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Aufenthaltserlaubnis nach $28 (Verkürzung möglich ?) (Gelesen: 1.858 mal)
altares
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i4a rocks!


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07.04.2009 um 11:34:59
 
Hallo,

Zum Sachverhalt:
Meine Bekannte und Ex-Nachbarin ist nigerianische Staatsbürgerin, ihr Sohn besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft ist noch nicht im schulpflichtigen Alter, besucht derzeit einen Kindergarten. Der Vater kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen mehr oder weniger nach. Beide sind getrennt lebend. Das Sorgerecht für den Sohn ist bei der Mutter.  Die Mutter hat eine Aufenthaltsgenehmigung erstmals erhalten in 08/05, erstmals verlängert in 09/06. Die derzeitige Aufenthaltsgenehmigung ist gültig bis 08/09 gemäß § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 2. . Die Erwerbstätigkeit wurde gestattet.

Frage:
1. Nach meinem Verständnis hätte meine Bekannte die Möglichkeit bereits nach 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltgenehmigung bzw. Niederlassungserlaubnis zu erhalten aufgrund der Lebensgemeinschaft mit dem Sohn. Hat Sie hierauf einen Rechtsanspruch, ist es eine Kann-Entscheidung der AbH oder muss sie noch eine weitere Verlängerung abwarten ?
2. Gibt es Hinderungsgründe z.B. (Arbeitslosigkeit), derzeit besucht sie einen Deutschkurs(Integrationskurs).

Gruss
altares
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Oft hat mich meine Denkensweise in die falsche Richtung geführt, aber soll ich deswegen aufhören zu denken ?
 
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Enda
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Antwort #1 - 07.04.2009 um 12:07:06
 
zu 2.: Lebensunterhalt muss gesichert sein. Dazu ein Auszug aus den Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:
Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis i.d.R. zu versagen ist. Dies schließt die Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
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schweitzer
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Antwort #2 - 07.04.2009 um 12:08:46
 
altares schrieb am 07.04.2009 um 11:34:59:
Hat Sie hierauf einen Rechtsanspruch, ist es eine Kann-Entscheidung der AbH oder muss sie noch eine weitere Verlängerung abwarten ?
2. Gibt es Hinderungsgründe z.B. (Arbeitslosigkeit), derzeit besucht sie einen Deutschkurs(Integrationskurs).


Für die Erteilung der NE nach § 28 (2) AufenthG, um die geht es hier, nach drei Jahren AE nach § 28 müssen neben dem Vorhandensein einfacher Sprachkenntnisse (der Abschluss des Integrationskurses mit Sprachkenntnissen der Stufe B1 geht schon über diese Anforderung hinaus) die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllt sein.

Insbesondere muss also grundsätzlich (nachhaltige) Sicherung des LU nachgewiesen werden.

=schweitzer=
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altares
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Antwort #3 - 09.04.2009 um 09:48:11
 
Danke für die schnelle Auskunft ! Smiley

einen schönen Gruß und angenehme Ostern

altares
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