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Hochzeit mit Brasilianerin (Gelesen: 11.078 mal)
Themen Beschreibung: Gericht könnte dagegen sein
Canuta
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07.05.2009 um 09:07:06
 
Ich stehe kurz vor der Hochzeit mit einer Brasilianerin und war schon mal mit einer Brasilianerin verheiratet.
Nun ist die Scheidung durch und wir wollen heiraten.
Jetzt habe ich gehört, dass ein Gericht zuerst überprüft ob der Ehe nichts im Weg steht.
Ein Bekannter sagte mir, er hätte Probleme bekommen, da er auch schon mal mit einer Brasilianerin verheiratet war und trotz gültiger Scheidung scheinbar ein Abkommen mit Brasilien besteht und man zuerst als Deutscher auch in Brasilien die Scheidung vollzogen werden soll.
Es käme dann noch eine Hochzeit in Dänemark in Frage aber da sehen die ABH wieder rot.

Stimmt es, dass obwohl ich Deutscher bin und hier geheiratet habe und nie in Brasilien war und meine Hochzeit dort zu melden, dass ich als deutscher Staatsbürger mir rechtgültiger Scheidung auch noch in Brasilien eine Scheidung vollziehen muss?

Auf der Seite von der Bras. Botschaft konnte ich so etwas lesen
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Einbeck
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Antwort #1 - 08.05.2009 um 02:52:03
 
Eine Frage hat Deine Ex Eure Ehe/ die fruehere Ehe in Brasilien registrieren lassen?

Durch Heirat gilt man regelmaessig automatisch als verheiratet,
as internationale Privatrecht ist da ziemlich eindeutig soweit die Rechtsform des Landes in dem man geheiratet hat beachtet wurde gilt man  automatisch ueberall als verheiratet.
Eine Scheidung hat allerdings nicht die gleichen Wirkungen eine Scheidung muss anerkannt werden.
Wenn Du in D geschieden wurdest giltst Du in D als geschieden, meineserachten waere eine Anerkenng in Brasilien dann nicht erforderlich,
was anderes ware es wahrscheinlich wenn Ihr in Brasilien geheiratet
haettet oder Du Doppelstaatler (Deutsch/Brasilianer) waerest oder in Brasilien geschieden wurdest (dann Anerkennung der Scheidung in Deutschland notwendig, da Du Deutscher bist).

Dies ist aber eine Frage fuer das Forum Personenstandsrecht.
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Canuta
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Antwort #2 - 08.05.2009 um 08:59:16
 
Einbeck schrieb am 08.05.2009 um 02:52:03:
Eine Frage hat Deine Ex Eure Ehe/ die fruehere Ehe in Brasilien registrieren lassen?

Durch Heirat gilt man regelmaessig automatisch als verheiratet,
as internationale Privatrecht ist da ziemlich eindeutig soweit die Rechtsform des Landes in dem man geheiratet hat beachtet wurde gilt man  automatisch ueberall als verheiratet.
Eine Scheidung hat allerdings nicht die gleichen Wirkungen eine Scheidung muss anerkannt werden.
Wenn Du in D geschieden wurdest giltst Du in D als geschieden, meineserachten waere eine Anerkenng in Brasilien dann nicht erforderlich,
was anderes ware es wahrscheinlich wenn Ihr in Brasilien geheiratet
haettet oder Du Doppelstaatler (Deutsch/Brasilianer) waerest oder in Brasilien geschieden wurdest (dann Anerkennung der Scheidung in Deutschland notwendig, da Du Deutscher bist).

Dies ist aber eine Frage fuer das Forum Personenstandsrecht.


Nun ich bin deutscher und meine Ex Brasilianerin!
Rechtskräftig in Deutschland geschieden. Meine Ex hat meinen Namen angenommen und wird sich sicher auch noch in ihrer Heimat scheiden lassen müssen!

