Zitat:Aber die Aussage der Ausländerbehörde war ganz klar. Meine Frau muß bis zum 18.6. hier sein. Sonst verfällt das Visum. Können die denn solche Auflagen machen???
Ist wirklich der genaue Wortlaut des Textes bekannt?
Ich glaube hier gibt es Missverstaendnisse in der Kommunikation und zum Text.
Sorry, kann mich Mick nur anschliessen,
wenn
ABH einen solchen Text in die Zustimmung aufnehmen dann schreiben Sie allgemein Zustimmung gilt bis (dann mit Datum) oder fuer 3 Monate (d.h. ab Erteilung der Zustimmung oder Zugang der Zustimmung), in diesen 3 Monaten muss das Visum (Einreisevisum, kann und wird ueblicherweise fuer 90 Tage mit 1 Einreise erteilt) dann erteilt werden, auf den Termin der Einreise oder der Vorsprache bei der
ABH zur Beantragung der
AE haben wir keinen Einfluss, ist eigentlich auch egal.
Nur eines, die Einreise muss solange das Einreisevisum gueltig ist erfolgen.
Falls das Visum in dieser Zeit nicht erteilt werden kann, wendet sich das Konsulat/Botschaft oft direkt erneut an die
ABH und fragt dort wegen Fristverlaengerung nach, dazu werden dann die wichtigen Gruende die eine rechtzeitige Visumserteilung verhinderten der
ABH mitgeteilt, diese gewaehrt dann im Regelfall eine laengere Frist.
Man will verhindern, das heute Antrag gestellt und genehmigt wird, eine Einreise aber erst in einem Jahr bei geaenderten Sachverhalt erfolgt.