Hallo zusammen,
ich besitze im Augenblick eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nach
AufenthG §19.2.3 (siehe
Thread) und ein Bekannter von mir wollte auch einen Antrag auf die gleiche Erlaubnis stellen. Weil seine deutschen Sprachkenntnisse wenig sind und weil ich auch diese Erlaubnis bekommen hatte, hat er mich darum gebeten, ihm zu helfen. Er hat folgenden Fall:
- leitender Angestellter
- 16 Jahre Arbeitserfahrung
- mechanischer Ingenieur in einem grossen internationalen Unternehmen, das einen Sitz in Deutschland hat
- Er besitzt solch eine Job Qualifikation, die einem speziellen Gebiet beim Flugzeugbau entspricht (Elektronikanlagen)
- Er leitet 30 Leute
- hat als Greencard Inhaber in 2004-2006 gearbeitet (IT-ArGV, Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie)
- monatliches Gehalt von mehr als 5600 EUR/Monat
- jährliches Brutto Einkommen mehr als 67.000 EUR/Jahr
Er hat bei seinem ersten Termin in der Behörde folgende Dokumente vorgelegt:
- Antragsformular
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen, wo es steht, dass er ein monatliches Einkommen von 5600 EUR/Monat hat.
- unbefristeter Arbeitsvertrag wo es steht, dass das jährliches brutto Einkommen von 67.000 EUR/Jahr und monatliches Einkommen von 5634 EUR/Monat sind (erfüllen die Bedingungen im Anwendungshinweis des BMI)
Auf seiner Aufenthaltserlaubnis im Reisepass steht es "erlaubt nur als
Senior Design Manager gemäss 18 (4) des AufenthG".
Sein Antrag wurde ein Monat später abgelehnt. Nach seinem Wunsch hat er als schriftliche Bestätigung das Schreiben unten bekommen:
Zitat:Anhörung gemäss (Bundesland)sches Verwaltungsverfahrensgesetz vom DD.MM.YYYYName: YY
Vorname: XX
geb. am: DD.MM.YYYY
Staatsangehörigkeit: nnnn
Sehr geehrter XX YY,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag vom DD.MM.YYYY auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzulehnen. Rechtsgrundlage ist: §19 des Aufenthaltsgesetzes (
AufenthG ).
Begründung:Gemäss §19 Abs. 1
AufenthG kann einem hoch qualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §39
AufenthG zugestimmt hat.
Nach §19 Abs. Abs. 2 Nr. 3 sind insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten hoch qualifiziert.
Am DD.MM.YYYY erfolgte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit (Bundesland).
Nach Mitteilung der Agentur für Arbeit (Bundesland) ist nicht erkennbar, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. §19 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG erfüllen. Auch liegen keine anderen Anhaltspunkte für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vor.
Ihnen wird vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids Gelegenheit gegeben, sich
bis zum DD.MM.YYYY (ca 2 Wochen) schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - mündlich zur Niederschrift zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äussern. Sollten Sie von Ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch machen, wird nach Aktenlage entschieden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (
AufenthG ) vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 dem Ausländer obliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
Dieses Schreiben ist noch kein Bescheid. Widerspruch ist hiergegen nicht zulässig. Sollte nach Ihrer Stellungnahme (die Ihnen freigestellt ist) wie angekündigt entschieden werden, so haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dann der beigefügten Rechtsmittelbelehrung.
MfG,
(Unterschrift des Beamten)
Meiner Meinung nach ist es möglich, einen Widerspruch einzulegen, weil es im
§3 BeschV steht, dass es nicht erforderlich ist, dass Bundesagentur für Arbeit diese Art von Erlaubnis zustimmen soll:
Zitat:Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
In den
Durchführungsanweisungen des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Bundesagentur für Arbeit, Seite 32 (Seite 37 im Acrobat) steht es folgendes
Zitat:Nach § 3
BeschV / § 2
BeschVerfV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis an Hochqualifizierte erteilt werden soll, die nicht unter die Regel-beispiele des § 19 Abs. 2 zu subsumieren sind, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. § 19 Abs. 1 AufenthG).
Weil das monatliche Einkommen und die berufliche Stellung dem § 19 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG entsprechen, ist die Begründung von der Ausländerbehörde nicht akzeptabel.
Was meint Ihr dazu? Wie soll man sich verhalten?
Danke im voraus.