Da ich ja deutscher bin und meinen Namen behalten habe, hier geheiratet habe und auch hier geschieden wurde, bin ich also völlig vogelfrei Smiley
Es gibt eine Regel, die besagt, dass man dann auch in Brasilien verheiratet ist, ob dies nun angemeldet wurde oder nicht.

Zu komisch! Man ist automatisch verheiratet auch ohne es in Brasilien angemeldet zu haben aber scheinbar nicht autom. geschieden.

Meine Frage ist dann, ob es wirklich so ist, dass unsere deutschen Gerichte eine Eheschließung ablehnen würden, nur weil ich mal mit einer Brasilianerin verheiratet war.

Es sollte doch so sein, wenn ich nach deutschen Recht geheiratet habe und auch nach deutschen Rechts geschieden wurde, dass ich dann ebenso international anerkannt geschieden bin und es völlig ausreichen sollte, wenn ich die Scheidungunterlagen bei Gericht vorlege.

Eventuell weiß jemand etwas mehr?
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Marpo
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Antwort #3 - 08.05.2009 um 09:40:45
 
Zitat:
Stimmt es, dass obwohl ich Deutscher bin und hier geheiratet habe und nie in Brasilien war und meine Hochzeit dort zu melden, dass ich als deutscher Staatsbürger mir rechtgültiger Scheidung auch noch in Brasilien eine Scheidung vollziehen muss?


Ich sage es mal mit Radio Eriwan: Im Prinzig nein, aber...

Wie Einbeck richtigerweise schrieb:
Zitat:
Durch Heirat gilt man regelmaessig automatisch als verheiratet,
as internationale Privatrecht ist da ziemlich eindeutig soweit die Rechtsform des Landes in dem man geheiratet hat beachtet wurde gilt man  automatisch ueberall als verheiratet.
Eine Scheidung hat allerdings nicht die gleichen Wirkungen eine Scheidung muss anerkannt werden.


Eine Anerkennung der Scheidung im Heimatland der Ex ist eigentlich nicht nötig. Das Problem ist aber, dass Du wiederum eine Brasilianierin heiraten willst.
Nach brasilianischen Recht gilts Du weiterhin als verheiratet, wie das o. g. Zitat deutlich macht, weil die Scheidung nicht anerkannt ist. In diesem Fall kann dich Deine Verlobte nicht heiraten, weil auch in Brasilien eine Doppelehe verboten ist.
Im Rahmen einer Anmeldung zur Eheschließung wird geprüft, ob sich aus den Rechten der Beteiligten (hier: deutsch/brasil.) ein Eheverbot ergibt. Und in deinem Fall würde diese Frage mit ja beantwortet, weil Du, wie schon gesagt, nach bras. Recht noch verheiratet bist. Es wird Dir also nichts anderes übrig bleiben, als Deine Scheidung in Brasilien anerkennen zu lassen.
Wie dieses zu veranlassen ist, kannst Du sicherlich von der deutschen Botschaft in Brasilien oder auch von der bras. Botschaft in Deutschland erfahren.
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Canuta
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Antwort #4 - 08.05.2009 um 12:16:37
 
Danke für diese Info!
Nun kann man ja dennoch den Antrag stellen und abwarten, was als Rückmeldung kommt. Wenn also das zuständige Gericht eine Eheschließung nicht zustimmt, könnte man ja in Dänemark heiraten, da gibt es scheinbar diese Probleme nicht.

Angenommen ich erhalte eine Ablehnung und heirate dann in Dänemark könnte es dann passieren, dass das Standesamt in Deutschland die Eheschließung dann nicht hier in Deutschland anerkennt.

Ein Bekannter hatte dieses Problem und nachdem er dann in Dänemark geheiratet hat wurde hier alles ohne Probleme anerkannt!

Also Heirat in Dänemark und anschließend Anerkennung in Deutschland ohne Probleme.
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Buscher
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Antwort #5 - 08.05.2009 um 13:43:42
 
Achtung!!!!

