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Daueraufenthaltsrecht (FreizügG/EU) für Ehefrau aus dem Drittland (Gelesen: 4.909 mal)
ady
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16.04.2009 um 22:04:01
 
Hallo,

Ich bin seit acht Jahren in Deutschland:
Seit Januar 2004 arbeite ich hier:
- zwischen Januar 2004 und Januar 2006 hatte ich ein Aufenthaltserlaubnis
- Von Januar 2006 bis jetzt: Aufenthaltserlaubnis-EU (nach dem ich einen polnischen Staatsangehörigen geheiratet habe)

Nach meiner Einschätzung erfülle ich die Anforderung "sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten" und könnte Daueraufenthaltsrecht gemäß §4a FreizügG/EG bekommen.
Die Ausländerbehörde hat meinen Antrag abgeleht mit der Aussage:
"Der Zweck des Aufenthalts muss darin bestanden haben, als Unionsbürger, sein Familienangehöriger oder als Lebenspartner eines Unionsbürgers in Deutschland gelebt zu haben"

Ausserdem, "Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz kommt ebenfalls nicht in Betracht, da für Sie als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers das Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar ist (§4 Abs. 1 AufenthG; §11 Abs. 1 FreizügG/EU)"

Meine Fragen:
1. Sind die Aussagen des Ausländerbehörde richtig? Wo steht etwas über das Zweck des Aufenthalts?

2. In §11 Abs. 1 FreizügG/EU steht auch:
...Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Ist in meinem Fall nicht das Aufenthaltsgesetz die günstigere Rechtsstellung?

3. Bin ich auch nicht berechtigt eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß Aufenthaltsgesetz § 9a.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

Ady
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Antwort #1 - 16.04.2009 um 22:28:21
 
ady schrieb am 16.04.2009 um 22:04:01:
1. Sind die Aussagen des Ausländerbehörde richtig? 

Wahrscheinlich schon.

Aus § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ergibt sich zwar nicht, dass der Familienangehörigen gerade fünf Jahre mit dem Unionsbürger zusammengelebt haben muss. Immerhin wurde für Neu-Unionsbürger auch schon entschieden, dass Zeiten vor dem Beitritt in die Berechnung miteinzubeziehen sind (VG Sigmaringen v. 26.07.2007 - 8 K 1339/06; VG Berlin v. 11.01.2007 - 11 A 259.06. Berlin, VAH ABH, Ziff. C.4a.1; Baden-Württemberg,  VAH FreizügG/EU, Ziff. 1 zu § 4a).

Allerdings ist bei den Familienangehörigen zu berücksichtigen, dass Art. 16 Abs. 2 RL 2004/38/EG grundsätzlich zur Voraussetzung für ein Daueraufenthaltsrecht macht, dass diese "sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben". Hier kann man dann noch darüber streiten, ob das familienrechtliche Verhältnis (z.B. Ehe) schon die ganze Zeit bestanden haben muss, oder ob eine nichteheliche Lebens- (und Wohn-)Gemeinschaft genügt.

Art. 37 RL 2004/38/EG erlaubt zwar günstigere innerstaatliche Regelungen. Aber ob der deutsche Gesetzgeber in § 4a Abs. 1 FreizügG/EU wirklich bewirken wollte, dass die Familienangehörigen von Unionsbürgern das Daueraufenthaltsrecht schneller erhalten können als die stammberechtigten Unionsbürger, ist doch eher zweifelhaft. Daher dürfte die Behörde Recht haben.

ady schrieb am 16.04.2009 um 22:04:01:
Ist in meinem Fall nicht das Aufenthaltsgesetz die günstigere Rechtsstellung?

Doch, ich denke schon.

ady schrieb am 16.04.2009 um 22:04:01:
3. Bin ich auch nicht berechtigt eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß Aufenthaltsgesetz § 9a.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ja.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.04.2009 um 22:29:01
 
ady schrieb am 16.04.2009 um 22:04:01:
Meine Fragen:
1. Sind die Aussagen des Ausländerbehörde richtig? Wo steht etwas über das Zweck des Aufenthalts?


Es geht um die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), die in jedem Land im nationalen Recht zu finden ist, in Deutschland eben im FreizügG/EU.

Aus der Richtlinie

Zitat:
KAPITEL IV RECHT AUF DAUERAUFENTHALT

Abschnitt I Erwerb

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.



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Antwort #3 - 17.04.2009 um 07:53:25
 
Hallo ady,

was das Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz angeht, liegt die ABH meiner Meinung nach richtig, denn die fünf Jahre als Familienangehöriger eines EU-Bürgers hast du nicht erreicht.

Fraglich ist jedoch, ob du dich nicht in der Tat auf § 11 Abs. 1 Satz 5 berufen kannst. Diese Vorschrift soll nämlich verhindern, dass es nicht zu einer Schlechterstellung von Unionsbürgern (und ihren Familienangehörigen) kommt; Stichwort: Meistbegünstigungsklausel. Warum solltest du also schlechter gestellt werden, als wenn du die ganze Zeit einen Aufenthaltstitel gehabt hättest.

Aber, ob du nun die zeitlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis erfüllst, weiß ich nicht. Aus welchem Grund hast du denn im Jahre 2004 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten? War es eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung? Denn nicht alle Aufenthaltsgenehmigungen (-titel) sind im vollem Umfange anrechenbar.

