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Pflichtverteidiger für Antrag auf Verkürzung der Reststrafe? (Gelesen: 4.754 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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29.04.2009 um 18:19:20
 
Hallo, ich bin neu hier und hoffe, daß ich meine Frage am richtigen Ort stelle.
Mein ungarischer Freund wurde vor ca. 5 Jahren in Deutschland zu 22 Monaten Haft verurteilt und dann nach 12 Monaten abgeschoben. Mit der Abschiebung wurde auch eine Einreisesperre verfügt. Im Februar dieses Jahres wurde er bei der Einreise nach Deutschland verhaftet und zur Verbüßung der Reststrafe in eine JVA eingeliefert. Er hofft, daß es möglich sein wird, die Reststrafe von 10 Monaten nur zum Teil absitzen zu müssen. Sein Pflichtverteidiger aus dem ursprünglichen Prozeß bietet ihm an, dabei zu helfen, verlangt aber 500.00 Euro Anwaltsvorschuß.
Meine beiden Fragen sind:
1. Hat er das Recht auf einen Pflichtverteidiger für den Antrag auf vorzeitige Entlassung?
2. Falls nicht, bringt der Anwalt wirklich etwas oder kann er diesen Antrag auf vorzeitige Entlassung auch selbst erfolgreich stellen.
Ich bin für Eure Hilfe schon jetzt sehr dankbar!
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« Zuletzt geändert: 29.04.2009 um 19:12:51 von Daddy » 
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Vinzent2m
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in JVA
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Antwort #1 - 29.04.2009 um 21:54:16
 
1. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger gibt es bei einer bedingten Entlassung nicht.
2. Den Antrag kann er problemlos auch selber stellen. Die Frage wäre, will er die bedingte Entlassung nach § 57 StGB erreichen. Dies entscheidet die beim zuständigen Landgericht vorhandene Strafvollstreckungskammer. Oder will er eine erneute Maßnahme nach § 456 a StP0 erreichen. Dies wird eher selten gewährt und die StA entscheidet darüber.
Wenn ein Anwalt gute Kontakte zum zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt hat kann ein Anwalt, der dann zu finanzieren wäre u. U. sinnvoll sein.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 30.04.2009 um 00:10:34
 
Vielen Dank für Deine so schnelle und hilfreiche Antwort, Vinzent2m! Wenn ich die beiden von Dir zitierten Paragraphen richtig verstehe, wäre eine Entlassung nach § 57 StGB erst nach 2/3 der Reststrafe, also nach ungefähr 7 Monaten möglich, wogegen ein Antrag an die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StP0 jederzeit möglich ist. Diese zweite Möglichkeit wäre deshalb mehr wünschenswert, aber, wie Du schreibst, ist Sie schwieriger.
Ich weiß nicht, ob es naiv ist, wenn ich annehme, daß das deutsche Recht niemandem einen Pflichtverteidiger vorenthalten würde, wenn dies zu einer Benachteiligung führen würde, aber natäürlich verstehe ich Deine Bemerkung, daß ein Anwalt mit guten Kontakten sinnvoll sein kann.
Mein Freund ist aus rein persönlichen Gründen wieder nach Deutschland eingereist, nicht um eine neue Straftat zu begehen. Er selbst hat kein Geld und seine Eltern sind sehr arm, aber sie könnten einen Kredit auf ihr Haus aufnehmen, um den Anwalt zu zahlen. Dies würde sie aber auf lange Zeit noch ärmer machen.
Ist unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ein Anwalt der beste Weg? Oder hätte es auch Aussicht auf Erfolg, wenn er selbst den Antrag an die StA stellt, vielleicht verbunden mit einem Schreiben seiner Eltern und einer Beurteilung durch die Beamten im Strafvollzug?
Nochmals vielen Dank!
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.04.2009 um 01:08:16
 
Für die Stellung des § 456a-Antrags bei der Staatsanwaltschaft werden Anwaltskosten nicht übernommen. Lehnt die Staatsanwaltschaft den Antrag ab, kann Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erhoben werden (§ 21 Abs. 1 StrafVollstrO), für die wiederum ein Anwalt nicht bezahlt wird. Erst für den dann erst (§ 24 Abs. 2 EGGVG) möglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) kann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden (§ 29 Abs. 3 EGGVG). Ob ein solcher Antrag - ob nun mit oder ohne RA - in der Sache Sinn macht, können andere hier sicher besser beurteilen als ich.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Vinzent2m
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Antwort #4 - 30.04.2009 um 21:35:30
 
