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Durchreisevisum (Gelesen: 2.751 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.04.2009 um 10:44:54
 
Hallo,

macht man, der in Schengen-Raum mit einem Durchreisevisum einreist, sich in irgendwelchem Sinn strafbar, wenn er die Durchreise unterbricht und auf demselben Weg zurück ausreist, vorausgesetzt, dass die Frist von 5 Tagen nicht verletzt ist?

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Daddy
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Antwort #1 - 30.04.2009 um 11:28:27
 
Hi...

Antwort: Es kommt darauf an!
Um deine Frage konkret beantworten zu können, solltest du den Fall konkret schildern.

Wenn Sinn deiner Frage ist, über ein Transitvisum einen Kurzaufenthalt zu erschleichen, ist hier gleich dicht...
Ach ja, im Übrigen sind 5 Tage die Höchstdauer für ein Transitvisum, es kann auch mal nur 1 Tag geben.

Daddy
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Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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chap
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Antwort #2 - 30.04.2009 um 11:38:28
 
Daddy schrieb am 30.04.2009 um 11:28:27:
Hi...

Antwort: Es kommt darauf an!
Um deine Frage konkret beantworten zu können, solltest du den Fall konkret schildern.

Wenn Sinn deiner Frage ist, über ein Transitvisum einen Kurzaufenthalt zu erschleichen, ist hier gleich dicht...
Ach ja, im Übrigen sind 5 Tage die Höchstdauer für ein Transitvisum, es kann auch mal nur 1 Tag geben.

Daddy


Ok. Ein Ausländer reist aus Weissrussland mit dem Auto nach England mit einem Transitvisum, das für 5 Tagen ausgestellt wird. Er kommt nach Deutschland, trifft seinen Freunden und kommt zum Ergebnis, das die Weiterreise nach England keinen Sinn mehr hat. Er kehrt zurück.

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Beppo
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Antwort #3 - 30.04.2009 um 13:02:22
 
chap schrieb am 30.04.2009 um 11:38:28:
Ok. Ein Ausländer reist aus Weissrussland mit dem Auto nach England mit einem Transitvisum, das für 5 Tagen ausgestellt wird. Er kommt nach Deutschland, trifft seinen Freunden und kommt zum Ergebnis, das die Weiterreise nach England keinen Sinn mehr hat. Er kehrt zurück.


Ok - unerlaubt aufhalten würde die Person sich nicht, da sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §4 AufenthG ist. Bei Feststellung würde die ABH vermutlich das Visum widerrufen und den Ausländer zur Ausreise auffordern.

Ohne ausführlich zu werden, möchte ich sagen, dass vermutlich ein Strafverfahren wegen Verdachts der Visaerschleichung eingeleitet wird. (Gründe möchte ich wegen fehlender Sachverhaltsangaben bzw. aus polizeitaktischen Gründen hierzu nicht nennen). Der Straftatverdacht "könnte" jedoch vorliegen.

Es gibt natürlich auch Fälle die das Leben schreibt, wo keine Straftat vorliegt. Aber wie schon erwähnt werde ich diese Fälle hier nicht schildern.


MfG
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Antwort #4 - 30.04.2009 um 13:23:03
 
Beppo schrieb am 30.04.2009 um 13:02:22:
Ok - unerlaubt aufhalten würde die Person sich nicht, da sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §4 AufenthG ist. Bei Feststellung würde die ABH vermutlich das Visum widerrufen und den Ausländer zur Ausreise auffordern.

MfG
Beppo


Bei welcher "Feststellung" und warum ABHunentschlossen Die Person ausreist an der polnischen Grenze, was für eine "Aufforderung zur Ausreise" kann es hier geben?... unentschlossen Die Frage ist nur, ob er in eine "schwarze Liste" eingetragen wird...  unentschlossen
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Antwort #5 - 30.04.2009 um 13:46:26
 
chap schrieb am 30.04.2009 um 13:23:03:
Bei welcher "Feststellung" und warum ABH?  unentschlossen Die Person ausreist an der polnischen Grenze, was für eine "Aufforderung zur Ausreise" kann es hier geben?... unentschlossen Die Frage ist nur, ob er in eine "schwarze Liste" eingetragen wird...  unentschlossen


Sollte der Ausländer im Inland z.B. durch die Landespolizei oder die Bundespolizei im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden und keine Durchreiseabsicht mehr bestehen, würde dieser Sachverhalt der ABH mitgeteilt.

Bei der Ausreise gibt es natürlich keine weitere Aufforderung. Ggf. wie geschildert eine Strafanzeige mit eventueller Sicherheitsleistung für das zu erwartende Verfahren. Aber nur falls wirklich ein Straftatverdacht vorliegt.

Eine schwarze Liste???

Sollte wirklich eine Visaerschleichung/Straftat vorliegen kann es sein, dass die Person zur Einreiseverweigerung (Art. 96 SDÜ) ausgeschrieben wird.

MfG
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Antwort #6 - 30.04.2009 um 14:08:09
 
Beppo schrieb am 30.04.2009 um 13:46:26:
Sollte der Ausländer im Inland z.B. durch die Landespolizei oder die Bundespolizei im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden und keine Durchreiseabsicht mehr bestehen, würde dieser Sachverhalt der ABH mitgeteilt.


Sogar wenn Rückreiseabsicht besteht?

Zitat:
Bei der Ausreise gibt es natürlich keine weitere Aufforderung. Ggf. wie geschildert eine Strafanzeige mit eventueller Sicherheitsleistung für das zu erwartende Verfahren. Aber nur falls wirklich ein Straftatverdacht vorliegt.


Was für einen Strafverdacht? Ist die Entscheidung, mit einem Durchreisevisum nicht weiterzureisen sondern zurückzukehren strafbar? Wo steht es fest, dass ein Ausländer unbedingt die Durchreise bis zum Ende "erfüllen" muss? Darf man nicht überdenken? Vorausgesetzt, dass die Durchreise wirklich beabsichtigt wurde... Aber wie soll man das beweisen? Und wie kann das Gegenteil bewiesen werden?  unentschlossen

Oder soll man lieber doch weiter nach England reisen, obwohl das nun eine Zeit- und Geldverschwendung ist? unentschlossen

Zitat:
Eine schwarze Liste???

Sollte wirklich eine Visaerschleichung/Straftat vorliegen kann es sein, dass die Person zur Einreiseverweigerung (Art. 96 SDÜ) ausgeschrieben wird.

MfG
Beppo



Es liegt keine Visaerschleichung/Straftat vor, aber wie kann man das beweisen? Und muss er das überhaupt tun?
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Antwort #7 - 30.04.2009 um 19:46:16
 
Hi Chap...


Diese ganze theoretische Diskussion führt doch zu nichts...

Wie Beppo schon richtigerweise sagte, sollten verschiedene Details aus polizeitaktischer Sicht nicht erwähnt werden, aber ich denke du kannst dir deinen Teil denken...

Die Frage ist immer... was war geplant und wie hat jemand gehandelt... es kann sich um eine Visumserschleichung handeln, es muss aber nicht so sein...  

Was willst du hören? Alles ist in Ordnung und keiner kann in jedem Fall jemand "an die Karre fahren"...
Ich sag's jetzt mal so... das Forum ist da, um im konkreten Fall Rat und Hilfestellung zu geben und die rechtlichen Gegebenheiten am konkreten Lebenssachverhalt zu erläutern.

Da deine Frage sehr abstrakt ist und irgendwelche Eventualitäten umfasst, wird kaum jemand eine abschließende Bewertung abgeben können.

Insofern... "Butter bei die Fische" oder "still ruht der See"!

Daddy
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