Gruß
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ady
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Antwort #4 - 18.04.2009 um 09:59:28
 
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten Smiley

tapir schrieb am 16.04.2009 um 22:28:21:
Aus § 4a Abs. 1 FreizügG/EU ergibt sich zwar nicht, dass der Familienangehörigen gerade fünf Jahre mit dem Unionsbürger zusammengelebt haben muss.

Wir leben zusammen seit 5 Jahre, wir haben vor 3 Jahre geheiratet, ändert das etwas?

lfc schrieb am 17.04.2009 um 07:53:25:
Fraglich ist jedoch, ob du dich nicht in der Tat auf § 11 Abs. 1 Satz 5 berufen kannst.  

Wo finde ich das? AufenthG?

lfc schrieb am 17.04.2009 um 07:53:25:
Aber, ob du nun die zeitlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis erfüllst, weiß ich nicht. Aus welchem Grund hast du denn im Jahre 2004 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten? War es eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung? Denn nicht alle Aufenthaltsgenehmigungen (-titel) sind im vollem Umfange anrechenbar.

seit Januar 2004 hatte ich Aufenthaltserlaubnis, das sogar bis 31.12.2007 gültig wäre. Als ich geheiratet habe, bekamm ich dann das Aufenthaltserlaubnis-EU (Januar 2006).
ABH meinte, daß die AufenthG nicht anwendbar sei, da ich Familienanehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bin.

Was ist der Unterschied zwischen DaueraufenthaltEG und Daueraufenthaltsrecht FreizügG/EU? Sind beide gleichwertig?

Vielen Dank,
Ady
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Antwort #5 - 18.04.2009 um 10:40:13
 
ady schrieb am 18.04.2009 um 09:59:28:
Wir leben zusammen seit 5 Jahre, wir haben vor 3 Jahre geheiratet, ändert das etwas?

Man könnte vertreten, dass es nur auf fünf Jahre Zusammenleben, nicht auf fünf Jahre Eheschließung ankommt. Ich sage Dir aber gleich, dass Du damit bei der ABH auf Granit beißen wirst und auch die Chancen bei Gericht dürften nicht die besten sein.

ady schrieb am 18.04.2009 um 09:59:28:
Wo finde ich das? AufenthG?

FreizügG/EU.

ady schrieb am 18.04.2009 um 09:59:28:
seit Januar 2004 hatte ich Aufenthaltserlaubnis, das sogar bis 31.12.2007 gültig wäre. Als ich geheiratet habe, bekamm ich dann das Aufenthaltserlaubnis-EU (Januar 2006).

Die Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für Familienangehörige weiter, § 15 FreizügG/EU.

ady schrieb am 18.04.2009 um 09:59:28:
Was ist der Unterschied zwischen DaueraufenthaltEG und Daueraufenthaltsrecht FreizügG/EU? Sind beide gleichwertig?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist in § 9a AufenthG geregelt und eigentlich für Drittstaatsangehörige gedacht, die nicht mit Unionsbürgern verwandt sind. Sie entsteht nur durch Verleihung durch die Behörde. Das Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU entsteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wegen des Meistbegünstigungsgrundsatzes in § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU müsstest Du eigentlich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten, falls deren, nicht aber die Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU erfüllt sind.
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Antwort #6 - 18.04.2009 um 19:31:53
 
Danke für die schnelle Antwort.
Noch eine Frage. Sind beide Titel DaueraufenthaltEG und Daueraufenthaltsrecht FreizügG/EU gleichwertig? oder ist ein besser als der andere?

Im Brief von ABH steht, dass die AufenthG bei  mir nicht anwendbar sei, da ich Familienanehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers bin. Soll ich einen Brief schreiben, in dem ich mich auf den Meistbegünstigungsgrundsatzes in § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU berufe, oder wie soll ich das angehen?

Noch mal vielen Dank,
Ady
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Antwort #7 - 18.04.2009 um 20:18:58
 
ady schrieb am 18.04.2009 um 19:31:53:
Sind beide Titel DaueraufenthaltEG und Daueraufenthaltsrecht FreizügG/EU gleichwertig?

Beides sind sehr "stabile", unbefristete Titel. Bei Straftaten ist das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU noch beständiger als die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Bzgl. Erlöschen im Übrigen gilt: Das Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU erlischt bei zweijähriger, nicht nur als vorübergehend geplanter Abwesenheit aus Deutschland. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nach sechs Jahren Abwesenheit aus Deutschland oder einem Jahr Abwesenheit aus der EU (ohne Großbritannien, Irland und Dänemark). In sozialrechtlicher Hinsicht sind beide Titel gleichwertig. Es tut sich also nicht viel. Einen Vorteil hat natürlich die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch, jedenfalls in der Theorie, sie erhöht die Möglichkeit zur Mobilität innerhalb Europas.

ady schrieb am 18.04.2009 um 19:31:53:
Soll ich einen Brief schreiben, in dem ich mich auf den Meistbegünstigungsgrundsatzes in § 11 Abs. 1 S. 5 FreizügG/EU berufe, oder wie soll ich das angehen?

Wenn Du nicht vorhast, Dich von Deinem Mann zu trennen und/oder Straftaten zu begehen oder solche schon begangen hast, würde ich jetzt gar nichts veranlassen. Oder was würde sich praktisch für Dich ändern mit einer Daueraufenthaltskarte bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Falls Du aber unbedingt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben willst, müsstest Du in der Tat diesen Brief schreiben. Ob das bei der ABH auch so gesehen und verstanden wird, dafür gibt's natürlich keine Garantie.
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