huelaegue schrieb am 31.03.2009 um 14:38:19:...vielen Dank schon für diese beruhigenden Infos. Ich bekam jetzt allerdings auch eine Aussage eines Rechtsanwaltes: "Eine Ableitung eines Aufenthaltsrechts durch das Kind ist nach meiner Prüfung nicht möglich, wenn der andere Elternteil in der Bundesrepublik lebt."
Ich bin kein Rechtsanwalt. Aber das ist Blödsinn!
Wenn sie Mutter eines deutschen Kindes ist und nicht das Sorgerecht entzogen wurde und dem Vater allein übertragen wurde (ist ja anscheinend eher umgekehrt), hat sie selbstverständlich ein Aufenthaltsrecht. Aber das hat sie, wie gesagt, auch schon durch die Ehe.
Zitat:Ich habe gelesen, dass ALG II und Leistung nach Unterhaltsvorschussgesetz schon nach Trennung beantragt werden können. Allerdings wird hier angeblich dann der Ehemann durch das Sozialamt (bzw. ARGE) in Anspruch genommen. Gilt das auch nach Scheidung? Meine Bekannte möchte nur ungern, dass ihr Mann, der verschuldet ist, noch weitere Bürden auferlegt bekommt (diese Scheidung ist "im Guten").
Das ist zweifellos so. Ehegatten sind gegenseitig unterhaltspflichtig – wenn einer etwas beantragt (Unterhaltsvorschuss, Hartz IV...), MUSS die behörde gucken, ob irgendein anderer Mensch auf der Welt das eigentlich bezahlen oder erstatten müsste.
Auch wenn es emotional schwierig ist: Ich rate Müttern in dieser Situation eher dazu, die Interessen ihres Kindes an einem einigermaßen sorglosen Leben den vermuteten Unannehmlichkeiten für den Ex voranzustellen. Aber, wie gesagt, sie sollte sich sowieso an eine Migrationsberatung ihres Vertrauens wenden, die solche Fragen dann persönlich mit ihr besprechen kann.