Eine Heirat in Dänemark ändert nichts an dem Sachverhalt. Für das brasilianische Recht gilts du als verheiratet. Die ABH kann daher die AE für deine Frau verweigern, denn du wärest für deine Frau bigamisch verheiratet und das ist keine vom GG geschützte Ehe.

Die Anerkennung der Scheidung in Brasilien muss vom obersten Gericht erfolgen und wird sich lange hinziehen. Ich wünsch dir viel Geduld.
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Eduard
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Antwort #6 - 08.05.2009 um 16:38:10
 
Buscher schrieb am 08.05.2009 um 13:43:42:
Eine Heirat in Dänemark ändert nichts an dem Sachverhalt. Für das brasilianische Recht gilts du als verheiratet. Die ABH kann daher die AE für deine Frau verweigern, denn du wärest für deine Frau bigamisch verheiratet und das ist keine vom GG geschützte Ehe.



Um ein bisschen Haare zu spalten: Was das brasilianische Recht sagt, ist an und für sich für eine deutsche Behörde irrelevant. Es spielt nur insofern eine Rolle, als ein deutsches Gesetz (hier das EBGB) regelt, dass es auch in Deutschland eine Rolle spielen soll.

Speziell im Falle der deutschen Scheidung eines Deutschen von einer in D lebenden Brasilianerin ist der Fall nach deutschem Recht wohl nicht ganz so eindeutig. Mit Googeln habe ich folgendes Urteil gefunden:

"AG Groß-Gerau, Urteil vom 23.05.2002, Az. 72 F 27/02 E1
Solange die brasilianische Staatsangehörige ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, muss die Scheidung der vorherigen Ehe nach deutschem Recht nicht von dem brasilianischen obersten Gerichtshof anerkannt worden sein, damit eine neue Ehe geschlossen werden kann. "

Der Fall hier liegt zwar etwas anders, aber zeigt doch, dass die fehlende Anerkennung der Scheidung nicht automatisch die Bigamie zur Folge hat. Das wäre also hier ebenfalls zu prüfen. Und dass es ein Urteil gibt, beweist ja wohl, dass auch damals ein Standesbeamter anderer Meinung war ...

In der Praxis geben sich viele ABHs sowieso mit der dänischen Heiratsurkunde zufrieden und verlangen keine eingehende Prüfung durch die Standesämter.

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« Zuletzt geändert: 08.05.2009 um 16:52:52 von Eduard »  
 
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Canuta
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Antwort #7 - 08.05.2009 um 18:11:47
 
Danke,

so sehe ich das auch aber die Behörden arbeiten ja alle etwas unterschiedlich!

Wer noch mehr solcher Infos hat kann gerne schreiben.
                               
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Canuta
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Antwort #8 - 05.06.2009 um 11:09:14
 
Also ich habe nun tatsächlich einen Bescheid vom OLG erhalten, wonach, aufgrund eines Art. 86 ff aus 1982 Kollisionsprecht ein Ehehinderniss vorliegen soll!

Nach Rücksprache mit einem Anwalt bekam ich die Auskunft, völlig Irrsinnig!

Ich bin rechtskräftig geschieden!
Meine Verlobte ist ledig.

Für keinen von uns liegt ein Ehehinderniss vor!

Lediglich, die Tatsache, dass ich fiktiv in Brasilien nicht geschieden bin, soll ein Hinderungsgrund sein.

Ich habe in Deutschland geheiratet und wurde auch hier wieder rechtskräftig geschieden.
Lt. Gericht, soll ich die Scheidung in Brasilien anerkennen lassen???

Es ist doch schon komisch! Ein deutsches Gericht, will, dass ich ein deutsches Urteil im Ausland anerkennen lasse, damit ich in Deutschland heiraten kann. Obwohl ich nie im Ausland geheiratet habe, soll ich meine Scheidung in Brasilien anerkennen lassen!!??

