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Franzose in D will Chinesische Freundin heiraten, bitte um Rat (Gelesen: 4.025 mal)
jellybelly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.04.2009 um 09:37:36
 
Hallo liebe Forumler, ich benötige Euren erfahrenen Rat. ich dachte , ich weiss eigentlich schon alles zum Thema, aber weit gefehlt.

Ich selbst bin deutscher Staatsbürger, glücklich mit meiner chinesischen Frau verheiratet, so weit alles gut.

Jetzt will ein französischer Freund seine chinesische Verlobte heiraten, und da geht es los mit den Komplikationen :

Er hat  seinen Hauptwohnsitz in Frankreich, lebt und arbeitet aber seit 15 Jahren in Deutschland, Entfernung ca 130 km. Sein Zweitwohnsitz ist hier gemeldet, er lebt aber faktisch nur in D.

Er möchte in China ( Guangzhou) heiraten.

Seine Ledigkeitsbescheinigung ( oder Ehefähigkeitszeugnis ??) denke ich mal, sollte er sich von seinem Standesamt in Frankreich beschaffen, richtig ? Er hat in der zuständigen Botschaft in Berlin ( die sind mittlerweile für standesamtliche Belange von Franzosen in D zuständig) angerufen, sie konnten oder wollten keine exakte Auskunft geben., meinten nur, er müsse "alles in China besorgen".

Was nun ??

Die alte Problematik Ehefähigkeitszeugnis vs Ledigkeitsbescheinigung.

Dies ist der erste Teil meiner Frage : wie sollte die Eheschliessung vorbereitet und durchgeführt werden ? mein Freund war noch nie verheiratet, der Wohnsitz in F ist das Haus seiner Eltern.  Sollten die Dokumente französisch oder deutsch legalisiert werden ??

Der zweite Teil meiner Frage  bezieht sich auf den nachfolgenden  FZF Antrag und die Imigration seiner Partnerin. Sie wollen natürlich in D leben

da ja Visa für Schengen raum erteilt werden, deshalb überlege ich , auf welchem Wege die Imigration vontstatten gehen sollte.

Hintergrund . man hat meinem Freund ( ich bin seit Arbeitgeber) erzählt, dass er, da er EU Ausländer sei, vor Imigration seiner Gattin nach D Einkommen, Steuerbescheid und Wohnung nachweisen müsse.
Er hat ein geringes Einkommen  ca 1200 netto, ( Lst klasse 1) und keine Lohnsteuerjahreserklärungen abgegeben. Seine Wohnung dürfte mit 50 qm gross genug sein, um die Wohnstatt nachzuweisen.

Wie ist das mit der EU Freizügigkeitsregelung ?? ich dachte immer, EU Bürger haben es einfacher als unsereins ?? Als meine Ehefrau nachzog, wurde zwar auch nach meinem Einkommen gefragt, ich weiss jedoch, dass dies kein Kriterium sein darf ( erst bei der unbefriststen AE), auch meine Wohnung hat niemanden interessiert.

Was ist sinnvoll ?? Soll seine Frau erstmal nach F imigrieren, wie ist die Rechtslage in F, wird da auch ein Sprachtest wie A1 verlangt ??
( ich denke, da an einen spontanen "Umzug" nach der FZF)

Wie ist die beste Vorgehensweise in  Anbetracht der Umstände ??

Es wäre kein Problem für meinen  Freund, den Wohnsitz ganz nach D zu verlegen.

ist das wirklich so krass mit der Nachweispflicht vor FZF ?? Diese Auskunft erhielt seine Verlobte ( die im übrigen meine Schwägerin ist, dies nur am Rande....) vom Visa Application Center, nicht  vom Konsulat in Guangzhou.

Bitte helft mit weiter. ich dachte wirklich, nachdem ich meine eigene Heiratsangelegenheit durchzog, ich wüsste schon alles....


