Hallo Tippi, hallo alle anderen User,
danke für dein Posting Tippi.
Ist es denn nicht so, dass jegliches Einkommen unter 401 Euro als geringfügig gilt? Davon ging ich also bisher immer aus.
Bei der Unterstützung der Mutter sollte es sich wohl um sehr geringe Beträge handeln.
Ich hoffe weiterhin auf eure Mithilfe, denn ich glaube ich stehe hier auf dem Schlauch.
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Frings_Arbeit_neue_Unionsbuerger.pd...Lt. diesen Angaben gelten zu den Familienangehörigen nach dem EU-Recht demnach auch
"Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es kann sich um eigene oder um Verwandte des Ehegatten oder Lebenspartners handeln (z.B. ein erwachsenes Stiefkind im Studium, die Großmutter, der Schwiegervater), wenn deren Lebensunterhalt finanziert oder auch nur ein Teil dieser Kosten übernommen wird."
Weiter unten unter "Regelungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern" heißt es:
"Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen aus den neuen EU-Staaten erhalten eine Arbeitsberechtigung-EU auch ohne eigene Vorbeschäftigung, wenn die Arbeitnehmer bereits 12 Monate am Arbeitsmarkt teilgenommen haben. Die Arbeitsberechtigung-EU erhalten sie unabhängig von der Dauer ihres eigenen Aufenthaltes (§ 12a Abs. 2 Satz 2 ArGV)"
Mein Bekannter nahm
mehr als 12 Monate am Arbeitsmarkt teil und hätte jetzt Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU. Er wohnt mit seiner Mutter
(die dann wohl doch als Familienangehörige anzusehen ist) zusammen und
leistet ihr Teil-Unterhalt.
Hätte denn demnach nicht auch die Mutter einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU?
Irgendwie beißen sich doch hier die Gesetze (EU-Recht gegen ARBV) oder ist die von mir oben zitierte Definition der Familienangehörigen nur eine lediglich ausführlicher dargestellten Form der Wörter "oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt" aus 12 a Abs. 2 ARGV (aus Tippis Posting)?
Nochmals danke im voraus.