hydrazin schrieb am 09.05.2009 um 23:03:37:Du meinst also dass sie nach 24 Monaten Beschäftigung Anspruch auf 12 Monate ALG hat, wie D Arbeitnehmer auch?
Ja, das meine ich - ich kenne keine Vorschrift, die ausländische Staatsangehörige diesbezüglich schlechter stellt. Ich kann mir die Auskunft der Arbeitsverwaltung (wenn sie denn wirklich so erteilt wurde) an die junge Dame nicht erklären - würde, wenn sie so erteilt worden ist, nach der (Rechts-)grundlage fragen.
hydrazin schrieb am 09.05.2009 um 23:03:37:Die
AE ist an diese Arbeitsstelle gebunden.
Das kann die junge Dame ändern lassen und hätte dadurch bei einem Jobverlust viel bessere Chancen, einen neuen Job zu bekommen. -
Ich zitiere Dir in diesem Kontext mal § 9 BeschverfV:
Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
Nachdem, was Du schreibst, sollte sie § 9 (1) Nr. 1 oder Nr. 2
BeschVerfV erfüllen, auch, wenn man berücksichtigt, dass die Studienzeit nur bis zu zwei Jahren angerechnet wird.
Sie könnte also die Auflage zur
AE wohl loswerden.
=schweitzer=