Danke vorab

jellybelly



Folgepost:

Ja hallo, ich nochmals,

wollte das Thema gerade wider einstellen, da ich eine Systemmitteilung erhielt, ein Fehler wäre aufgetreten. Na hier isses ja.

Gruss

jellybelly

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« Zuletzt geändert: 29.04.2009 um 09:50:32 von Mick » 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 29.04.2009 um 10:00:43
 
Zitat:
wollte das Thema gerade wider einstellen, da ich eine Systemmitteilung erhielt, ein Fehler wäre aufgetreten. 


Das ist passiert, weil Du letztlich ein identisches Doppelpost gesendet hast, was dann von einem Mod-Kollegen gelöscht worden ist. - Bitte nach dem Betätigen des Sendebuttons immer ein wenig abwarten und erst schauen, ob tatsächlich gesendet worden ist.

Zu einem Teil Deiner inhaltlichen Probleme:

Als französischer Staatsangehöriger genießt Dein Freund selbstverständlich vollumfänglich Freizügigkeit gemäß FreizügG. - Das bedeutet, er heiratet seine chinesische Verlobte. - Nach der Heirat kann er gemeinsam mit ihr in Deutschland leben, da sie dann (Nachweis rechtsgültig geschlossener Ehe und Anmeldung in Deutschland), von ihm abgeleitet, als Ehegattin (Familienangehörige) ebenfalls Freizügigkeit genießen würde.

Nach ihrer Einreise nach Deutschland würde sie als Folge dessen eine Aufenthaltskarte nach FreizügG bei der ABH beantragen und erhalten können. -

Ein Nachweis von A1- Sprachkenntnissen, ausreichendem Wohnraum oder Einkommen ist dabeui für den Aufenthalt in Deutschland nicht erforderlich.

Zu Deinen anderen Fragen warte bitte weitere Antworten ab.


=schweitzer=
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jellybelly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.04.2009 um 16:31:59
 
schweitzer schrieb am 29.04.2009 um 10:00:43:
Als französischer Staatsangehöriger genießt Dein Freund selbstverständlich vollumfänglich Freizügigkeit gemäß FreizügG. - Das bedeutet, er heiratet seine chinesische Verlobte. - Nach der Heirat kann er gemeinsam mit ihr in Deutschland leben, da sie dann (Nachweis rechtsgültig geschlossener Ehe und Anmeldung in Deutschland), von ihm abgeleitet, als Ehegattin (Familienangehörige) ebenfalls Freizügigkeit genießen würde.

Nach ihrer Einreise nach Deutschland würde sie als Folge dessen eine Aufenthaltskarte nach FreizügG bei der ABH beantragen und erhalten können. -

Ein Nachweis von A1- Sprachkenntnissen, ausreichendem Wohnraum oder Einkommen ist dabeui für den Aufenthalt in Deutschland nicht erforderlich.


Das war auch mein bisheriger Kenntnisstand. Woher kommt dann diese Fehlinformation der deutschen Vertretung ?



Beantragen die beiden das Schengen Visum dann im deutschen Konsulat  oder im französischen ?? (A1 Kenntnisse wurden im Übrigen schon erworben )

Mich macht nervös, dass die Behörde anders argumentiert, als dies die Gesetzeslage vorschreibt. Welche Argumentation ist vorzubereiten ??

sichtlich verwirrt

jellybelly
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.04.2009 um 17:09:52
 
Zitat:
Sein Zweitwohnsitz ist hier gemeldet, er lebt aber faktisch nur in D.

Nach deutschem Recht, ist der hier bestehende Wohnsitz, sein Erstwohnsitz, unabhängig davon, ob er im Ausland noch andere Wohnsitze hat.

Zitat:
Es wäre kein Problem für meinenFreund, den Wohnsitz ganz nach D zu verlegen.

Das ist ohnedies nicht notwendig.

Zitat:
Beantragen die beiden das Schengen Visum ... ??  

