Als das erste Kind geboren wurde, hatte der Vater schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (heute Niederlassungserlaubnis) und hatte schon seit 8 Jahren in Deutschland gewohnt. Das sollte heißen, dass die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben haben. Sie wären auch der Optionspflicht unterworfen, d.h. zwischen 18 und 23 müssen sie sich entscheiden, ob sie die deutsche oder die serbische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wenn der Vater die serbische Staatsangehörigkeit hat und die Kinder bei der serbischen Botschaft gemeldet sind, haben sie nämlich wohl auch diese, kraft Geburt als Kinder eines serbischen Staatsangehörigen und nicht aufgrund eines Antrags. Hat die Kindesmutter auch die serbische Staatsangehörigkeit? Wenn sie eine andere hat, haben die Kinder wahrscheinlich auch diese.
Die deutsche Staatsangehörigkeit würde man mit dem freiwilligen Erwerb einer anderen nicht im §25
StAG erwähnten Staatsangehörigkeit verlieren. Dazu gehört auch die serbische Staatsangehörigkeit. Doch das setzt voraus, dass der Erwerb beantragt wird. Die Kinder haben sie wohl von Rechts wegen kraft Geburt erworben. Ferner verliert ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht in allen Fällen wenn eine andere erworben wird, nach §25
StAG i.V.m. §19
StAG kommt es darauf an, dass die Kinder am Erwerb der Eltern/des Elternteils, der das Sorgerecht hat, teilnehmen. (Oder dass die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts eingeholt wird.) Sind die Eltern nicht deutsche Staatsangehörige und haben sie sowieso seit Geburt der Kinder keine andere Staatsangehörigkeit erworben, kommt kein Verlust nach dieser Regelung in Betracht.
So wäre eben zu klären, warum die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Geburt erworben haben und worum es jetzt genau geht.