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Zuzug ausländischer Ehegatten (Nicht- Unionsbürger) zu deutschen Staatsbürgern (Gelesen: 4.808 mal)
Deniz74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Zuzug ausländischer Ehegatten (Nicht- Unionsbürger) zu deutschen Staatsbürgern
06.04.2009 um 00:24:22
 
Hallo liebes Forum,

würde gerne eure Rechtsauffassung mal einholen. Ich möchte demnächst meine Verlobte (aus der Türkei), die ich heiraten werde zu mir nach Deutschland holen. Grds. ist ja, bei entsprechender Auslegung des Ausländergesetzes, ein Nachweis einfacher Deutschkenntnisse für den Zuzug ausländischer Ehegatten auch zu deutschen Staatsangehörigen notwendig.

Ungeachtet der ohnehin schon  bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 6 GG), hat ja nun der Europäische Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall (Entscheidung des EuGH in der Sache Metock./.Irland (C-127/08) entschieden, dass eine Auflage für den Zuzug von ausländischen Staatsangehörigen zu Unionsbürgern gemeinschaftswidrig ist. Meine Frage ist hier insofern praktischer Natur: Ich möchte demnächst nunmehr einen Aufenthaltstitel bei der deutsche Botschaft erwirken, alternativ bei der Ausländerbehörde.


1. Frage: Kann ich die Heirat, auch hier in Deutschland vollziehen? Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des EuGH müsste dies nunmehr ohne weiters möglich sein, ohne damit in den Konflikt einer weiteren Visums/Aufenthaltsberechtigsbeantragung zu gelangen, die von dem ursprünglichen Visum (Besuchsaufenthalt abweicht)

2. Frage: Grds. haben ja Urteile des EuGH inter-partes Wirkung. Aber m.E. in Bezug auf Gemeinschaftsrecht auch inter-omnes Wirkung?

3. Gesetzt den Fall Nr.2 trifft zu, welche Konsequenzen hat das für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Angenommen, die deutsche Botschaft lehnt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach Heirat in der Türkei ab) wegen des Fehlens des spitzenmäßigen Deutschkurses Start I vom Goethe-Institut "im Ausland" ab. Müsste ich dann das komplette Verfahren durchlaufen (Widerspruch, Verwaltungsgericht etc.)? Hoffe nicht, jedenfalls aus Zeitgründen.

4. Müsste eigentlich das entscheidende Gericht auch dieses EuGH-Urteil mitberückisichtigen und ein Verpflichtungsurteil (Ermessenreduktion auf Null) ggü. der Verwaltung aussprechen. Liege ich da total daneben?

5. Wäre ein beschleunigtes Verfahren hier möglich (einstweiliger Rechtsschutz §80 V VwGO). Wobei ich hier mir eher nicht so gute Chancen einräume, weil ein Abwarten bis zum Hauptsacheverfahren wohl zumutbar ist. Oder, wie ist das eigentlich - bei der Überlastung der Gerichte (1 Jahr und mehr)?

6. Letztes Problem: Im besagten Fall handelte es sich um einen Österreicher (der in Deutschland arbeitet) und einer Inderin. In meinem Fall wäre es aber eine klassische Inländerdiskriminerung und die ist eigentlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Also nicht anwendbar. Oder bringe ich da was durcheinander?

Wäre echt dankbar für eure Rechtsauffassung. Smiley Smiley


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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.04.2009 um 00:44:01
 
Deniz74 schrieb am 06.04.2009 um 00:24:22:
Letztes Problem: Im besagten Fall handelte es sich um einen Österreicher (der in Deutschland arbeitet) und einer Inderin. In meinem Fall wäre es aber eine klassische Inländerdiskriminerung und die ist eigentlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Also nicht anwendbar. Oder bringe ich da was durcheinander?


Korrekt, benutze z.B. mal die Boardsuche zum Thema "Metock" oder kurz auch hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1233171362/32#32

Aloha
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Deniz74
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Antwort #2 - 06.04.2009 um 11:12:24
 