Schengen Visum wäre sicherlich das falsche Visum, weil es nur für einen Kurzaufenthalt gedacht ist, besser Visum zur FZF.


Zitat:
dann im deutschen Konsulatoder im französischen ??

... dort wo der künftige Wohnsitz begründet wird.


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ijontichy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.04.2009 um 17:10:20
 
Zitat:
Die alte Problematik Ehefähigkeitszeugnis vs. Ledigkeitsbescheinigung.

Ich wuerde alernativ noch ueber Hong Kong nachdenken, insbesondere wenn Deine zukuenftige Schwaegerin in Guangzhou wohnt, also quasi direkt um die Ecke. Hong Kong als Heiratsort hat folgende Vorteile;

a) das Familienrecht dort basiert auf dem sehr einfachen englische Recht – es besteht ein erfrischend geringer Bedarf an Dokumenten (EFZ/ Ledigkeitsbescheinigung wird nicht benoetigt);

b)  im Gegensatz zu Mainland China ist Hong Kong Mitglied der Haager Konvention (Apostille), eine Legaliserung des dortigen High Court reicht also zur Gueltigkeit in Europa aus, und es ist keine Legalisierungen durch die entsprechende Botschaft notwendig; und

c) trotzdem ist Hong Kong auch Teil von China, somit werden chinesische Dokumenten so wie sie sind anerkannt, und muessen nicht weiter uebersetzt oder legalisiert werden.
Freunde von uns ziehen gerade die Eheschliessung in Hong Kong durch (er ist Englaender und sie Chinesin, die beiden wohnen in Shanghai) und es scheint in der Tat sehr einfach zu laufen, wenn man sich ein bisschen vorbereitet und informiert.

Die deutsche Botschaft bietet folgende Informationen zur Eheschliessung in Hong Kong;
http://www.hongkong.diplo.de/Vertretung/hongkong/de/03Info/Konsularischer__Servi...
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Antwort #5 - 29.04.2009 um 17:18:35
 
ijontichy schrieb am 29.04.2009 um 17:10:20:
eine Legaliserung Beglaubigung des dortigen High Court reicht also zur Gueltigkeit in Europa aus,

... nur der Form halber. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.04.2009 um 20:07:22
 
Danke erstmal für Eure Antworten.

Das heisst also, sie beantragt beim deutschen Konsulat ein Kurzzeitvisum zur FZF. Wie heisst dieses Visum in der Fachsprache ??

Meine Frau meinte gerade, ihre Schwester könne nict in HK heiraten, da sie China mainland Citizen wäre.

Irrt sie da ??

Und nochmals die Frage : Was entgegnet man den Konsularbeamten, wenn er, wie bereits geschehen, auf Nachweis von A1, Einkommen, Steuerbescheid und Wohnungsmietvertrag besteht ???


Gruss

jellybelly
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Antwort #7 - 30.04.2009 um 20:10:44
 
Zitat:
Kurzzeitvisum zur FZF

Das gibt es leider nicht.
Zitat:
Wie heisst dieses Visum in der Fachsprache ??

Entweder Visum zur FZF oder Antrag auf Aufenthaltserlaubnis.

Zitat:
Was entgegnet man den Konsularbeamten, wenn er, wie bereits geschehen, auf Nachweis von A1, Einkommen, Steuerbescheid und Wohnungsmietvertrag besteht ???

... indem du nach der rechtlichen Grundlage fragst, bzw. wo das im Freizügigkeitsgesetz steht.
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ijontichy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 30.04.2009 um 22:40:54
 
Zitat:
Meine Frau meinte gerade, ihre Schwester könne nict in HK heiraten, da sie China mainland Citizen wäre.
Das waere mir neu (unsere oben erwaehnten Freunde haben mittlerweile ihre Hochzeit in Hong Kong angemeldet, und in zwei Wochen ist es soweit bei ihnen).

