Hallo,
Ich bin seit acht Jahren in Deutschland:
Seit Januar 2004 arbeite ich hier:
- zwischen Januar 2004 und Januar 2006 hatte ich ein Aufenthaltserlaubnis
- Von Januar 2006 bis jetzt: Aufenthaltserlaubnis-EU (nach dem ich einen polnischen Staatsangehörigen geheiratet habe)
Nach meiner Einschätzung erfülle ich die Anforderung "sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten" und könnte Daueraufenthaltsrecht gemäß §4a FreizügG/EG bekommen.
Die Ausländerbehörde hat meinen Antrag abgeleht mit der Aussage:
"Der Zweck des Aufenthalts muss darin bestanden haben, als Unionsbürger, sein Familienangehöriger oder als Lebenspartner eines Unionsbürgers in Deutschland gelebt zu haben"
Ausserdem, "Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, da für Sie als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers das Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar ist (§4 Abs. 1
AufenthG; §11 Abs. 1 FreizügG/EU)"
Meine Fragen:
1. Sind die Aussagen des Ausländerbehörde richtig? Wo steht etwas über das Zweck des Aufenthalts?
2. In §11 Abs. 1 FreizügG/EU steht auch:
...Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
Ist in meinem Fall nicht das Aufenthaltsgesetz die günstigere Rechtsstellung?
3. Bin ich auch nicht berechtigt eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß Aufenthaltsgesetz § 9a.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Ady