Sogar der Standesbeamte war verwirrt und nannte diese Beamtenwillkür!
Allerdings sind ihm erst einmal die Hände gebunden.


Ich kann also jeden heiraten, nur keine Brasilianerin!
Meine verlobte kann jeden heiraten, nur nicht mich!!??

Allerdings gibt es einige Art. die besagen, dass dies so nicht richtig ist.

Artikel 6 BGB
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Artikel 13 BGB
Eheschließung

Artikel 14 BGB, Allgemeine Ehewirkungen.

oder dieses Urteil:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bverfge31_58.htm

und
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/53489.html&docid=1-53489

oder ähnlich:

http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/105100.html&docid=1-10510...

So wie ich und mein Anwalt das Lesen, ist es gegen das GG das man die Eheschließung verhindern will und es ist auch scheinbar nicht zulässig, in mein Grundrecht der Eheschließungsfreiheit einzugreifen.

Leider ist es in Deutschland aber so, zwei Beamte, 3 Meinungen.

In einer Internen Anweisung vom OLG konnte ich lesen, dass es scheinbar tatsächlich nicht zulässig sein soll, wenn die Ex auch aus Brasilien kommt und die Verlobte eben auch.

Nun fragt man sich, wie kann es sein, dass es klare Gesetzte gibt aber Gerichte diese nicht anwenden und Ihre eigenen Richtlinien entwerfen, die aber nicht mit deutschem Recht vereinbar sind.

Ich stelle also fest, hier in Deutschland macht jeder Staatsbedienstete das, was er möchte. bzw. wie er es von seinen Vorgesetzten vorgegeben bekommt auch wenn dies gegen die Gesetzte und sogar klaren Urteilen vom Bundesgerichtshof sind.

Was bleibt einem übrig= man muss vor Gericht ziehen und keiner weiß, was dann dabei rauskommt!

Armes Deutschland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #9 - 05.06.2009 um 12:59:47
 
Zitat:
Ich bin rechtskräftig geschieden!
Meine Verlobte ist ledig.

Stimmt.

Zitat:
Für keinen von uns liegt ein Ehehinderniss vor!

Falsch.

Zitat:
Sogar der Standesbeamte war verwirrt und nannte diese Beamtenwillkür!

Kann ich mir nicht vorstellen. Und wenn doch....  Schockiert/Erstaunt

Zitat:
Ich kann also jeden heiraten, nur keine Brasilianerin!
Meine verlobte kann jeden heiraten, nur nicht mich!!??

So ist es!!!

Zitat:
Artikel 6 BGB
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Greift hier nicht, weil das OLG das brasilianische Recht für deine brasilianische Verlobte geprüft hat und nach dieser Prüfung zu einem Ergebnis kommt, dass mit dem deutschen Recht sehr wohl vereinbar ist, weil das deutsche Recht im umgekehrten Fall zu genau dem gleichen Ergebnis kommen würde.

Für deine Verlobte besteht seitens des bras. Rechts ein Eheverbot, weil du nach bras. Recht noch verheiratet bist. Deine Verlobte würde also nach ihrem Heimatrecht eine bigamistische Ehe schließen, was rechtswidrig wäre.

Und dieses heißt wiederum:
Zitat:
....das ist keine vom GG geschützte Ehe

was wiederum heißt, deine Dann-Frau hätte keinen Anspruch auf eine AE.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sehr wahrscheinlich sogar, dass deine Verlobte sich nach bras. Recht strafbar macht!!

Die Voraussetzungen für eine Ehe richten sich immer nach dem Heimatrecht des Betroffenen. Und weil das bras. Recht in eurem Fall einer Eheschließung widerspricht, hat das OLG den Antrag deiner Verlobten abgelehnt

Warum dein Rechtsanwalt das nicht versteht? Verstehe ich nicht!!
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Antwort #10 - 05.06.2009 um 14:43:28
 
Marpo schrieb am 05.06.2009 um 12:59:47:
Stimmt.