Sie braucht allerdings eine Art "Visa" zur Einreise ( http://www.immd.gov.hk/ehtml/hkvisas_9.htm#individual_visits ), aber wenn sie Guangzhou Resident ist, sollte es damit keine Probleme geben. Es kann allerdings sein, dass man als Mainland Chinese dort bei dem Registrar nicht allzu freundlich behandelt wird, und auch mal mit Falschaussagen in die Wueste gejagt wird (falls es auf Kosten nicht allzusehr ankommt, koennte es sich daher lohnen, ueber einen Civil Celebrant in HK zu gehen -- ein Anwalt, der die Lizenz zum Eheschliessen hat).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.05.2009 um 16:15:47
 
ulf schrieb am 02.05.2009 um 09:12:02:
tliche Behörden fordern mehr als nötig, zudem kennen sich etliche Sachbearbeiter kaum mit Freizügigkeitsrecht aus


Das erinnert mich an die Aussage "Bananenrepublik".

Aber was macht man dann in der Realität ?? Der ABH kann man mit einem Fachanwalt entgegnen, aber dem Konsulat in 10000 km Entfernung ???

(siehe oben) Offenbar kennt sich das Konsulat in GZ mit der Handhabung des EU Frzgg ebenfalls nicht aus.

Für uns persönlich : Wo steht das, dass der EU Bürger - für den beschriebenen Fall - keinerlei Nachweis erbringen muss ??

Entschuldigt die permanente nervende Frage, aber ich möchte meinem quasi Schwippschwager eine klare Massgabe mit auf den Weg geben können...

jellybelly
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Antwort #10 - 03.05.2009 um 16:21:15
 
Zitat:
Wo steht das, dass der EU Bürger - für den beschriebenen Fall - keinerlei Nachweis erbringen muss ??

... im Freizügigkeitsgesetz/EU!

Oder besser gesagt, dort steht eben nicht, dass ein Nachweis erbracht werden muss. Das würde auch die Freizügigkeit innerhalb der EU beeinträchtigen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 03.05.2009 um 18:02:45
 
Zitat:
Offenbar kennt sich das Konsulat in GZ mit der Handhabung des EU Frzgg ebenfalls nicht aus.


Die kennen sich in der Regel schon damit aus, aber wollen es nicht hören. Der Hinweis auf das EU-Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger, die in Deutschland leben, sollte als klarer Hinweis reichen.

Ich würde Deinem Schwippschwager empfehlen, dass seine Verlobte mit den benötigten Dokumenten einfach einen Antrag zur FZF in der Botschaft/Konsulat zu stellen. Sollte es dann irgendwelche Versagungsgründe geben, kann man nochmal gesondert argumentieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 08.05.2009 um 20:11:33
 
Die Probleme fangen gerade aus einer ganz anderen Richtung an. Kennt sich jemand mit französischem Verwaltungsrecht aus ?

Folgendes geschah :  Nachdem klar wurde, dass dem "Standesamt" in GZ eine einfache Ledigkeitsbescheinigung ausreicht, hat mein Fastschwippschwager selbiges in seinem Heimatort, resp. Kreisbehörde in F  beantragt.

Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Personenstand in F lediglich durch eine aktuelle Geburtsurkunde zum Ausdruck gebracht würde.

Es gäbe keine Möglichkeit einer weitergehenden Bescheinigung seines Personenstandes.

Will heissen : wenn jemand verheiratet ist, stünde das drin, wenn nix drinsteht, sei er ledig.

Ich denke, dass er da was falsch verstanden hatte , falls aber nicht : Was stellt er mit der ( neu ausgestellten) Geburtsurkunde jetzt an ??

Es wurde ihm gesagt, er solle sich an die französische Vertretung in China wenden.

Was ist der tatsächliche Sachstand ??

jellybelly, bass erstaunt über so viel Behördenirrsinn
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