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Heimkehr und Steuer (Gelesen: 1.599 mal)
Themen Beschreibung: wird die Rente ausbezahlt?
apaminerala
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heimkehr und Steuer
03.04.2009 um 20:07:12
 
Hallo,
würde mich freuen wenn jemand helfen konnte.

Ich komme aus Osteuropa, und habe um die 7 Jahre in Deutschland gearbeitet und alle Steuern gezahlt. Jetzt kehre ich nach Hause und möchte gern wissen welche Steuern ich zurück gezahlt bekomme? z.B. Kann mir schon jetzt meine Rente in einer Summe ausbezahlt werden? An welche Behörde soll ich mich wenden, wenn ich noch fragen dazu habe?

Vielen Dank im Voraus!  Smiley
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 04.04.2009 um 08:51:18
 
apaminerala schrieb am 03.04.2009 um 20:07:12:
z.B. Kann mir schon jetzt meine Rente in einer Summe ausbezahlt werden? An welche Behörde soll ich mich wenden, wenn ich noch fragen dazu habe?

Wenn Du wieder endgültig nach Hause zurückgekehrt bist, kannst Du  nach einem Jahr Deine eingezahlten Rentenbeträge zurückfordern. Den Antrag dazu müßtest Du bei Deinem Rententräger (via Botschaft) stellen.
Allerdings bekommst Du nur die von Dir gezahlten Beiträge zurückerstattet, der Arbeitgeberanteil geht verloren.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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doeppchen
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.04.2009 um 08:52:29
 
Hallo,

die Wartezeit für die Beitragserstattung beträgt wohl 24 Monate.

Ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht, hängt von der Staatsangehörigkeit bzw. dem zukünftigen Wohnsitz ab:

"Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates beziehungsweise eines Abkommensstaates haben, kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht beziehungsweise im entsprechenden Abkommensrecht an.

Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten."

Quelle: Homepage der Deutschen Rentenversicherung

Gruß Thea
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apaminerala
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.04.2009 um 15:14:06
 
Ich danke euch für die Info!
Sehr hilfreich.
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