Falsch.

Kann ich mir nicht vorstellen. Und wenn doch....  Schockiert/Erstaunt

So ist es!!!

Greift hier nicht, weil das OLG das brasilianische Recht für deine brasilianische Verlobte geprüft hat und nach dieser Prüfung zu einem Ergebnis kommt, dass mit dem deutschen Recht sehr wohl vereinbar ist, weil das deutsche Recht im umgekehrten Fall zu genau dem gleichen Ergebnis kommen würde.

Für deine Verlobte besteht seitens des bras. Rechts ein Eheverbot, weil du nach bras. Recht noch verheiratet bist. Deine Verlobte würde also nach ihrem Heimatrecht eine bigamistische Ehe schließen, was rechtswidrig wäre.

Und dieses heißt wiederum:
was wiederum heißt, deine Dann-Frau hätte keinen Anspruch auf eine AE.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sehr wahrscheinlich sogar, dass deine Verlobte sich nach bras. Recht strafbar macht!!

Die Voraussetzungen für eine Ehe richten sich immer nach dem Heimatrecht des Betroffenen. Und weil das bras. Recht in eurem Fall einer Eheschließung widerspricht, hat das OLG den Antrag deiner Verlobten abgelehnt

Warum dein Rechtsanwalt das nicht versteht? Verstehe ich nicht!!

sag ich doch 2 Beamte 3 Meinungen!

Es kommt aber noch besser! wenn meine  Ex die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt hat Sie mit Brasilien nichts mehr zu schaffen! Oder??? = Klar weil dann deutsche.

Ich könnte dann aber scheinbar noch immer nicht heiraten, da ich ja mal mit einer Ex Brasilianerin verheiratet war!
ha ha ha ha ha ist doch irrsinn!!!

Haste mal das Urteil vom Bundesverfassungsgericht gelesen? Wenn ja würde Deine Aussage etwas anders ausfallen!

Das OLG in Hessen gab mir auf telef. Anfrage recht und bestätigte, dass es solch eine Regelung gibt und all diese §§ und man sogar von einer Ablehnung absehen kann! Man muss nur genügend Stress machen.

Ich sehe es so, hier wird mit aller macht versucht, es allen einfach nur schwer zu machen. (Ansichtssache)
Jeder, mit dem ich mich unterhalte (Freunde, Notare, Anwälte) halten diesen Irrsinn, für völligen Quatsch.

Fragt man den Standesbeamten, so ist dieser auch verwirrt.
Allerdings gibt es einige, die davon Kenntnis haben.

Auch klar ist, dass die Umsetzung einiger §§ nichts mit dem deutschen Recht zu schaffen haben und oft willkürlich ausgelegt werden.

Diese Erkenntnis habe ich erlangt, da sogar die ABH eingestehen musste, dass man scheinbar ein seit 1956 bestehendes Recht, bisher nicht angewendet hat aber jetzt doch muss!

Es ist leider so, dass ich kämpfen muss aber es ist zu traurig, dass man hier in Deutschland nur mit Bürokraten zu tun hat!

es ist auch Gesetzt, dass alle beteiligten, alles daran setzten müssen, dass die ehe geschlossen werden kann und nicht das Gegenteil.
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Antwort #11 - 05.06.2009 um 14:47:58
 
Marpo schrieb am 05.06.2009 um 12:59:47:
Stimmt.

Falsch.

Kann ich mir nicht vorstellen. Und wenn doch....  Schockiert/Erstaunt

So ist es!!!

Greift hier nicht, weil das OLG das brasilianische Recht für deine brasilianische Verlobte geprüft hat und nach dieser Prüfung zu einem Ergebnis kommt, dass mit dem deutschen Recht sehr wohl vereinbar ist, weil das deutsche Recht im umgekehrten Fall zu genau dem gleichen Ergebnis kommen würde.

