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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - abgelehnt (Gelesen: 3.164 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Neanderthal
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - abgelehnt
11.05.2009 um 21:19:18
 
Hallo zusammen,

ich besitze im Augenblick eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nach AufenthG §19.2.3 (siehe Thread) und ein Bekannter von mir wollte auch einen Antrag auf die gleiche Erlaubnis stellen. Weil seine deutschen Sprachkenntnisse wenig sind und weil ich auch diese Erlaubnis bekommen hatte, hat er mich darum gebeten, ihm zu helfen. Er hat folgenden Fall:
  • leitender Angestellter
  • 16 Jahre Arbeitserfahrung
  • mechanischer Ingenieur in einem grossen internationalen Unternehmen, das einen Sitz in Deutschland hat
  • Er besitzt solch eine Job Qualifikation, die einem speziellen Gebiet beim Flugzeugbau entspricht (Elektronikanlagen)
  • Er leitet 30 Leute
  • hat als Greencard Inhaber in 2004-2006 gearbeitet (IT-ArGV, Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie)
  • monatliches Gehalt von mehr als 5600 EUR/Monat
  • jährliches Brutto Einkommen mehr als 67.000 EUR/Jahr

Er hat bei seinem ersten Termin in der Behörde folgende Dokumente vorgelegt:
  • Antragsformular
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen, wo es steht, dass er ein monatliches Einkommen von 5600 EUR/Monat hat.
  • unbefristeter Arbeitsvertrag wo es steht, dass das jährliches brutto Einkommen von 67.000 EUR/Jahr und monatliches Einkommen von 5634 EUR/Monat sind (erfüllen die Bedingungen im Anwendungshinweis des BMI)

Auf seiner Aufenthaltserlaubnis im Reisepass steht es "erlaubt nur als Senior Design Manager gemäss 18 (4) des AufenthG".

Sein Antrag wurde ein Monat später abgelehnt. Nach seinem Wunsch hat er als schriftliche Bestätigung das Schreiben unten bekommen:
Zitat:
Anhörung gemäss (Bundesland)sches Verwaltungsverfahrensgesetz vom DD.MM.YYYY
Name: YY
Vorname: XX
geb. am: DD.MM.YYYY
Staatsangehörigkeit: nnnn

Sehr geehrter XX YY,
es ist beabsichtigt, Ihren Antrag vom DD.MM.YYYY auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzulehnen. Rechtsgrundlage ist: §19 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG ).

Begründung:
Gemäss §19 Abs. 1 AufenthG kann einem hoch qualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §39 AufenthG zugestimmt hat.

Nach §19 Abs. Abs. 2 Nr. 3 sind insbesondere Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten hoch qualifiziert.

Am DD.MM.YYYY erfolgte eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit (Bundesland).

Nach Mitteilung der Agentur für Arbeit (Bundesland) ist nicht erkennbar, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. §19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllen. Auch liegen keine anderen Anhaltspunkte für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vor.

Ihnen wird vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids Gelegenheit gegeben, sich bis zum DD.MM.YYYY (ca 2 Wochen) schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - mündlich zur Niederschrift zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äussern. Sollten Sie von Ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch machen, wird nach Aktenlage entschieden.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach §82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG ) vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 dem Ausländer obliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

Dieses Schreiben ist noch kein Bescheid. Widerspruch ist hiergegen nicht zulässig. Sollte nach Ihrer Stellungnahme (die Ihnen freigestellt ist) wie angekündigt entschieden werden, so haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dann der beigefügten Rechtsmittelbelehrung.

MfG,
(Unterschrift des Beamten)


Meiner Meinung nach ist es möglich, einen Widerspruch einzulegen, weil es im §3 BeschV steht, dass es nicht erforderlich ist, dass Bundesagentur für Arbeit diese Art von Erlaubnis zustimmen soll:
Zitat:
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.


In den Durchführungsanweisungen des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Bundesagentur für Arbeit, Seite 32 (Seite 37 im Acrobat) steht es folgendes Zitat:
Nach § 3 BeschV / § 2 BeschVerfV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis an Hochqualifizierte erteilt werden soll, die nicht unter die Regel-beispiele des § 19 Abs. 2 zu subsumieren sind, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. § 19 Abs. 1 AufenthG).

Weil das monatliche Einkommen und die berufliche Stellung dem § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG entsprechen, ist die Begründung von der Ausländerbehörde nicht akzeptabel.

Was meint Ihr dazu? Wie soll man sich verhalten?

Danke im voraus.
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Zak
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.05.2009 um 07:10:28
 
Hi,

das Schreiben ist die Anhörung zu der beabsichtigten Maßnahme
der Behörde. Bevor der Bescheid erlassen wird, hast Du die
Möglichkeit, Stellung zu nehmen und Deine Ansicht darzulegen.

Zitat:
Ihnen wird vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids Gelegenheit gegeben, sich bis zum DD.MM.YYYY (ca 2 Wochen) schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - mündlich zur Niederschrift zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äussern.


