Sie braucht kein
A1 vor dem Nachzug, wenn das Kind bereits geboren ist!
Die Quelle aus dem Aufenthaltsgesetz
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(im §30 steht die Sprachanforderung)
Der Satz 1 Nr.1 des §28 ist aber der Familiennachzug
zum Ehegatten eines Deutschen.
Der Nachzug
zum minderjärigen ledigen Kind eines Deutschen ist aber der Satz1 Nr.2 ..
Da steht nix über Spracherfordernisse
Soll das Kind in D. geboren werden, muß der Nachzug zum Ehegatten, (also mit A1) beantragt werden
Ob die Konsulate/ABH bei fortgeschrittener Schwangerschaft trotzdem dem Nachzug ohne
A1 schon zustimmen, weiß ich nicht..
Grüße
Jetflyer