tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:In Deinem früheren post wolltest Du staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen aussparen.
Stimmt, aber wir sind jetzt ja schon etwas weiter. Zwishcenzeitlich erhoffte ich, dass durch die Adoption sich die StA gleich klärt und wir dadurch gleich den deutschen Pass beantragen können. Ich hatte auch befürchtet, dass die Adoptionswirkungsanerkennung erst abgeschlossen sein muss, bevor wir mit dem Kind einreisen dürfen. Ich habe die deutsche Botschaft jedoch so verstanden, dass sie auf der Grundlage des indon. Adoptionsurteils (bei Zustimmung der ABH) ein Visum erteilen und wir den Ausgang des Verfahrens in Deutschland mit Kind abwarten dürfen.
tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:In diesem Zshg prüft das BVA, ob eine Adoption im Einzelfall anerkannt wird und ob dies staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen hat. Von daher könnte es schon sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag beim BVA zu stellen.
Aber das eine geht doch nicht ohne das andere oder? Ich meine, eine Entscheidung des BVA würde doch bedeuten, dass die Adoption gültig ist, womit eine weitere Entscheidung eines Vormundschaftsgerichts doch hinfällig würde, oder?
tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:Zugleich könnte beim VormG ein Umwandlungsausspruch beantragt werden.
Ist das etwas anderes als eine Adoptionswirkungsprüfung/-anerkennung?
Und: muss dann ein Adoptionsverfahren durchlaufen werden, als wenn es kein indon. Adoptionsurteil gäbe?