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Kindergeld + Elterngeld (Gelesen: 2.213 mal)
Tiroler
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Salvador + Bonn, Cuba
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Staatsangehörigkeit: Italienisch
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31.03.2009 um 17:17:51
 
Hallo zusammen,
habe mal eine Kurze frage bezüglich Kindergeld.
Meine Lebensgefährtin ist Brasilianerin und ich Italiener.
Meine Lebensgefährtin lebt seit über 2 Jahren in Scheidung und warten auf den Scheidungstermin. Konnte nicht früher zum Scheidungstermin vortreten da Sie eine Risikoschwangerschaft hatte.
Leibliches Vater vom Kind bin ich, mit Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung vom noch Ehemann, die Vaterschaftsanerkennung gilt bis zur Scheidung unter Vorbehalt.

Meine Lebensgefährtin ist seit 4 Jahren berufstätig und hat einen Aufenthaltstitel nach §31, Abs. 1,2,4 AufenthG, ist gültig bis heute, da auch Ihr Pass heute Abläuft, z.Z. lebt Sie Mutterschaftgeld und soll demnächst Elterngeld bekommen, 67% vom Grundgehalt, ca. 750 €.
Von unsere AB haben wir für 3 Monate eine Fiktionsbescheinigung bekommen, wo da angekreuzt ist "der Aufenthaltstitel als fortbestehen (§81 Abs. 4 AufenthG).
Für Pass Verlängerung haben wir ein Termin am 16.4, im Brasilianischen Konsulat.
Kind ist am 5. Februar geboren.
Standesamt, kann noch keine Geburtsurkunde erstellen, bis zur Scheidung.  Schockiert/Erstaunt
Sie hat nun Kindergeld und Elterngeld beantragt, mit eine Geburtsbescheinigung vom Standesamt, nun Schreibt die Agentur für Arbeit - Kindergeld stelle, das Sie keinen Recht auf Kindergeld hat, da Sie kein Dauerhaften Aufenthaltstitel hat, nach Persönliche Rücksprache sagte die Frau von der Agentur, das auch kein Elterngeld bekommen kann.
Habe die Elterngeld Stelle versucht telefonisch zu erreichen, leider meldet sich den ganzen Tag niemand.

Nun, hat Sie recht auf Kindergeld (normalerweise bekommen die Kinder, Kindergeld und mein Sohn ist Deutscher, Italiener und Brasilianer) und Elterngeld?
Habe mein Anwalt angerufen, der war etwas überfordert und musste sich erstmals informieren.


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schweitzer
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Antwort #1 - 01.04.2009 um 09:00:33
 
Tiroler schrieb am 31.03.2009 um 17:17:51:
Habe mein Anwalt angerufen, der war etwas überfordert und musste sich erstmals informieren.


Wenn schon der Anwalt überfordert ist ...  Augenrollen -

Ich habe mich auch noch mal informiert und ich rate, dass Deine Lebensgefährtin unbedingt und fristgerecht Widerspruch gegen die getroffenen Entscheidung einlegen sollte. - Es gilt folgendes:

Für einen Kindergeldanspruch kommt es auf den
Aufenthaltstitel der Eltern oder des Elternteils an:

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland
erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

(Ausnahmen gelten für humanitäre AE nach Abschnitt 5 AufenthG und AE nach §§ 16, 17 und 18 AufenthG)

Dies erfüllt Deine Lebesgefährtin auch mit der FB, mit der ihr ja bescheinigt wird, dass der bisherige Aufenthaltstitel fortgilt, was dann auch die Nebenbestimmungen betrifft. Und bei einer AE nach § 31 ist regelmäßig Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit gegeben.

Die Behauptung der Agentur für Arbeit:
Zitat:
das Sie keinen Recht auf Kindergeld hat, da Sie kein Dauerhaften Aufenthaltstitel hat
 ... ist insoweit falsch.

Gleiches gilt in Bezug auf das Elterngeld - ich empfehle auch hier im Falle der Ablehnung, umgehend Widerspruch einzulegen.


=schweitzer=
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Tiroler
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Antwort #2 - 01.04.2009 um 11:31:44
 
Vielen Dank schweitzer für deine Antwort.
Dies hatte sich schon erledigt, da wie Du schon sagtest meine Lebensgefährtin eine AE besitzt die Ihr zu eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wie es im § 62 EStG steht und auch wegen Elterngeld BEEG §1.

Nun jetzt eine andere Frage.
Das gemeinsames Kind kann noch nicht beurkundet werden, wegen der noch Ehe von meine Lebensgefährtin, trotz meine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des noch-Ehemann.
Obwohl nach § 19 EGBGB, Brasilianisches Recht gilt und mein Sohn kann man schon bei der Beurkundung mit meinem Namen Eintragen als Vater, denn dort bestimmt die Mutter den Vater und danach erfolgt dessen Zustimmung, unabhängig von einer bestehende Ehe oder nicht, mit eine Mutterschaftsanerkennung und der leibliche Vater muss dies Zustimmen.

Jetzt noch eine Frage.
Da unserer Gemeinsamer Sohn folgende Staatsangehörigkeiten bekommt: Brasilianer (durch die Mutter), Italiener (durch den Vater) und Deutscher wegen den Aufenthaltstitel des Vater (Vater hat ein Unbefristeter Freizügigkeitbescheinigung und ist in D geboren und hat auch die Doppelte EU-Staatsangehörigkeit beantragt D+I).
Was für ein AE kann meine Lebensgefährtin beantragen bzw. was für einen bekommt Sie?
Ich denke da Ihr sohn auch I ist, bekommt Sie eine Freizügigkeitbescheinigung, oder bekommt Sie weiterhin einen AE nach §31?

Vielen Dank

PS: Eins steht fest, mein Sohn I+D+BR, wird bestimmt ein Toller Fußballer  Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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ralf9000
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Antwort #3 - 01.04.2009 um 12:27:11
 
Tiroler schrieb am 31.03.2009 um 17:17:51:
..., kann noch keine Geburtsurkunde erstellen, ...


Hallo 'Tiroler',

eine Information wie es bei uns (dt. & nicht-EU-Ausl. & in D geheiratet) war, vielleicht ist es ja als Randinfo hilfreich:
Wir haben über 6 Monate auf die offizielle Geburtsurkunde aus anderen Gründen warten müssen und haben auch Kindergeld- und Elterngeldantrag schon mit der Geburtsanzeige gestellt. Wir haben dann aber erst, nachdem die Urkunde vorlag, das Geld bekommen, dann aber rückwirkend seit Geburt.

Grüße, Ralf.
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