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Amtshilfe-Ersuchen Überprüfung ausreichendes Einkommen (Gelesen: 9.507 mal)
Glaube
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05.04.2009 um 20:23:07
 
Hallo. Ich finde es klasse, dass in diesem Forum "Fachleute" sich die Zeit und Mühe machen, uns "Unwissenden" zu antworten. Ich hatte leider direkt auch schon sehr negative Erfahrungen mit den Behörden.
Meine Frage: Ich bin voll freizügigkeitsberechtigt und mein Mann aus einem afrik. Land hat jetzt (durch d. neue "Gesetz" möglich) das Visum beantragt. Jetzt muss die ABH überprüfen, ob ich genug Einkommen habe. Warum kann ich meine Dokumente nicht einfach zur Botschaft schicken? Was wird da noch zusätzlich überprüft? Warum soll das "vor Ort" besser sein?
Danke für einen Einblick! Ich frage deshalb, weil sich diese Überprüfung jetzt (für mich zumindestens) zu lange hinzieht.
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reinhard
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Antwort #1 - 05.04.2009 um 20:31:56
 
Die Botschaft bearbeitet nur die Visa-Anträge selbständig, die für einen vorübergehenden Aufenthalt (Besuch, Tourismus, Geschäftsreise) beantragt werden.

Wird ein Visum beantragt, um dauerhaft hier zu leben und dafür eine AE oder Aufenthaltskarte zu bekommen, wird die Arbeit gleich von der Ausländerbehörde gemacht. Das nennt sich "zustimmungspflichtiges Visum", gilt für Au-Pair, Studenten, Familienzusammenführung etc.

Vorteil: Wenn sie dem Visum zugestimmt haben, haben sie (intern) auch schon der Aufenthaltserlaubnis zugestimmt, die dann ohne neues Verfahren abgeholt werden kann (oder eben Aufenthaltskarte). Nachteil: dauert alles ein wenig.
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Glaube
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Antwort #2 - 05.04.2009 um 20:34:47
 
danke für die Antwort. Aber ich habe es schwarz auf weß, dass in unserem Fall keine Zustimmung der ABH nötig ist, sie sollen nur die Voraussetzungen über ausreichendem Einkommen prüfen
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reinhard
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Antwort #3 - 05.04.2009 um 20:52:07
 
Freizügigkeitsgesetz (findest Du oben bei den Gesetzen)
§ 3 Familienangehörige

Zitat:
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.


Das heißt: Die ABH muss zustimmen, aber nicht Dein Einkommen prüfen. Allerdings soll die ABH alles andere prüfen.

Aber vielleicht meldet sich noch jemand, der sich besser als ich mit dem Freizügigkeitsgesetz auskennt.
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Mutly
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Antwort #4 - 05.04.2009 um 21:54:51
 
Hallo Glaube,

Es gibt zum Theme Freizügigkeit von der Europäischen Kommission den Bericht (PDF) Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten
Die Vorschriften sind für Deutschland eben im Freizügigkeitsgesetz.

Glaube schrieb am 05.04.2009 um 20:34:47:
Aber ich habe es schwarz auf weß, dass in unserem Fall keine Zustimmung der ABH nötig ist, sie sollen nur die Voraussetzungen über ausreichendem Einkommen prüfen  


Das ist richtig, bzw. geprüft wird, dass du freizügigkeitsberechtigt bist, dann ist es dein Mann auch. Zustimmungen sind aber im europäischen Recht und somit dem Freizügigkeitsgesetz nicht vorgesehen.
Ich nehme an, ihr wollt zusammen in Deutschland wohnen?
Siehe §5(2) und (3)


Hallo Reinhard,

Ich verstehe dein Zitat nicht. Glaube ist österreichische Staatsbürgerin und mit einem Drittstaatler verheiratet. Ihr Mann ist in Deutschland freizügigkeitsberechtigt solange er mit ihr wohnt bzw. mit ihr einreist/reist.
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Glaube
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Antwort #5 - 05.04.2009 um 22:36:23
 