Bei dem 2/3 Termin der § 57 (1) StGB Beantragung geht es nicht um den  2/3 Termin der Reststrafe, sondern um den der Gesamtstrafe (also 2/3 von 22 Monaten). Dieser muß m. E. seitens der StA von Amsts wegen geprüft werden.
Was sagt bzw. rät den eigentlich der Sozialarbeiter/in deines Freundes. Er dürfte über die Chancen von 57 bzw. 456 a eigentlich mehr sagen können, da er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sein dürfte. In welchem Bundesland befindet sich den dein Freund?
Man kann auch einen 57 stellen und in diesen Antrag erwähnen, dass man   
sich auch einen erneute Abschiebung nach 456 a vorstellen könne, und 
wenn diese gewährt würde, den 57-er zurückzöge.
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 01.05.2009 um 10:17:09
 
Nochmals vielen Dank, Vinzent2M, Was Du schreibst ist sehr hilfreich. Mein Freund ist in Bayern und, obwohl sehr intelligent, leider ziemlich hilflos. Mir geht es vor allem darum, den Eltern einen weiteren Kredit zu ersparen, aber natürlich möchte ich ihm auch helfen, so bald als möglich wieder frei zu sein.
Ich werde ihn am Montag früh für zwei Stunden besuchen können und mit ihm dann die von Dir genannten Möglichkeiten besprechen. Gibt es eine Möglichkeit für mich, mit seiner/m Sozialarbeiter/in zu sprechen? Er selbst spricht wahrscheinlich nicht gut genug Deutsch, um von einem solchen Gespräch wirklich etwas zu haben. Den Anwalt der angeboten hat ihn für 500.00 Euro Vorschuß zu verteten, werde ich erst nach meinem Besuch in der JVA sehen.
Vielen Dank und Grüße!
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Vinzent2m
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Antwort #6 - 01.05.2009 um 20:43:01
 
Nun Du kannst Dir die Nr. der JVA aus dem Telefonbuch heraussuchen und dann bei der Zentrale unter der Angabe des Namens deines Freundes nach dem zuständigen Sozialarbeiter fragen. Dann siehst du, ob du mit ihm sprechen. Du kannst natürlich auch beim Besuch fragen, ob dir der Name bzw. Durchwahl genannt wird.
Mit Vollmacht deines Freundes, kannst du auch bei der ABH die damals die Abschiebung verfügt fragen, ob sie mit der StA bzgl. erneuter Abschiebung Kontakt aufnehmen kann.
Ob ein Anwalt im vorliegendem Fall viel helfen kann, weiß ich nicht. Es hängt wie bereits erwähnt von seinen Kontakten bei StA bzw. StVK ab.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 03.05.2009 um 22:29:46
 
Vielen Dank Vinzent2M für Deine neuen Informationen. Ich bin gerade, nach 15 Stunden Fahrt, aus Ungarn hier in Bayern angekommen und werde morgen früh meinen Freund sehen und alles mit ihm besprechen. Alle Deine Ratschläge waren sehr hilfreich und ich hoffe, ich darf mich nochmal melden nachdem ich mit meinem Freund gesprochen habe.
Viele Grüße!
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Antwort #8 - 07.05.2009 um 11:17:16
 
Hallo nochmal, ich habe inzwischen den Besuch bei meinem Freund gemacht und heute auch mit seinem Sozialarbeiter am Telefon sprechen können.
Am 28.4. war der Zeitpunkt an dem mein Freund 2/3 seiner Strafe abgeleistet hatte. Er hat inzwischen mit Hilfe eines Vollzugsbeamten einen Antrag gemäß § 57 StGB gestellt. Der Vollzugsbeamte glaubt, daß mein Freund noch während dieses Monates entlassen und ausgewiesen werden wird.
Ganz anderer Meinung ist allerdings der Sozialarbeiter. Er meint, daß mein Freund seine Reststrafe wird absitzen müssen, da er ja bereits gegen die erste Ausweisung verstoßen hat. Er kannte allerdings meinen Freund noch nicht, will aber jetzt mit ihm reden und ich kann mich dann bei ihm nächste Woche nochmal melden.
Gibt es irgendetwas das ich noch tun kann, um meinem Freund zu helfen?  Oder kann er noch irgendetwas tun, um seine Chance auf Entlassung zu vergrößern?
Schon jetzt vielen Dank!
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Vinzent2m
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Antwort #9 - 07.05.2009 um 19:22:22
 
Nein zu dem, was ich bisher geschrieben hatte, gibt es m. E. nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass jetzt eine Zeit des Abwartens in Geduld ist. Denn: Das Gras, wächst nicht schneller, wenn man daran zieht!
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