Hallo liebes Forum,
würde gerne eure Rechtsauffassung mal einholen. Ich möchte demnächst meine Verlobte (aus der Türkei), die ich heiraten werde zu mir nach Deutschland holen. Grds. ist ja, bei entsprechender Auslegung des Ausländergesetzes, ein Nachweis einfacher Deutschkenntnisse für den Zuzug ausländischer Ehegatten auch zu deutschen Staatsangehörigen notwendig.
Ungeachtet der ohnehin schon bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 6 GG), hat ja nun der Europäische Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall (Entscheidung des EuGH in der Sache Metock./.Irland (C-127/08) entschieden, dass eine Auflage für den Zuzug von ausländischen Staatsangehörigen zu Unionsbürgern gemeinschaftswidrig ist. Meine Frage ist hier insofern praktischer Natur: Ich möchte demnächst nunmehr einen Aufenthaltstitel bei der deutsche Botschaft erwirken, alternativ bei der Ausländerbehörde.
1. Frage: Kann ich die Heirat, auch hier in Deutschland vollziehen? Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des EuGH müsste dies nunmehr ohne weiters möglich sein, ohne damit in den Konflikt einer weiteren Visums/Aufenthaltsberechtigsbeantragung zu gelangen, die von dem ursprünglichen Visum (Besuchsaufenthalt abweicht)
2. Frage: Grds. haben ja Urteile des EuGH inter-partes Wirkung. Aber m.E. in Bezug auf Gemeinschaftsrecht auch inter-omnes Wirkung?
3. Gesetzt den Fall Nr.2 trifft zu, welche Konsequenzen hat das für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Angenommen, die deutsche Botschaft lehnt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach Heirat in der Türkei ab) wegen des Fehlens des spitzenmäßigen Deutschkurses Start I vom Goethe-Institut "im Ausland" ab. Müsste ich dann das komplette Verfahren durchlaufen (Widerspruch, Verwaltungsgericht etc.)? Hoffe nicht, jedenfalls aus Zeitgründen.
4. Müsste eigentlich das entscheidende Gericht auch dieses EuGH-Urteil mitberückisichtigen und ein Verpflichtungsurteil (Ermessenreduktion auf Null) ggü. der Verwaltung aussprechen. Liege ich da total daneben?
5. Wäre ein beschleunigtes Verfahren hier möglich (einstweiliger Rechtsschutz §80 V VwGO). Wobei ich hier mir eher nicht so gute Chancen einräume, weil ein Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren wohl zumutbar ist. Oder, wie ist das eigentlich - bei der Überlastung der Gerichte (1 Jahr und mehr)?
6. Letztes Problem: Im besagten Fall handelte es sich um einen Österreicher (der in Deutschland arbeitet) und einer Inderin. In meinem Fall wäre es aber eine klassische Inländerdiskriminerung und die ist eigentlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Also nicht anwendbar. Oder bringe ich da was durcheinander?
Wäre echt dankbar für eure Rechtsauffassung.