Hallo. Ich habe vorhin furchtbar viel gegoogelt, um einen Beweis gegen Reinhards Stellungnahme zu finden. Ich hatte es eigentlich nur von der Botschaft x-mal bestätigt bekommen. Jetzt bin ich aber sehr erleichtert. Ja, wir wollen zusammen in Deutschland leben. Ich bin ja auch schon ewig hier - habe sogar deutsche Kinder (erwachsen). Aber könntest du mir bitte noch kurz sagen, warum ich diese Bescheinigungen einfach zur Botschaft schicken kann? Wenn ich alles vorgelegt habe, wird da noch überprüft, ob die Firma Insolvenz angemeldet hat oder ähnliches? Oder schauen sie nur meine Wohnraumbescheinigung und meine Gehaltsabrechnungen an? Das könnte ja auch die Botschaft machen. DANKE!
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Mutly
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Antwort #6 - 05.04.2009 um 23:31:41
 
Die Ausländerbehörde ist die zuständige Behörde nach dem Freizügigkeitsgesetz. Das dürfte auch schneller sein als wenn alles zur Botschaft geschickt/weitergeleitet werden müsste. Anträge nach europäischem Recht (Freizügigkeit) sollen innerhalb sechs Monate entschieden werden. Voraussetzung ist, dass ihr freizügigkeitsberechtigt seid, für dich §2(2) und für deinen Mann §3 und §4. Eine Bestätigung, dass die Angaben gemacht wurden, sollst du unverzüglich erhalten. Du selbst hast wahrscheinlich sowieso das Daueraufenthaltsrecht. (Wird nach fünf Jahren Wohnsitz erworben.)

Glaube schrieb am 05.04.2009 um 22:36:23:
Wenn ich alles vorgelegt habe, wird da noch überprüft, ob die Firma Insolvenz angemeldet hat oder ähnliches? 


Geprüft soll nur, dass ausreichende Mittel vorliegen. Das heißt in der Regel mindestens so viel, wie ihr in eurer Situation als HartzIV-Empfänger bekommen würdet, wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bilden würdet. Also der Betrag für den Lebensunterhalt und Miete. Krankenversicherung gehört dazu. Freibeträge oder andere Beträge für z.B. GEZ sind im europäischen Recht nicht vorgesehen. Liegen nach dieser Prüfung nicht ausreichende Mittel vor, soll geschaut werden, ob ihr tatsächlich vom Einkommen leben könnt. Das Thema Ergänzendes HartzIV ist komplizierter, dazu müssen andere mehr sagen. Ausreichende finanzielle Mittel können auch durch Ersparnisse gezeigt werden, vor allem wenn diese die erwähnten Summen für ein Jahr überschreiten. Weitere Fragen über Insolvenz usw. sind nicht vorgesehen. Einerseits müsst ihr Unterkunft haben, andererseits gibt es keine Vorschriften über Wohnraum, Quadratmeter pro Person usw.


Ist dein Mann momentan im Nicht-EU-Ausland? Siehe §5(4) und (5) bezüglich Einreise. Der Ausdruck "...und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen" ist hier relevant wenn du in Deutschland wohnhaft bist. Er könnte also ein Schengenvisum als Ehegatte eines EU-Bürgers beantragen, wofür er einen Nachweis deiner österreichischen Staatsbürgerschaft und eure Heiratsurkunde bräuchte. Dieses Visum ist gratis. Die Fragen bezüglich seines Vermögens usw., die auf dem Formular mit einem Sternchen * markiert sind, muss er als Familienangehöriger nicht beantworten.

Das europäische Recht (Freizügigkeitsgesetz) sieht, anders als das Aufenthaltsgesetz, nicht vor, dass man zwingend mit dem richtigen nationalen Visum einreisen muss, um Wohnsitz zu nehmen.

Ein Experte wird mich korrigieren, wenn es damit ein Problem geben sollte, mich würde die Vorschrift dann auch interessieren.
Die Prüfung dass ihr freizügigkeitsberechtigt seid sollte aber eben eher schnell gehen.


