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Deutscher Pass oder serbischer (Gelesen: 3.523 mal)
kika30
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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24.04.2009 um 13:54:38
 
Hallo liebe Leute,

ich weiss nicht so richtig wo ich dieses Thema hinschreiben soll. Ich hoffe, dass es ist hier richtig.

Es geht um Folgendes: Der Onkel meines Mannes lebt seit 17 Jahren in Deutschland und hat seit über 10 Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis im serbischen Pass. Er hat vor 7 Jahren geheiret und seine Frau aus dem Ausland geholt.

Die drei Kinder im Alter von 6, 4 und 2 Jahren sind alle hier geboren. Das letzte Kind hat automatisch den deutschen Pass erhalten.

Besteht eine Möglichkeit, dass auch die anderen 2 Kinder den deutschen Pass erhalten? Sie haben zur Zeit den serbischen, diese sind aber abgelaufen. Lt. § 4 Abs. 3 StAG besteht die Möglichkeit, aber die Behörden verweigern dies, mit der Begründung, das die Eltern erst einmal die Deutsche Staatsangehörigkeit erwerben müssen.

Bitte um Tipps.

Danke
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.04.2009 um 14:02:52
 
Kannst Du, wenn möglich, die genauen Daten angeben für die Geburt der beiden Kinder? Wann (genaues Datum) wurde der unbefristete Aufenthaltstitel erteilt und nach welcher Vorschrift?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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kika30
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 24.04.2009 um 14:11:03
 
Hallo,

danke erstmal für die schnelle antwort.

Also, das erste Kind ist 2002 geboren und das zweite Kind 2004, das Dritte Kind 2007.

Der Vater wurde vor 17 Jahren adoptiert hier in Deutschland, von deutscher Familie. Die genaue Vorschrift bzgl. der Erteilung weiss ich leider nicht. Vielleicht helfen ja diese o.g. Angaben, ansonsten müsste ich nochmal nachfragen.

Danke
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.04.2009 um 14:18:42
 
Auf der Grundlage Deiner Angaben ist nicht recht nachvollziehbar, warum die ersten beiden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben sollen. Mit genaueren Angaben zu Tag und Monat der Geburten sowie Tag, Monat und Jahr der Erteilung des unbefristeten Titels und dessen Rechtsgrundlage (steht auf dem Titel) kann noch eine genauere Antwort gegeben werden.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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kika30
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 24.04.2009 um 14:42:24
 
Hallo,

die Begründung der Behörde, wieso die Kinder keinen Deutschen Pass bekommen haben, war, dass die Kinder im serbischen Konsulat angemeldet worden sind. Die Ausländerbehörde will auch dem jüngsten Kind die Staatsbürgerschaft entziehen. Lt. Aussager des Bearbeiters bei der ABH dürfte das Kind nicht diese besitzen.

Verstehe ich auch nicht ganz, deshalb suche ich ja Tipps.

Bezüglich der genauen Angaben, da frage ich noch mal nach und melde mich.

Danke

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 26.04.2009 um 14:22:11
 
Als das erste Kind geboren wurde, hatte der Vater schon die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (heute Niederlassungserlaubnis) und hatte schon seit 8 Jahren in Deutschland gewohnt. Das sollte heißen, dass die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben haben. Sie wären auch der Optionspflicht unterworfen, d.h. zwischen 18 und 23 müssen sie sich entscheiden, ob sie die deutsche oder die serbische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wenn der Vater die serbische Staatsangehörigkeit hat und die Kinder bei der serbischen Botschaft gemeldet sind, haben sie nämlich wohl auch diese, kraft Geburt als Kinder eines serbischen Staatsangehörigen und nicht aufgrund eines Antrags. Hat die Kindesmutter auch die serbische Staatsangehörigkeit? Wenn sie eine andere hat, haben die Kinder wahrscheinlich auch diese.

Die deutsche Staatsangehörigkeit würde man mit dem freiwilligen Erwerb einer anderen nicht im §25 StAG erwähnten Staatsangehörigkeit verlieren. Dazu gehört auch die serbische Staatsangehörigkeit. Doch das setzt voraus, dass der Erwerb beantragt wird. Die Kinder haben sie wohl von Rechts wegen kraft Geburt erworben. Ferner verliert ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht in allen Fällen wenn eine andere erworben wird, nach §25 StAG i.V.m. §19 StAG kommt es darauf an, dass die Kinder am Erwerb der Eltern/des Elternteils, der das Sorgerecht hat, teilnehmen. (Oder dass die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts eingeholt wird.) Sind die Eltern nicht deutsche Staatsangehörige und haben sie sowieso seit Geburt der Kinder keine andere Staatsangehörigkeit erworben, kommt kein Verlust nach dieser Regelung in Betracht.

So wäre eben zu klären, warum die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Geburt erworben haben und worum es jetzt genau geht.

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Ralf
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Antwort #6 - 05.05.2009 um 11:11:37
 
Habe diese Thema erst jetzt gesehen, weil es im falschen Forum
stand. Ist ja keine Pass-, sondern eine Staatsangehörigkeits-
frage. Zwinkernd

kika30 schrieb am 24.04.2009 um 14:42:24:
die Begründung der Behörde, wieso die Kinder keinen Deutschen Pass bekommen haben, war, dass die Kinder im serbischen Konsulat angemeldet worden sind. Die Ausländerbehörde will auch dem jüngsten Kind die Staatsbürgerschaft entziehen. Lt. Aussager des Bearbeiters bei der ABH dürfte das Kind nicht diese besitzen.  

Sorry, aber was die ABH hier erzählt, ist absoluter Unfug.
"Mustermann" hat schon die richtige Richtung vorgegeben:
Wenn zum Gebutszeitpunkt ein Elternteil die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 3 StAG erfült hat, dann ist das Kind deutscher
Staatsangehöriger, ohne Wenn und Aber, man beachte
allerdings § 29 (Optionspflicht).
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Buscher
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Antwort #7 - 05.05.2009 um 13:48:14
 
vorab, Mustermann und Raf haben schon richtig gepostet. Eines ist mir noch aufgefallen.

Wie alt war der Vater zum Zeitpunkt des Adoptionsantrages? Wäre es am Tage des Adoptionsantrages noch minderjährig gewesen, dann hätte er durtch die Adoption selber kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und damit allen Kindern kraft Abstammung vermittelt. Dann wäre auch die Optionspflicht nicht gegeben.
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