Hallo Janet,

danke für deine Antwort. ich denke es müsste aber eine Weg geben, trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne eine Sprachkurs der dort abgelegt wird, zu erlangen. Die verfassungsmäßigen Bedenken überwiegen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Deutscher seine Ehefrau nicht nach Deutschland bringen soll. Der Sprachkurs kann  auch hier absolviert werden, was unter anderem aus pädagogischen Gesichtspunkten auch viel effektiver ist. Die Verwaltung kann ja hierzu Auflagen aufgeben. Angenommen ich heirate in der Türkei und beantrage dann die Aufenthaltserlaubnis bei der deutschen Ausländerbehörde. Habe ich dann trotzdem Chancen das durchzusetzen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist jedenfalls die Gesetzeslage verfassungswidrig und somit auch die gängige Verwaltungspraxis rechtswidrig. Aber Theorie beiseite, wie gehen die ABH´s damit um? Also in der Praxis. Es ist doch absolut Schwachsinn, dass ich meine Verlobte erst noch zum Deutschkurs in Istanbul verdonnnere, wenn Sie ohne weiteres hier Deutsch lernen könnte. In dem Fall würde ich sowieso Berlitz bevorzugen, was aber wahrscheinlich auch wieder nicht ohne weiteres klappt.

Danke für euren Support:-)
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reinhard
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Antwort #3 - 06.04.2009 um 11:29:46
 
Da der Sprachtest vorgeschrieben ist:

Die Bundesregierung bemüht sich seit Monaten, alle Schlupflöcher und Umgehungsversuche zu erkennen und zu verstopfen. Vor einem Jahr hättest Du mit solchen Tricks vielleicht noch Glück haben können – inzwischen ist das Deutsch-Zertifikat deutlich einfacher und schneller als alle Umgehungsversuche (zumindest bezüglich der Türkei).

Natürlich gibt es die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu bestreiten oder auch die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Damit könntest Du Recht bekommen, Deine Verlobte wäre nach erfolgreichen Rechtsstreit ungefähr 2016 in Deutschland. Das Problem ist: Irgend jemand muss sich mal opfern und die Sache bis zur letzten Instanz durchklagen. Aber dieser Jemand muss ein paar Jahre auf die bsiherige Lebensplanung verzichten.
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maki
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Antwort #4 - 06.04.2009 um 11:31:05
 
Hallo Deniz74,

willkommen auf i4a.

Die geforderten Sprachkenntnisse sind Verfassungskonform.

Wenn du freizügigkeitsberechtigter EU Bürger bist, muss deine Frau die Sprachkenntnisse nicht nachweisen.

Wir hatten hier schon sehr viele (ergebnislose) Diskussionen dazu, denn eigentlich wird hier nicht über Sinn/Unsinn von Gesetzen diskutiert.
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Deniz74
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Antwort #5 - 06.04.2009 um 11:52:03
 
Hallo liebes Forum,

danke erstmal für die Antworten. Zum Thema Sprachtest. Die Verfassungskonformität ist umstritten (@Maki). Ich selber bin Deutscher daher muss gem. § 17 ff. AuslG , meine zukünftige Frau (die sich noch in der Türkei aufhält) einen Sprachnachweis erbringen. Es sei denn, es hat sich die letzten Stunden an der Gestzeslage verändert.

2. @reinhard: Hä, welche Tricks????? Wenn ich in der Türkei heirate und hier einen Antrag bei der ABH stelle, ist das legitm. Außerdem bei einem schwebenden Rechtsstreit, besteht immer die Möglichkeit das das Gericht einstweilen die Sache regelt, zum Beispiel mit einer Dudlungsverfügung - dann müsste ich nicht bis 2016 warten. Zumal auch das BverfG ein Eilverfahren kennt.

3. Meine Frage betraf die Verwaltungspraxis? Wie wird mit der Sache umgegangen? Drücken die auch mal ein Auge zu (z.B. wenn man im Vorfeld mal vorstellig wird). Immerhin sind viele der gesetzlichen Vorschriften ja mit einem Ermessen versehen.

Thx
Deniz
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maki
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Antwort #6 - 06.04.2009 um 12:00:13
 
"umstritten" ja, "rechtswidrig" nein.
Das AusgIG ist seit dem 01.01.2005 vom AufenthG abgelöst worden, also ist die Änderung länger her "als ein paar Stunden" Zwinkernd

Die Verwaltung besteht natürlich auf die Sprachkenntnisse, ist ja schliesslich geltendes Recht.

Den Antrag auf FZF stellt deine Frau bei der Botschaft, nicht du bei der ABH. Wenn deine Frau hier wäre könnte sie natürlich einen Antrag auf eine AE bei der ABH stellen.
Es soll schon ABHen gegeben haben die in letzterem Fall eine AE erteilt haben.
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reinhard
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Antwort #7 - 06.04.2009 um 12:24:26
 
Deniz74 schrieb am 06.04.2009 um 11:52:03:
2. @reinhard: Hä, welche Tricks????? Wenn ich in der Türkei heirate und hier einen Antrag bei der ABH stelle, ist das legitm. Außerdem bei einem schwebenden Rechtsstreit, besteht immer die Möglichkeit das das Gericht einstweilen die Sache regelt, zum Beispiel mit einer Dudlungsverfügung - dann müsste ich nicht bis 2016 warten. Zumal auch das BverfG ein Eilverfahren kennt.