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Antwort #7 - 06.04.2009 um 09:14:13
 
Danke für die Antwort. Also mein Mann hat (glaube ich) ein "nationales Visum" beantragt. Das läuft alles schon ganz gut. Der Botschafter hat mir schon die Gültigkeit unserer Ehe usw. bestätigt. Er hatte allerdings für den Antrag bezahlt. Ich hatte auch schon längst meine Freizügigkeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Versicherung usw. gemailt gehabt. Aber die Botschaft hatte trotzdem noch ein Amtshilfe-Ersuchen an die ABH geschickt. Und das geht nicht schneller - weil die sich Zeit lassen.Ich hatte alles schon am 16.3. abgegeben. Am 23.3. hieß es, es ginge alles "diese Woche" raus. Deshalb frage ich auch hier im Forum - weil ich das nicht verstehe, daß es so lange dauert.


Nachtrag: die Aufenthaltskarte soll doch innerhalb 6 Monaten erteilt werden (dazu habe ich bestimmt auch noch Fragen). Aber für das Visum doch nicht!
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« Zuletzt geändert: 06.04.2009 um 10:24:11 von Tippi » 
Grund: Folgeposting eingefügt 
 
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Antwort #8 - 06.04.2009 um 17:36:23
 
Wegen nicht erforderlicher Zustimmung, aber durchaus erforderlicher Beteiligung wegen evtl. Vorort erforderlichen Prüfungen,
siehe § 79 AufenthV
hier der Text:
§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

Umkehrschluss § 31 AufenthV mit zustimmungspflicht ist auf EU Freizügigkeitsberechtigte nicht anwendbar.

Die ABH wird evtl. bezüglich des in Deutschland lebenden EU Bürgers beteiligt, die ABH wird hier quasi im Wege der Amtshilfe tätig, prüft hier etwas, was wir im Ausland nicht so ohne weiteres prüfen können
verweise auf § 5 Abs 5 FreizügiG/EU § 2 Abs.2 Nr. 7 und § 3 Abs.1 FreizügG/EU (u.a. Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz)

Die Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungen ist halt nachzuweisen und daher muss die ABH evtl. bei der Prüfung beteiligt werden.

Mal allgemein zur Info:
Die Versagung eines Visums für einen Familienangehörigen soll wenn es unter EU /FreizügigG fällt, anders als sonst immer begründet werden § 77 Abs. 2 AufenthG gilt in Fällen vom FereizüG/EU nicht siehe auch § 11 Abs. 1 FreizügG/EU
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Antwort #9 - 06.04.2009 um 19:13:38
 
Glaube schrieb am 06.04.2009 um 09:14:13:
Er hatte allerdings für den Antrag bezahlt. 


Für was genau hat musste er bezahlen? Visum und Aufenthaltskarte sind gratis zu erteilen.
§2(6) FreizügG/EU
Zitat:
Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.


Glaube schrieb am 06.04.2009 um 09:14:13:
Nachtrag: die Aufenthaltskarte soll doch innerhalb 6 Monaten erteilt werden (dazu habe ich bestimmt auch noch Fragen). Aber für das Visum doch nicht! 


Wenn ein nationales Visum erteilt wird und anschließend die Aufenthaltskarte, dann soll es sich um das gleiche Verfahren handeln, denn das nationale Visum wird spezifisch aus diesem Grund erteilt.

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Antwort #10 - 07.04.2009 um 13:27:49
 
Hallo. Vielen Dank! Also das Visum wurde aus folgendem Grund bezahlt: Es war ein bißchen Verwirrung (kann ich hier wg Länge nicht drauf eingehen). Wir warteten auf Termin v. Botschaft - aber es gab u.a. technische Probleme. Dann ist mein Mann zur Bank u. hat bezahlt u. eine Receipt-Nr. erhalten. Später bekam er den Termin per Mail. Aber jetzt ist es zu spät - ob es rechtens war oder nicht.
Ich hatte vorab die Info, dass das mit den 6 Monate erst nach Einreise gelten würde. Jetzt hat mir heute die Botschaft gesagt, er bekommt ein 3-Monats-Visum (ich muß noch Familienvers.-Best. schicken). Nun vermute ich, Sie haben recht. Aber ich verstehe es noch nicht. Muß die ABH dann innerhalb dieser 3 Monate eine AE ausstellen? Was bedeutet denn dann das mit den 6 Monaten??? nach 6 Monaten wäre es zu spät - wenn das Visum nach 3 Monaten abläuft!!!
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Antwort #11 - 07.04.2009 um 15:08:15
 