Bis zu diesem genannten Datum solltest Du Dich äußern.

ende
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Plim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.05.2009 um 08:12:48
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ist es möglich, einen Widerspruch einzulegen, weil es im §3 BeschV steht, dass es nicht erforderlich ist, dass Bundesagentur für Arbeit diese Art von Erlaubnis zustimmen soll:


Widerspruch ist nur möglich bei Bescheiden (Verwaltungsakten), also Entscheidungen. Hier handelt es sich lediglich um eine Anhörung, die
nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeschrieben ist. Eine Entscheidung steht noch aus. Du hast also im Anhörungsverfahren Gelegenheit Deine "Meinung" zu äußern. Diese wird dann rechtlich zu würdigen sein (später im Bescheid).

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Neanderthal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.07.2009 um 20:09:58
 
Hallo zusammen,

nach den Formalitäten, die ingesamt 4 Monaten dauerte, hat die oben erwähnte Person heute seine
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
laut AufenthG Abs. 2 Nr. 3 bekommen. Dafür hatte ich als Antwort die folgende Anhörung geschrieben.

Zitat:
An
Bezirksamt Bundesland-Mitte
Postfach nnnnn
PLZ Bundesland

Anhörung gemäss § 28 (Bundesland)'sches Verwaltungsverfahrensgesetz vom DD.MM.YYYY; Ihr Schreiben vom DD.MM.YYYY

An die zuständige Abteilung,

hiermit gebe ich, Vorname Name, geb. am DD.MM.YYYY in xxxx, Staatsangehörigkeit xxxx, meine Meinung, für Ihr Schreiben vom DD.MM.YYYY über die Anhörung gemäss § 28 (Bundesland)'sches Verwaltungsverfahrensgesetz vom DD.MM.YYYY, Aktenzeichen NNNNN zu äussern.

Es wurde in Ihrem erwähnten Schreiben mitgeteilt, dass es am DD.MM.YYYY eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit (Bundesland) erfolgte und nach der Mitteilung der Agentur für Arbeit (Bundesland) es nicht erkennbar ist, dass ich die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. §19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfülle.

Ich möchte Sie auf folgende Punkte aufmerksam machen:
  • Laut § 3 BeschV bedarf bei der Bundesagentur für Arbeit keiner Zustimmung die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Laut § 2 BeschVerfV kann die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung  Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
  • Auch steht es bei den Durchführungsanweisungen zur Ausländerbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit (  http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli... ), Kapitel 3: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet,  Abschnitt 4: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Seite 32, als Durchführungsanweisung DA für die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte:

    "Nach § 3 BeschV / § 2 BeschVerfV bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis an Hochqualifizierte erteilt werden soll, die nicht unter die Regel-beispiele des § 19 Abs. 2 zu subsumieren sind, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (vgl. § 19 Abs. 1 AufenthG)."

Laut den oben erwähnten Punkten ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäss §19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich.

Ich erfülle die Bedingungen, die im § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) erwähnt werden, dass Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten:
  • Ich bin ein Spezialist, wie es in der Bescheinigung von meinem Arbeitgeber erwähnt wurde,
  • Ich bin ein leitender Angestellte, weil ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber Personalverantwortung habe, wie es in der Bescheinigung von meinem Arbeitgeber erwähnt wurde,
  • Ich habe besondere Arbeitserfahrung, weil ich über zwölf Jahre Erfahrung im Bereich des Projektmanagements verfüge,
  • Ich erhalte ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ( mehr als 5400 € / Monat für 2009, wie es in meinen Gehaltsabrechnungen erwähnt wurden; jährliches brutto Einkommen 67.615  € /Jahr, mehr als 64.800 € / Jahr für 2009; wie es in der Bescheinigung von meinem Arbeitgeber erwärnt wurde )


Durch die oben erwähnten Punkte habe ich einen Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäss §19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) erstellt.

MfG,

Vorname Name
Senior Design Manager

Anlage
  • die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
  • Arbeitsvertrag
  • Bescheinigung vom Arbeitgeber

Die Ausländerbehörde hat die Antwort oben schriftlich angenommen. Danach wurde Sicherheitscheck ausgeführt. Die Behörde hat dem erwähnten Ausländer ca. 2 Monate später nach der Antwort die erwünschte NE gegeben.

Man soll besonders darauf achten, daß diese Erlaubnis laut § 3 BeschV keiner Zustimmung des Arbeitsamts bedarf. Dieser Fall hat besonders in diesem Punkt die größte Herausforderung bekommen, weil es 2 Monaten dauerte, bis die Ausländerbehörde diesen Punkt festgestellt hat. Bei meinem Fall war es auch so, es hatte 2 Wochen gedauert (siehe in meinem Thread).

Diese Information kann für die Interessenten wichtig sein.

Gruß,
Neanderthal

Edit: Korrektur der Schreibfehler
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