mellaly schrieb am 01.04.2009 um 01:03:21:Herr X fragt jetzt ob es möglich ist sein Aufenthaltszweck zuändernvon Studium Zweck zur Unternehmer zweck oder normaler Arbeiter? oder gibt es andere Möglichkeiten?
Ohne vorherige Ausreise und neues Visaverfahren wird das grundsätzlich nichts werden. - Ich verweise auf § 16 (2)
AufenthG:
Zitat:Während des Aufenthalts nach Absatz 1 (Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, =schw.=) soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
Dazu die entsprechende Passage in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach Nummer 16.4 zugela ssenen
Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich, nachdem
der Ausländer ausgereist ist. Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer Wechsel des
Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B. durch Eheschließung)
einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Ob und wann eine Abweichung von der in § 16 (2)
AufenthG genennten Regel einzelfallbezogen möglich wäre, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich vemute aber, dass der Rahmen für solche Regelabweichungen sehr eng gesetzt ist, etwa in Richtung diesen Kontexts, ich zitiere nochmals aus den VAH-BMI:
Zitat:Eine Abweichung von
§ 16 Abs. 2 kommt in Betracht, wenn dies eine völkerrechtliche Vereinbarung erfordert. In
diesem Falle kann die Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bis zu der in der zwischenstaatlichen
Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden.
Fazit:
Der "Spielraum" ist überaus eng - eine einzelfallbezogene Nachfrage bei der
ABH kann und wird endgültige Klärung bringen, aber ich würde mir kaum Hoffnung machen.
=schweitzer=