Ich denke, das ist kein Problem. Die ABH prüft ja jetzt die Voraussetzungen (in Amtshilfe). D.h., wenn er das Visum bekommt, bekommst er auch die AE oder die Karte, je nach Behördenorganisation sofort oder jedenfalls schnell, denn geprüft ist denn ja alles und die Unterlagen sind schon in der ABH.

Also: Visum - Einreise - Anmeldung - ABH.
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Antwort #12 - 07.04.2009 um 19:48:10
 
Glaube schrieb am 07.04.2009 um 13:27:49:
Hallo. Vielen Dank! Also das Visum wurde aus folgendem Grund bezahlt: Es war ein bißchen Verwirrung (kann ich hier wg Länge nicht drauf eingehen). Wir warteten auf Termin v. Botschaft - aber es gab u.a. technische Probleme. Dann ist mein Mann zur Bank u. hat bezahlt u. eine Receipt-Nr. erhalten. Später bekam er den Termin per Mail. Aber jetzt ist es zu spät - ob es rechtens war oder nicht.


Vielleicht ist es in der Tat zu spät, aber weitere Kosten (für das Visum bzw. die Aufenthaltskarte) sollte es wegen §3(6) nicht geben.

Glaube schrieb am 07.04.2009 um 13:27:49:
Ich hatte vorab die Info, dass das mit den 6 Monate erst nach Einreise gelten würde. Jetzt hat mir heute die Botschaft gesagt, er bekommt ein 3-Monats-Visum (ich muß noch Familienvers.-Best. schicken). Nun vermute ich, Sie haben recht. Aber ich verstehe es noch nicht. Muß die ABH dann innerhalb dieser 3 Monate eine AE ausstellen? Was bedeutet denn dann das mit den 6 Monaten??? nach 6 Monaten wäre es zu spät - wenn das Visum nach 3 Monaten abläuft!!!


Es ist bei einer FZF zu einem deutschen Staatsangehörigen (also gemäß dem Aufenthaltsgesetz) üblich und in aller Regel nötig, erst ein nationales Einreisevisum zu beantragen (statt eine AE während eines Aufenthalts mit einem Schengenvisum oder während eines visumfreien Besuches zu beantragen). Inhaber dieses Visums bekommen dann innerhalb 90 Tage eine AE, die schnell ausgestellt werden kann weil die zuständige ABH dem Antrag vor Ausstellung des Einreisevisums schon zugestimm hat. Deshalb das mit der Gültigkeit von 90 Tagen. Das ist der Hintergrund zu dem, was Reinhard meinte, also soll dein Mann eben die Aufenthaltskarte nach Einreise innerhalb 90 Tage abholen können, weil auch in eurem Fall die Vorausetzungen vor Einreise geprüft wurden.


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Glaube
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Antwort #13 - 08.04.2009 um 12:55:34
 
Hallo. Danke erstmal! Jetzt kann mein Mann das Viusm abholen. Aber da steht als Anweisung für die "Leute" von der Botschaft drau, sie sollen die Auflagen der Ausländerbehörde beachten. Bitte: was kann denn das bedeuten?
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Antwort #14 - 08.04.2009 um 15:42:09
 
Also, die Botschaft soll beim Aushändigen des Visums die Auflagen der ABH auf dem Visum vermerken. Die ABH war zum Schluß, als mein Mann freiwillig ausgereist war, sehr behilflich. Sie haben ihm die Fahrtkosten für die zweite Fahrt zum Konsulat und die Reisepapiere bezahlt (von sich aus). Kann es sein, er muß das jetzt zurückbezahlen? Könnte das mit den Auflagen gemeint sein???
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