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Feststellung der dt. Staatsangehörigkeit nach Adoption im Ausland (Gelesen: 2.598 mal)
sayasuami
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03.04.2009 um 15:59:18
 
Hallo,

meine Frau und ich werden wohl das Kind meiner Schwägerin adoptieren (siehe auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1236606880).
Nun stellt sich die dt. Botschaft auf den Standpunkt, dass eine Beurteilung des Adoptionsurteils nur durch einen "Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung beim zuständigen Vormundschaftsgericht" erfolgen kann.
Die Beantwortung meiner Fragen im obigen Thread hat aber die Position erbracht, dass eine Feststellung der Adoptionswirkung nach §16a FGG auch durch andere Stellen als das Vormundschaftsgericht erfolgen kann. Die dt. Botschaft in einem anderen Land wiederum spricht davon, dass eine Feststellung der Adoptionswirkung nach §16a FGG und der daraus entstehenden Staatsangehörigkeit für das Kind auch durch das Bundesverwaltungsamt stattfinden kann.
Welches Verfahren ist das richtige und wenn beide gehen:
- welches Verfahren geht voraussichtlich schneller
wenn BVA schneller und einfacher ist:
- wie kann die Botschaft überzeugt werden das zu akzeptieren und zu unterstützen? Sprich mit welchen Argumenten oder Verw.vorschriften oder Handlungsanweisungen?
Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus!
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tapir
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Antwort #1 - 06.04.2009 um 18:42:41
 
Rein rechtlich kann die Botschaft alles selber prüfen und auch bei einer lediglich schwachen Urteilsadoption ein Visum erteilen (wenn die ABH zustimmt). Das passiert aber anscheinend nicht, daher wäre es wohl am besten, eine Umwandlung in eine Volladoption beim Vormundschaftsgericht in Deutschland zu erwirken. Von einer Zuständigkeit des BVA ist mir nichts bekannt.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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tapir
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Antwort #2 - 06.04.2009 um 19:04:58
 
Sorry, sehe jetzt erst den Betreff "Deutsche StA". In Deinem früheren post wolltest Du staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen aussparen. Das BVA ist zuständig für Staatsangehörigkeitausweise für im Ausland lebende Deutsche. In diesem Zshg prüft das BVA, ob eine Adoption im Einzelfall anerkannt wird und ob dies staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen hat. Von daher könnte es schon sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag beim BVA zu stellen. Zugleich könnte beim VormG ein Umwandlungsausspruch beantragt werden.
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sayasuami
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Antwort #3 - 07.04.2009 um 13:23:10
 
tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:
In Deinem früheren post wolltest Du staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen aussparen. 

Stimmt, aber wir sind jetzt ja schon etwas weiter. Zwishcenzeitlich erhoffte ich, dass durch die Adoption sich die StA gleich klärt und wir dadurch gleich den deutschen Pass beantragen können. Ich hatte auch befürchtet, dass die Adoptionswirkungsanerkennung erst abgeschlossen sein muss, bevor wir mit dem Kind einreisen dürfen. Ich habe die deutsche Botschaft jedoch so verstanden, dass sie auf der Grundlage des indon. Adoptionsurteils (bei Zustimmung der ABH) ein Visum erteilen und wir den Ausgang des Verfahrens in Deutschland mit Kind abwarten dürfen.
tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:
In diesem Zshg prüft das BVA, ob eine Adoption im Einzelfall anerkannt wird und ob dies staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen hat. Von daher könnte es schon sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag beim BVA zu stellen.

Aber das eine geht doch nicht ohne das andere oder? Ich meine, eine Entscheidung des BVA würde doch bedeuten, dass die Adoption gültig ist, womit eine weitere Entscheidung eines Vormundschaftsgerichts doch hinfällig würde, oder?
tapir schrieb am 06.04.2009 um 19:04:58:
Zugleich könnte beim VormG ein Umwandlungsausspruch beantragt werden. 

Ist das etwas anderes als eine Adoptionswirkungsprüfung/-anerkennung?
Und: muss dann ein Adoptionsverfahren durchlaufen werden, als wenn es kein indon. Adoptionsurteil gäbe?

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Antwort #4 - 07.04.2009 um 15:16:20
 
Habe das mal zum Personenstandsrecht geschoben, denn
primär geht es ja um die Anrekennung der Adoption. Wenn
diese erfolgt ist, ist der Staatsangehörigkeitserwerb ja
keine Frage mehr.
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tapir
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Antwort #5 - 08.04.2009 um 23:23:16
 
sayasuami schrieb am 07.04.2009 um 13:23:10:
Ich meine, eine Entscheidung des BVA würde doch bedeuten, dass die Adoption gültig ist, womit eine weitere Entscheidung eines Vormundschaftsgerichts doch hinfällig würde, oder?

Nicht ganz: Sollte das BVA der Auffassung sein, dass wegen der schwachen Wirkungen der Adoption oder aus anderen Gründen der Erwerb der deutschen StA nicht in Betracht kommt, könnte das VormG noch immer die Wirkungen der Adoption erweitern (§ 3 AdWirkG). Insofern ist ein Umwandlungsausspruch auch etwas anderes als eine bloße Feststellungsentscheidung über die Wirkungen der Adoption nach fremdem Recht.
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