es sind mehrere Behörden beteiligt, die alle viel oder wenig zu tun haben, wo Leute im Urlaub sind, andere Überstunden machen...

Wenn das Ergebnis noch nicht da ist, müsste Dein Mann die Verlängerung der Duldung beantragen. Vielleicht geben sie auch eine Fiktionsbescheinigung? Das wäre besser, weil die bei einer positiven Entscheidung dann zu den rechtmäßigen Aufenthaltszeiten zählt.
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souraya
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Antwort #2 - 15.05.2009 um 14:55:26
 
Hallo Reinhard,

nun bin ich etwas verwirrt...
1 bis 6 Monate? Na ja, Geduld ist ja eine Tugend...
Aber warum muss er seine Duldung denn verlängern?
Was ist eine Fiktionsbescheinigung? Seine Duldung ist bis August gültig, sollte er da vorher hin?
Danke dir, mein Lieber
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reinhard
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Antwort #3 - 15.05.2009 um 15:42:21
 
Nein, wenn die Duldung bis August reicht, muss er erst dann wieder hin. Ich dachte nur, weil du fragtest, ob er nach Ablauf der acht Wochen (Schätzung der Bearbeitungszeit) nach Marokko muss.

"Fiktionsbescheinigung" bescheinigt, dass die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Wird sie gegeben, dann zählt die gesamte Zeit als erlaubter Aufenthalt (später, wenn man die Zeiten für die Einbürgerung zusammenzählt oder so). Aber ob sie gegeben wird, hängt auch von dem Grund ab, weshalb er eine Duldung hat. Die bedeutet eben: Der Aufenthalt ist nicht erlaubt, er ist zur Ausreise aufgefordert.
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Daddy
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Antwort #4 - 15.05.2009 um 19:31:32
 
reinhard schrieb am 15.05.2009 um 14:19:49:
Vielleicht geben sie auch eine Fiktionsbescheinigung?

Hi reinhard...

Ich glaube, mit der Aussage setzt du die TS auf ein völlig falsches Pferd... welche FB soll es denn geben?

Zitat:
§ 81 Abs. 3 AufenthG
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

Nun ja... der Mann von souraya ist visumspflichtiger Drittstaatsangehöriger... 81.3 greift bei diesen nicht, da es nur um Positivstaater geht.

Zitat:
§ 81 Abs. 4 AufenthG
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Dass eine Duldung kein AT ist, brauche ich dir glaube ich nicht zu sagen... von daher scheidet auch diese Möglichkeit aus...

Beide Argumente betrachtet... eine FB ist nicht drin, so wenig zufriedendstellend das auch sein mag.

Daddy
   
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« Zuletzt geändert: 15.05.2009 um 20:20:07 von Daddy »  

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souraya
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Antwort #5 - 18.05.2009 um 16:21:12
 
Hallo Daddy,

kannst du mir dann sagen, wie lange das in etwa dauern wird?
Das ist nur, damit ich in etwa weiß, wie ich mich darauf einzustellen habe.
Daddy schrieb am 15.05.2009 um 19:31:32:
Nun ja... der Mann von souraya ist visumspflichtiger Drittstaatsangehöriger... 81.3 greift bei diesen nicht, da es nur um Positivstaater geht.


Bedeutet das, dass er nicht ausreisen muss?
Unser Anwalt sagte uns nämlich, dass wir uns darauf einstellen sollten, dass er evtl. sein Visum von Marokko aus beantragen muss.
Kann man da entgegenwirken, außer einklagen zu müssen oder wäre das dann der direkte Weg. Und wenn er ausreisen muss, was kommt dann auf mich zu? Wird er wenigsten bis August bleiben also bis seine Duldung abläuft oder muss er dann gleich raus?
Sollte ich das überhaupt negativ werten, dass sie mit der Auswertung der Sicherheitsbefragung noch nicht durch sind?

Ich danke dir schon mal im Voraus für deine Mühe

Liebe Grüße

souraya

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Daddy
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Antwort #6 - 18.05.2009 um 19:06:52
 
Hi...

souraya schrieb am 18.05.2009 um 16:21:12:
kannst du mir dann sagen, wie lange das in etwa dauern wird?

Was soll wie lange dauern? Das FZF- Verfahren? Keine Ahnung, ist erstens nicht meine Baustelle und 2. sehr einzelfallabhängig...
Solltest du wissen wollen, wie lange es für die FB braucht... wie gesagt, die kommt für deinen Mann nicht in Betracht...

souraya schrieb am 18.05.2009 um 16:21:12:
Bedeutet das, dass er nicht ausreisen muss?

Das ist das, was ich bei reinhards' Post befürchtet habe... es sind Hoffnungen geweckt worden, die nicht erfüllt werden können. Dein Mann kann aus den oben genannten Gründen keine FB erhalten und muss sich so dem normalen FZF- Verfahren stellen...

Die restlichen Frage mögen andere beantworten, die sich mit dem Themenbereich "Duldung" besser auskennen bzw. inhaltlich weiterführend antworten können...

Daddy
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reinhard
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Antwort #7 - 19.05.2009 um 13:26:52
 
@souraya

Duldung heißt ja, dass er jetzt schon ausreisepflichtig ist. "Bis August" bedeutet nur, dass er spätestens im August wieder auftauchen muss – aber wenn es Papiere gibt, die eine Abschiebung erlauben, könnte die ABH jederzeit durchziehen.

Da Ihr verheiratet seid, hat er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Diese bekommt er, nachdem er mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist ist. Dazu müsste er natürlich erst ausreisen, um einreisen zu können. Dieses "Visumverfahren" könnte er vermeiden, wenn die Ausländerbehörde darauf verzichtet, was in besonderen Fällen möglich ist.

Sprecht mit dem Anwalt, sprecht mit der Ausländerbehörde – manchmal ist es sinnvoll, länger mit der ABH zu verhandeln, manchmal ist es schneller und billiger, einfach den normalen Weg (Ausreise - Visumantrag - Visum - Einreise - Aufenthaltserlaubnis) einzuhalten. Am besten ist es immer, sich nicht "endgültig" auf einen Weg festzulegen, sondern beide im Auge zu behalten und bei großen Problemen auf den anderen Weg auszuweichen.
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