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Hartz 4 oder Sozialhilfe für die Ukrainerin, die mit einem Deutsche verheiratet ist (Gelesen: 3.683 mal)
Xenia87
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13.05.2009 um 12:33:02
 
Hallo,
ich komme aus der Ukraine. Ich heirate  im Sommer mit einem Deutsche. Ich wohne in Berlin und arbeite zur Zeit als Au-pair. Ich möchte wiessen, ob ich nach Heirat Anspruch auf Hartz4 oder andere Sozialhilfe haben werde? Welche Unterlagen brauche ich dafür?
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steini007
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Antwort #1 - 13.05.2009 um 12:46:22
 
Xenia87 schrieb am 13.05.2009 um 12:33:02:
Ich möchte wiessen, ob ich nach Heirat Anspruch auf Hartz4 oder andere Sozialhilfe haben werde?  

Grundsätzlich ändert die Heirat nichts an deinem jetzigen Au-Pair Status.

Unabhängig ob du Sozialleistungen bekommst oder nicht, dürfte das Einkommen oder Vermögen deines künftigen Mannes eine Rolle spielen.
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schweitzer
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Antwort #2 - 13.05.2009 um 13:18:37
 
steini007 schrieb am 13.05.2009 um 12:46:22:
Grundsätzlich ändert die Heirat nichts an deinem jetzigen Au-Pair Status.


Das ist, zumindest ausländerrechtlich, so nicht korrekt - denn Xenia könnte nach rechtmäßiger Eheschließung mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status würde sich also sehr wohl ändern, mit Folgen, was allgemein den Zugang zu Sozialleistungen betrifft.

Konkret hat sie als Inhaberin einer AE nach § 28 AufenthG, sofern eine individuelle Bedarfsprüfung, die alle relevanten Umstände berücksichtigt (Einkommenssituation innerhalb der Bedarfsgemeinschaft/Familie), ergibt, dass ein Anspruch besteht, Zugang zu den einschlägigen Sozialleistungen.

Ein entsprechender Antrag sollte im Zweifel beim Jobcenter (ARGE) gestellt werden - welche Unterlagen dazu im Einzelnen vorzulegen sind, erfährt man regelmäßig (zur Not per Nachfrage) im Zusammenhang mit der Aushändigung der (umfangreichen!!) Antragsformulare.

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Antwort #3 - 13.05.2009 um 13:25:16
 
schweitzer schrieb am 13.05.2009 um 13:18:37:
Das ist, zumindest ausländerrechtlich, so nicht korrekt - denn Xenia könnte nach rechtmäßiger Eheschließung mit einem Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status würde sich also sehr wohl ändern, mit Folgen, was allgemein den Zugang zu Sozialleistungen betrifft.


Ihr Status ändert sich nur dann, wenn ein Antrag auf eine AE nach § 28 gestellt wird. Unternimmt die TS dergleichen nichts, ändert sich auch am Stutus der AE auch nichts.
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schweitzer
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Antwort #4 - 13.05.2009 um 13:32:31
 

Mit Verlaub, ich hatte ja sicherheitshalber schon den Konjunktiv gewählt und "könnte" eine AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen geschrieben. -

Ich bin aber andererseits nicht ernstlich davon ausgegangen, dass Xenia eine solche Beantragung unterlassen würde, denn mit Ablauf ihrer AE zum Zwecke der Ausübung der Au-Pair-Tätigkeit, würde sie ausreisepflichtig werden - es macht keinen Sinn, dass sie es, frisch verheiratet, darauf ankommen lassen würde ...

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Antwort #5 - 13.05.2009 um 15:34:02
 
Muss ich wircklich ausreisen? Darf ich hier nicht heiraten und bleiben ohne Reise in die Ukraine?
Ich habe gedacht, dass ich mit dem Heiratsurkunde zu LABO gehe und dort bekomme ich mein Visum als Ehefrau?.....
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Antwort #6 - 13.05.2009 um 15:35:35
 
Xenia87 schrieb am 13.05.2009 um 15:34:02:
Muss ich wircklich ausreisen?

Nein, hat ja auch keiner geschrieben, oder?

Xenia87 schrieb am 13.05.2009 um 15:34:02:
Darf ich hier nicht heiraten und bleiben ohne Reise in die Ukraine?

Klar.

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Antwort #7 - 13.05.2009 um 15:41:08
 
Xenia87 schrieb am 13.05.2009 um 15:34:02:
Ich habe gedacht, dass ich mit dem Heiratsurkunde zu LABO gehe und dort bekomme ich mein Visum als Ehefrau?....


Oh Gott, ja, so ist es auch - Du kannst und musst dort die AE (nicht das Visum) für eine ausländische Ehefrau eines Deutschen beantragen.

Nur, wenn Du das nicht tun WÜRDEST, WÜRDEST Du irgendwann ausreisepflichtig.

Mach Dir also keine Sorgen Xenia, wenn Du es so machst, wie Du es geschrieben hast, passiert Dir nichts. Ich weiß nicht, warum steini007 hier Zweifel daran angemeldet hat - die Verunsicherung war wirklich nicht nötig.  Griesgrämig


Alles Gute für Dich!

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Antwort #8 - 13.05.2009 um 15:46:52
 
schweitzer schrieb am 13.05.2009 um 15:41:08:
Mach Dir also keine Sorgen Xenia, wenn Du es so machst, wie Du es geschrieben hast, passiert Dir nichts. Ich weiß nicht, warum steini007 hier Zweifel daran angemeldet hat - die Verunsicherung war wirklich nicht nötig.

Ich habe keine Zweifel angemeldet. Nur wird es schon mal "vergessen", sie AE rechtzeitig zu beantragen, weil man denkt, dass ja nun mit einem deutschen verheiratet ist. Dann käme es zu diversen Problemen.

Nur eine Passivität wäre von Nachteil. Zwinkernd
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Mick
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Antwort #9 - 13.05.2009 um 15:52:34
 
Boah. Warum schreibt man nicht in der ersten Antwort,
dass eine AE nach 28 beantragt werden müsste um den
Anspruch zu realisieren.

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Änderung:
An die Themenstarterin erlaube ich mir noch den Hin-
weis, dass man nach der Eheschließung mit einem Deutschen
jede Erwerbstätigkeit ausüben darf. Vielleicht sollte man das
primär ins Auge fassen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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