Perspektive
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Vielen Dank für Deine so schnelle und hilfreiche Antwort, Vinzent2m! Wenn ich die beiden von Dir zitierten Paragraphen richtig verstehe, wäre eine Entlassung nach § 57 StGB erst nach 2/3 der Reststrafe, also nach ungefähr 7 Monaten möglich, wogegen ein Antrag an die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StP0 jederzeit möglich ist. Diese zweite Möglichkeit wäre deshalb mehr wünschenswert, aber, wie Du schreibst, ist Sie schwieriger. Ich weiß nicht, ob es naiv ist, wenn ich annehme, daß das deutsche Recht niemandem einen Pflichtverteidiger vorenthalten würde, wenn dies zu einer Benachteiligung führen würde, aber natäürlich verstehe ich Deine Bemerkung, daß ein Anwalt mit guten Kontakten sinnvoll sein kann. Mein Freund ist aus rein persönlichen Gründen wieder nach Deutschland eingereist, nicht um eine neue Straftat zu begehen. Er selbst hat kein Geld und seine Eltern sind sehr arm, aber sie könnten einen Kredit auf ihr Haus aufnehmen, um den Anwalt zu zahlen. Dies würde sie aber auf lange Zeit noch ärmer machen. Ist unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ein Anwalt der beste Weg? Oder hätte es auch Aussicht auf Erfolg, wenn er selbst den Antrag an die StA stellt, vielleicht verbunden mit einem Schreiben seiner Eltern und einer Beurteilung durch die Beamten im Strafvollzug? Nochmals vielen Dank!
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