Wenn Du in der Türkei heiratest, muss Deine Frau beim Konsulat ein Visum beantragen. Dem Antrag sollte sie das A1-Zertifikat beifügen.

Das Konsulat wendet sich, wenn die Unterlagen vollständig sind, an die Ausländerbehörde.

Du solltest Deiner Verlobten / Frau offen sagen, wie die gesetzlichen Regelungen sind und ihr auch erklären, was Du planst und welche Verzögerung dadurch eintreten kann. Ich denke, ein Gericht, das eine "Duldungsverfügung" erlässt, existiert nicht.

Ich halte es für möglich, dass Du das Verfahren gewinnst. Aber das Risiko bleibt – und: Wenn Deine Verlobte Deutsch lernt, ist sie im September diesen Jahres hier. Wenn sie von der Türkei aus klagt, vielleicht 2016.
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Antwort #8 - 06.04.2009 um 12:25:00
 
Deniz74 schrieb am 06.04.2009 um 00:24:22:
6. Letztes Problem: Im besagten Fall handelte es sich um einen Österreicher (der in Deutschland arbeitet) und einer Inderin. In meinem Fall wäre es aber eine klassische Inländerdiskriminerung und die ist eigentlich mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Also nicht anwendbar. Oder bringe ich da was durcheinander?


Das ist mE nicht das letzte, sondern das hauptsächliche Problem... als Deutscher genießt du keine Freizügigkeit in Deutschland (mit ganz wenigen Ausnahmen). Insofern gibt es auch kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht für den Ehegatten.
Die Inländerdiskriminierung ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, man muss sich zB nur den Wortlaut hinsichtlich der Berechtigten in der RL 2004/38/EG ansehen.

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Antwort #9 - 06.04.2009 um 19:24:38
 
maki schrieb am 06.04.2009 um 11:31:05:
Die geforderten Sprachkenntnisse sind Verfassungskonform.

...

Wir hatten hier schon sehr viele (ergebnislose) Diskussionen dazu, denn eigentlich wird hier nicht über Sinn/Unsinn von Gesetzen diskutiert.  


Richtig, diskutieren will ich auch ich die Sache nicht, mich aber informieren: mich würden Aktenzeichen interessieren. Ich meine, ein OLG hat die gefordeten Sprachkenntnisse mal für verfassungskonform gehalten? Ich finde aber nichts dazu. Und m.W. haben weder das BVerfG darüber entschieden (Ist ein Verfahren anhängig?) noch der EGMR (etwa i.V.m. §8 EMRK) ggf. auch bezüglich einer ähnlichen Rechtsprechung in einem anderen Staat. Wenn schon, würden mich eben die Az. interessieren.



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Antwort #10 - 07.04.2009 um 12:12:12
 
Mutly schrieb am 06.04.2009 um 19:24:38:
Richtig, diskutieren will ich auch ich die Sache nicht, mich aber informieren: mich würden Aktenzeichen interessieren. Ich meine, ein OLG hat die gefordeten Sprachkenntnisse mal für verfassungskonform gehalten? Ich finde aber nichts dazu. Und m.W. haben weder das BVerfG darüber entschieden (Ist ein Verfahren anhängig?) noch der EGMR (etwa i.V.m. §8 EMRK) ggf. auch bezüglich einer ähnlichen Rechtsprechung in einem anderen Staat. Wenn schon, würden mich eben die Az. interessieren.

Wieso sollte ein OLG die Forderung nach Sprachkenntnissen nicht für "Verfassungskonform" halten? Das ist doch gar nicht deren Aufgabe.

Ansonsten kenne ich kein Urteil, welches die Sprachkenntnisse für nicht Verfassungskonform hält.
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Antwort #11 - 07.04.2009 um 19:37:42
 
maki schrieb am 07.04.2009 um 12:12:12:
Wieso sollte ein OLG die Forderung nach Sprachkenntnissen nicht für "Verfassungskonform" halten? Das ist doch gar nicht deren Aufgabe.


Entschuldigung, da habe ich mich in der Tat geirrt. Ich habe das Urteil, das ich meinte, nun gefunden.
Es könnte angesichts einiger Punkte des Themas vielleicht auch für Deniz74 von Interesse sein.

V G 5 V 22.07 Verkündet am 19. Dezember 2007

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