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Nachzug eines volljährigen jugendlichen Sohnes (Gelesen: 2.749 mal)
Themen Beschreibung: außergewöhnliche Härte, Erforderlichkeit
AndyP
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07.04.2009 um 08:08:21
 
Hallo,
meine Frau (Serbin) und ich überlegen gerade, ob ihr 20 jähriger Sohn eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, weil er ihr Sohn ist und sie hier mit Aufenthaltserlaubnis lebt. Bei einer Nachfrage bei einem empfohlenen Anwalt hat dieser auf §27 AufG verwiesen, wonach der Sohn grundsätzlich einen Anspruch auf Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft hat. Beim Nachlesen bin ich auch auf §36 gestoßen, der den Grundsatz von §27 unter anderem für volljährige Kinder konkretisiert. Danach wird für den Sohn eine außergewöhnliche Härte benötigt, die nur durch den Aufenthalt bei der Mutter hier vermieden werden kann. Wann ist eine Härte außergewöhnlich? (Mal nicht besonders wie in anderen §§.)
Der Sohn ist zur Zeit arbeitslos und lebt meist in einem Dorf nur zu der Mutter seines Vaters benachbart, da seine Mutter hier bei mir lebt, sein Vater als Berufskraftfahrer häufig unterwegs ist und seine Schwester in Belgrad studiert. Ist das eine gewöhnliche Härte?
Und wann ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu ihrer Vermeidung erforderlich? Ein Arbeitsplatz würde die Härte schon erheblich verringern.  Sogar die Bundesrepublik könnte ihm eine besorgen (z. B. in der Botschaft), doch sie hat verständlicher Weise keine Veranlassung hierzu. Also wird so eine zwar mögliche, aber nie genutzte theoretische Alternative wohl kaum von §36 beachtet werden, um die Erforderlichkeit einer anderen auszuschließen. Doch welche anderen Alternativen, die halt auch nicht wirken, verneinen die Erforderlichkeit?

Gruß Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 07.04.2009 um 08:22:47
 
AndyP schrieb am 07.04.2009 um 08:08:21:
Wann ist eine Härte außergewöhnlich?


Bezogen auf die Vorschrift des § 36 AufenthG gibt es da relativ konkrete Orientierungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG. - Ich zitiere Dir das hier mal, auch wenn es ziemlich viel ist:

Zitat:
36.1.2 Außergewöhnliche Härte

36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.

36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen
des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen
mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und
minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche
Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36
setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.

36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der
im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre
Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und
dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze
für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.

36.1.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit,
psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland
des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt
werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche,
soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe
maßgebend.

36.1.2.4 Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden
Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich,
wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung
in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger
Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug
und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen.

36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht
der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis,
die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht.
In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im
Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine Beschäftigung vorliegt. In diesem
Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.

36.1.2.6 Die Anwendung von Satz 1 scheidet auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern eines im
Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem nachzugswilligen geschiedenen
ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht zusteht. Zwar besteht auch in diesen Fällen
eine nach Artikel6 GG schutzwürdige familiäre Beziehung zwischen dem nichtsorgeberechtigten
Elternteil und dem Kind (Umgangsrecht). Dieser Beziehung kann jedoch grundsätzlich
durch Besuchsaufenthalte und Telefonate ausreichend Rechnung getragen werden.
Eine andere Beurteilung ist im Einzelfall nur dann gerechtfertigt, wenn auch ohne häusliche
Gemeinschaft eine familiäre Beistands- und Betreuungsgemeinschaft dergestalt vorliegt,
dass der nur umgangsberechtigte Elternteil in erheblichem Maße Verantwortung für die
Betreuung und Erziehung des Kindes tatsächlich übernimmt und seinen Unterhaltsverpflic htungen
regelmäßig nachkommt (z.B. regelmäßige Besuche an Arbeitstagen, häufige Besuche
des Kindes beim Elternteil am Wochenende, Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben).
Der jeweilige Elternteil muss im Einzelfall nachweisen, dass das Umgangsrecht inhaltlich
dem Wesen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft entspricht. Maßgeblich ist auch,
ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

36.1.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich
allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger
zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die
Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig)
erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnlic he Härte angenommen werden kann (z.B. ein
Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil
ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich
ist oder nicht eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach
§ 25 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ist.

36.1.2.8 Bei den Ermessenserwägungen nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich
gewährleistet sind (z.B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).


Nachdem, was Du hier über die Situation der Familie, insbesondere des Sohnes gepostet hast, gehe ich allerdings davon aus, dass das den Anforderungen an eine "außergewöhnliche Härte" nicht genügt. - Der Sohn befindet sich vielmehr in einer Situation, die (leider) auf viele andere Personen in gleicher oder ähnlicher Weise zutrifft.

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AndyP
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Antwort #2 - 07.04.2009 um 08:45:34
 
Hallo Schweitzer,
danke für die schnelle Antwort. Smiley

Das ist mir aufgefallen:
Zitat:
36.1.2.6 Die Anwendung von Satz 1 scheidet auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern eines im
Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem nachzugswilligen geschiedenen
ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht zusteht. Zwar besteht auch in diesen Fällen
eine nach Artikel6 GG schutzwürdige familiäre Beziehung zwischen dem nichtsorgeberechtigten
Elternteil und dem Kind (Umgangsrecht). Dieser Beziehung kann jedoch grundsätzlich
durch Besuchsaufenthalte und Telefonate ausreichend Rechnung getragen werden.

Wie soll denn für einen Besuch die Rückkehrwilligkeit (-bereitschaft, Verwurzelung im Aufenthaltsland, ...) nachgewiesen werden, wenn die Alternative Nachzug nur durch deutsches und EU-Recht verhindert wird? Besuche werden ja als notwendig angesehen, denn nur Besuche und Telefonate reichen aus, nicht Telefonate alleine. Ist es den Botschaften erlaubt, Besuchsvisa ohne Rückkehrwilligkeit für solche Fälle auszustellen? Gibt es auch andere (familäre) Fälle (um beim Thema und Subforum zu bleiben), bei denen Besuchsvisa ohne Rückkehrwilligkeit ausgestellt werden dürfen?

Gruß Andreas
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Antwort #3 - 07.04.2009 um 08:56:59
 
AndyP schrieb am 07.04.2009 um 08:45:34:
Besuche werden ja als notwendig angesehen


Das steht so nicht in den VAH-BMI. Dort steht, dass der Beziehung grundsätzlich durch Besuchsaufenthalte und Telefonate ausreichend Rechnung getragen werden kann. Das ist etwas anderes!

AndyP schrieb am 07.04.2009 um 08:45:34:
Ist es den Botschaften erlaubt, Besuchsvisa ohne Rückkehrwilligkeit für solche Fälle auszustellen?


Nein. In Zusammenhang mit der Ausstellung eines Besuchsvisums wird immer geprüft, ob hinreichende Rückkehrbereitschaft gegeben ist.

Wieso sollte der Fakt, dass für einen Nachzug auf der Grundlage des § 36 AufenthG keine "ausreichenden" Härtegesichtspunkte vorliegen, "begründen" können, dass für Besuchsaufenthalte der entsprechenden Person Abstriche von der zu belegenden Rückkehrbereitschaft gemacht werden sollten? Das würde jeder Logik und der Gesetzessystematik entbehren.

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