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ALG-1 für Ausländer (Gelesen: 5.460 mal)
Themen Beschreibung: ALG-1 und Visum nur für 3 Monate?
hydrazin
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09.05.2009 um 21:51:17
 
Hallo liebe Forenmitglieder,

eine Freundin von mir hat ein Problem, sie ist Nicht-EU Ausländerin, hat in D studiert und hier 2 Jahre lang gearbeitet. Da sie bald arbeitslos wird, wollte sie sich arbeitlos melden. Das Arbeitsamt hat ihr mitgeteilt, sie bekommt nur für 3 Moante ALG-1, danach muesse sie D verlassen, wenn sie keinen neuen Job hat, ihr Visum waere also ohne Ihren Job nur noch 3 Monate gültig und danach gibt es auch kein ALG-1 mehr. Kann das sein, dass jemand 2 Jahre lang Pflichtbeitraege entrichtet und danach keinen oder kaum Anspruch auf Leistung hat?

Falls diese Frage schonmal diskutiert wurde, tut es mir leid, habe aber nichts passendes gefunden.

Gruss h.
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schweitzer
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Antwort #1 - 09.05.2009 um 22:42:20
 
Nach meiner Kenntnis erwirbt man bereits nach 12monatiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einen Anspruch auf ALG I von 6 Monaten, bei 24 Monaten entsprechender Beschäftigung entsteht ein 12 monatiger Anspruch - dieser ist zugleich das Maximum.

Eine entsprechende Tabelle ist von der Bundesagentur für Arbeit im Internet veröffentlicht. Du findest sie
hier
. (Blaues bitte klicken!)

Interessant wären noch Antworten auf folgende Fragen:

Was hat sie denn für eine Aufenthaltserlaubnis (AE)?  Und, ist dieser AE eine Einschränkung (Beschäftigung nur in einem bestimmten Betrieb) oder eine auflösende Bestimmung beigefügt? - Kannst Du dazu etwas sagen?

Wenn der ALG-I- Anspruch nicht mehr gegeben ist und sie ALG II beantragen müsste, würde es aber wahrscheinlich eng werden können - denn Lebensunterhaltssicherung ist eine der grundsätzlichen Erteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzungen für eine AE.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 09.05.2009 um 22:59:39 von schweitzer » 
Grund: sachliche Korrektur wegen Verschreiber 

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Antwort #2 - 09.05.2009 um 23:03:37
 
Hallo schweitzer, danke für deine Antwort.

Du meinst also dass sie nach 24 Monaten Beschäftigung Anspruch auf 12 Monate ALG hat, wie D Arbeitnehmer auch? Kann es aber sein, dass das Ausländeramt sagt, dass die AE nach 3 Monaten erlischt?
Die AE ist an diese Arbeitsstelle gebunden. Es ist noch keine  Niederlassungserlaubnis.
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schweitzer
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Antwort #3 - 09.05.2009 um 23:12:55
 
hydrazin schrieb am 09.05.2009 um 23:03:37:
Du meinst also dass sie nach 24 Monaten Beschäftigung Anspruch auf 12 Monate ALG hat, wie D Arbeitnehmer auch?


Ja, das meine ich - ich kenne keine Vorschrift, die ausländische Staatsangehörige diesbezüglich schlechter stellt. Ich kann mir die Auskunft der Arbeitsverwaltung (wenn sie denn wirklich so erteilt wurde) an die junge Dame nicht erklären - würde, wenn sie so erteilt worden ist, nach der (Rechts-)grundlage fragen.

hydrazin schrieb am 09.05.2009 um 23:03:37:
Die AE ist an diese Arbeitsstelle gebunden.


Das kann die junge Dame ändern lassen und hätte dadurch bei einem Jobverlust viel bessere Chancen, einen neuen Job zu bekommen. -

Ich zitiere Dir in diesem Kontext mal § 9 BeschverfV:

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
  2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

  1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
  2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
  3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


Nachdem, was Du schreibst, sollte sie § 9 (1) Nr. 1 oder Nr. 2 BeschVerfV erfüllen, auch, wenn man berücksichtigt, dass die Studienzeit nur bis zu zwei Jahren angerechnet wird.

Sie könnte also die Auflage zur AE wohl loswerden.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 09.05.2009 um 23:23:03 von schweitzer »  

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Antwort #4 - 10.05.2009 um 12:18:31
 
Hallo schweitzer,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ist es denn richtig, dass MIT dieser Auflage das Visum nach Arbeitslosigkeit nur noch 3 Monate gültig ist und danach das Land zu verlassen ist? Und ist es OHNE die arbeitgebergebundene Auflage dann möglich solange nach einer Arbeit zu suchen wie das Visum gueltig ist (1 Jahr?)..?

Gruß hydrazin
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Antwort #5 - 10.05.2009 um 19:52:57
 
Nein, es geht ja um die Aufenthaltserlaubnis. Ein Visum hat sie ja überhaupt nicht.

Es kommt darauf an, was sie jetzt macht. Sie sollte so schnell wie möglich die Auflage wegkriegen.

Ansonsten gilt die Aufenthaltserlaubnis so lange wie sie gilt. Das steht in ihrem Pass drin. Problem ist, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 für sie nur noch drei Monate gültig ist. Wenn sie diese dann verlängern will, fragt die ABH nach einem Arbeitsvertrag. Wenn die Verlängerung also in drei Monaten fällig ist, sollte sie sich möglichst schnell bei der ABH erkundigen. Sie muss ja jetzt sowieso die Nebenbestimmung ändern lassen.
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Antwort #6 - 10.05.2009 um 19:56:30
 
hydrazin schrieb am 10.05.2009 um 12:18:31:
Ist es denn richtig, dass MIT dieser Auflage das Visum nach Arbeitslosigkeit nur noch 3 Monate gültig ist und danach das Land zu verlassen ist?


Nein, einen solchen Automatismus gibt es nicht. Wenn die AE keine auflösende Bestimmung enthält, ist sie solange gültig, wie es der angegebene Gültigkeitszeitraum besagt. ALG I - Bezug wäre insoweit völlig unschädlich.

hydrazin schrieb am 10.05.2009 um 12:18:31:
Und ist es OHNE die arbeitgebergebundene Auflage dann möglich solange nach einer Arbeit zu suchen wie das Visum gueltig ist (1 Jahr?)..?


Ja, und es wäre leichter eine Arbeit zu finden, weil man eben insgesamt auf dem Arbeitsmarkt schauen könnte und dabei keine Vorrangprüfung mehr anfiele. - Das heißt, es wäre auch möglich, wenigstens vorübergehend eine Arbeit anzunehmen, die nicht der eigentlichen Qualifikation entspricht. Es wäre also einfacher, ALG II - Bezug zu vermeiden, mit dem die AE- Verlängerung tatsächlich sehr problematisch würde.

Die junge Dame sollte also mit Verweis auf § 9 BeschVerfV bei der ABH die Löschung der Auflage beantragen.

=schweitzer=
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Antwort #7 - 10.05.2009 um 20:03:10
 
Hallo Reinhard und Schweitzer,

danke für Eure Infos. Werde es so weiter geben. Wenn meine Bekannte noch Fragen hat soll sie sich selbst hier melden..

Schöen Sonntag noch Smiley
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