Für deine Verlobte besteht seitens des bras. Rechts ein Eheverbot, weil du nach bras. Recht noch verheiratet bist. Deine Verlobte würde also nach ihrem Heimatrecht eine bigamistische Ehe schließen, was rechtswidrig wäre.

Und dieses heißt wiederum:
was wiederum heißt, deine Dann-Frau hätte keinen Anspruch auf eine AE.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sehr wahrscheinlich sogar, dass deine Verlobte sich nach bras. Recht strafbar macht!!

Die Voraussetzungen für eine Ehe richten sich immer nach dem Heimatrecht des Betroffenen. Und weil das bras. Recht in eurem Fall einer Eheschließung widerspricht, hat das OLG den Antrag deiner Verlobten abgelehnt

Warum dein Rechtsanwalt das nicht versteht? Verstehe ich nicht!!


Les mal das:

Deutsche Gerichte und Behörden, - insbesondere die Standesämter -, prüfen für jeden Verlobten die Eheverbote nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört (Art. 13 Abs.1 EGBGB). Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehehindernisse zu prüfen (§ 5 Abs. 2 PStG). Ist der Verlobte Deutscher, so finden die deutschen Vorschriften Anwendung. Ist der Verlobte Ausländer muss für die Beurteilung der Eheverbote sein Heimatrecht zugrunde gelegt werden. Damit der Standesbeamte prüfen kann, ob bei einem ausländischen Verlobten Eheverbote zutreffen, soll dieser nach § 1309 Abs.1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis einer inneren Behörde seines Heimatstaates beibringen. Kann der Ausländer nach seinem Heimatrecht keine Ehe schließen, ist eine Heirat in Deutschland dennoch möglich, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt** in Deutschland hat, die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unternommen haben und die Versagung des Eheschlusses unvereinbar mit der Eheschließungsfreiheit wäre. ***Eine frühere Ehe steht der Wiederverheiratung insbesondere dann nicht entgegen, wenn in Deutschland die frühere Ehe beseitigt (v.a. Scheidung, Aufhebung) oder der frühere Ehegatte für tot erklärt wurde, dieser Rechtsakt aber im Heimatland des Verlobten nicht anerkannt wurde. Das deutsche Recht räumt damit der Eheschließungsfreiheit Vorrang vor dem internationalen Entscheidungseinklang ein.
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Antwort #12 - 06.06.2009 um 10:13:08
 
Hier gibt es sogar eine Veröffentlichung zum Thema, die an die Standesbeamten gerichtet ist!

www.vfst.de/download/staz_02_11.pdf
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Antwort #13 - 07.06.2009 um 10:24:06
 
Hallo Canuta,

es wird schwierig werden, dir hier im Forum weiterzuhelfen.
Für dich wird jetzt wahrscheinlich nur der Weg des Einspruches gegen die Entscheidung des OLG bleiben.
Alternativ käme nur die Anerkennung der Scheidung in Brasilien in Betracht. Ich weiß aber nicht, wie lange das dauert und wie teuer das ist.

Gruß,
Richter
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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Antwort #14 - 08.06.2009 um 11:06:33
 
Richter schrieb am 07.06.2009 um 10:24:06:
Hallo Canuta,

es wird schwierig werden, dir hier im Forum weiterzuhelfen.
Für dich wird jetzt wahrscheinlich nur der Weg des Einspruches gegen die Entscheidung des OLG bleiben.
Alternativ käme nur die Anerkennung der Scheidung in Brasilien in Betracht. Ich weiß aber nicht, wie lange das dauert und wie teuer das ist.

Gruß,
Richter

Danke

ich muss jetzt noch warten, da die Fakten klar sagen, dass es kein Ehehindernis gibt aber dies ist Sache der Auslegung und einige Sachbearbeiter legen die Fakten eben anders aus.

Nach meinen Infos, kann so eine unsinnige Scheidung in Brasilien bis zu 3 Jahren dauern. und komplett ca. 2-3000 Euro kosten.


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