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Nachzug zum deutschen Kind aus Peru - Rechte und Pflichten (Gelesen: 2.039 mal)
Elguingo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.04.2009 um 22:10:35
 
hallo,
ich habe einen ähnlichen Fall. Meine schwangere Freundin (Peruanerin) möchte nach der Geburt das Visa zwecks Nachzug zum deutschen Kind beantragen. Nun verlangt die Botschaft in Lima eine Kostenübernahmeerklärung von mir. Lt. meinen Infos brauche ich diese nicht abzugeben. Leider ist mein Nettoeinkommen im Moment zu niedrig um die Erklärung abzugeben.  Ist es richtig, dass die Botschaft letztendlich die Erklärung verlangen kann? Eine weitere Frage wäre, aufgrund welches Gesetzes(wo nachzulesen) meine Partnerin Recht auf eine Arbeitserlaubnis hat und sich auch gesetzlich krankenversichern kann. Reicht hier der Besitz irgendeines Aufenthaltstitels aus, oder ist es vom jeweiligen Aufenthaltstitel abhängig?

Vielen Dank für eure Hilfe
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 06.04.2009 um 22:21:22
 
Arbeitserlaubnis:

Ergibt sich aus dem AufenthG hier in der Rechtssammlung,
genauer § 28 Abs.5 AufenthG, eine AE zum Familiennachzug zu einem Deutschen berechtigt automatisch zur Arbeitsaufnahme.

Das bedeutet aber nicht das Sie jeden Job/Tätigkeit ausführen darf, siehe Zulassungsvoraussetzungen für Ärzte etc.

Wegen Unterhalt § 28 Abs. 1 Satz 2 AufentG, ....:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Die zum deutschen Kind nachziehende Mutter fällt unter Nr. 3.
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Elguingo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.04.2009 um 19:34:52
 
Danke für die Antwort, das mit der Arbeitserlaubnis ist mir jetzt klar, habe ich gefunden.
Dass meiner Freundin das Aufenthaltsrecht erteilt werden muss, und der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss ist auch klar. Aber lässt sich daraus schon ableiten, dass sie u.a. auch das Recht hat auf eine gesetzl. Krankenversicherung? Wenn sie arbeitet, ja. Aber wenn nicht, zahlt dann das Sozialamt die Beiträge zur KV? Hierzu auch nochmal meine letzte Frage vom ersten Beitrag: Reicht hier der Besitz irgendeines Aufenthaltstitels aus, oder ist es vom jeweiligen Aufenthaltstitel abhängig?

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.04.2009 um 20:35:08
 
Elguingo schrieb am 07.04.2009 um 19:34:52:
Hierzu auch nochmal meine letzte Frage vom ersten Beitrag: Reicht hier der Besitz irgendeines Aufenthaltstitels aus, oder ist es vom jeweiligen Aufenthaltstitel abhängig?


Es ist vom jeweiligen AT abhängig, man kann nicht mit jedem AT arbeiten. Beispiele wären Studenten (§16 AufenthG), welche 90 Ganztage oder 180 Halbtage pro Jahr arbeiten dürfen, also z.B. nicht Vollzeit, oder Au Pairs mit der dort erwähnten Regelung.

Elguingo schrieb am 06.04.2009 um 22:10:35:
Eine weitere Frage wäre, aufgrund welches Gesetzes(wo nachzulesen) meine Partnerin Recht auf eine Arbeitserlaubnis hat


Im Fall der FZF §28(5)
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


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Elguingo
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 07.04.2009 um 21:27:38
 
danke Mustermann,
hatte aber in meinem zweiten Beitrag schon geschrieben, dass das mit der Arbeitserlaubnis jetzt klar ist.
Also ich versuchs jetzt nochmal konkreter:
Die Botschaft in Lima verlangt von mir die VE. Laut meinen Infos wäre diese solange gültig, bis ein neuer Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck gewährt wird. Ich denke, der Aufenthaltszweck ändert sich nicht. "Visaantrag zwecks Nachzug zum deutschen Kind" und Aufenthaltsgesetz "Nachzug zu Deutschen"
Somit wäre die VE auch dann noch für mich bindend, wenn meine Partnerin den Aufenthaltstitel besitzt. Und zwar laut § 68: "auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen".  Ich verstehe dass so, dass z.B. die gesetzl. KV die Kostenübernahme verweigern könnte, wenn die VE noch besteht.
Konkrete Frage also:
Gilt die VE auch dann noch, wenn meine Partnerin das Aufenthaltsrecht nach § 28 Satz 1 Nr. 3 besitzt?
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