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Arbeitsrechtliche Stellung meiner bald Ehefrau nach Hochzeit in D (Gelesen: 1.351 mal)
DeuKol2008
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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07.05.2009 um 12:46:33
 
Hi!

Ich habe ein paar Fragen zum Thema Hochzeit in D mit Freundin aus Kolumbien. Ich schildere erstmal die Situation um möglichst viele Fakten zur Beantwortung meiner Fragen zu liefern.

Ich bin Deutscher, Sie ist Kolumbianerin. Wir wollen in Deutschland heiraten. Ich bin noch ca. 9 Monate lang Student (also kein eigenes Einkommen) und lebe noch bei meinen Eltern in einem Zimmer in einer Wohnung. Bis ich mit dem Studium fertig bin wollen wir bei meinen Eltern leben.

1. Frage: Ich habe mir mittlerweile hier angelesen, dass eine VE unterschrieben werden muss. Soweit ich das verstanden habe gilt diese erstmal nur für den Zeitraum zwischen Einreise zwecks Hochzeit und Hochzeit (max. 3 Monate), richtig? Da ich ja nun leider noch über kein Einkommen verfüge wollte ich wissen, ob meine Eltern/Großeltern an meiner Stelle die VE unterschreiben können?

2. Frage: Gibt es Bedingungen bzgl. finanzieller Absicherung für die Zeit nach der Hochzeit? Ich gehe derzeit davon aus, dass ich für knapp ein halbes Jahr nach der Heirat noch immer Student bin und auf Kosten meiner Eltern und meiner Ersparnisse bei denen leben müsste.

3. Frage: Welche Chancen hat meine Freundin nach der Hochzeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt? Wie ist ihre arbeitsrechtliche Stellung? Kann Sie gleich damit anfangen sich einen Job zu suchen oder muss Sie erst eine Zeit lang Hausfrei sein bis sich Ihr Aufenthaltstitel irgendwie ändert? Darf Sie nur bestimmte Jobs annehmen (z.B. welche, die ihrem Studienabschluß entsprechen?)

Ich hoffe ich habe mich präzise genug ausgedrückt und alle nötigen Rahmeninfos gegeben. Ihr macht einen super Job hier, vieeeelen Dank für die zukünftigen Antworten!  Smiley
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.05.2009 um 12:52:59
 
DeuKol2008 schrieb am 07.05.2009 um 12:46:33:
Da ich ja nun leider noch über kein Einkommen verfüge wollte ich wissen, ob meine Eltern/Großeltern an meiner Stelle die VE unterschreiben können?

Ja.

DeuKol2008 schrieb am 07.05.2009 um 12:46:33:
Gibt es Bedingungen bzgl. finanzieller Absicherung für die Zeit nach der Hochzeit?

Nein.

DeuKol2008 schrieb am 07.05.2009 um 12:46:33:
Welche Chancen hat meine Freundin nach der Hochzeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt?

Sobald sie eine AE nach §28 hat, darf sie arbeiten, selbstständig oder angestellt, da gibt es keine Einschränkungen mehr.

DeuKol2008 schrieb am 07.05.2009 um 12:46:33:
Ich hoffe ich habe mich präzise genug ausgedrückt und alle nötigen Rahmeninfos gegeben

Ja! Durchgedreht
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.05.2009 um 08:22:50
 
DeuKol2008 schrieb am 07.05.2009 um 12:46:33:
Welche Chancen hat meine Freundin nach der Hochzeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt?

Das dürfte wohl in erster Linie an ihrer Qualifikation liegen.

Sobald ihr die AE erteilt wurde, hat die gleichen rechtlichen Arbeitsmöglichkeiten wie ein deutscher Bürger, bzw. hätte die gleichen Auflagen zu erfüllen.
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DeuKol2008
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 11.05.2009 um 10:01:57
 
Wow, das ging sehr schnell... und dann auch noch ausschließlich positive Antworten. Also vielen Dank und ich hoffe ich habe nicht so bald wieder neue Fragen Smiley
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TBerlin
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Beiträge: 8
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.05.2009 um 23:04:49
 
Kleine Anmerkung: Das Generalkonsulat St. Petersburg meinte ich brauche keine VE sondern ein formloses Schreiben, dass ich die Kosten für meine Verlobte übernehme würde reichen:

"Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht notwendig. Eine formlose Bestätigung ist hier ausreichend. " >>Visastelle<<

Also VE scheint nicht unbedingt notwendig..als kleine Info
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