Hallo Jasmin,
ein Zuzug aus dem Ausland ist für Deinen Mann
IMHO tatsächlich nur möglich, wenn gemeinsames Personensorgerecht besteht und durch Deinen Partner auch in familiärer Gemeinschaft ausgeübt wird. (Das bedeutet nicht, dass er aus beruflichen Gründen nicht zeitweise abwesend sein kann.) - Das entsprechende Visum ist so angelegt und auch die nachfolgend zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) Nr. 3
AufenthG:
Zitat: Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen ...
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Auf alles andere bestünde zumindest kein Anspruch.
Nancy D schrieb am 30.03.2009 um 07:44:59:was mache ich in der zeit, in der er nicht da ist, und ich würde dann sein einverständnis / seine unterschrift für irgendetwas (krankenhaus, schule, ect.) benötigen?
Er könnte Dir so eine Art Generalvollmacht für die Zeiten seiner Abwesenheit alle Entscheidungen Euer Kind betreffend ausstellen, die Du bei Bedarf den entprechenden Stellen vorlegen könntest.
Mit der
AE nach § 28 (1) Nr. 3
AufenthG könnte Dein Partner sich bis zu sechs Monate im Ausland aufhalten (wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt), ohne dass die
AE erlischt. - Für einen Erhalt bzw. Verlängerung der AEwäre aber wichtig, dass er grundsätzkich seinen gewöhnlichen Aufenthalt dann in Deutschland hat - dies ist eine ausländerrechtliche Voraussetzung - zudem, würde man bei nicht wirklichem gewöhnlichen Aufenthalt perspektivisch kaum davon ausgehen können, dass er sein Personensorgerecht wirklich in angemessener Weise ausübt.
Als "Alternative" bliebe ansonsten nur, dass er versucht immer mal wieder ein Besuchsvisum zu bekommen - ich fürchte aber, dass das nicht so einfach wäre. Zum einen müsste jedesmal eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, zum anderen müsste er jeweils hinreichende Rückkehrbereitschaft nachweisen (als Vater eines deustchen Kindes und Ehegatte einer deutschen Partnerin gaaaanz schwierig!) - sonst würde abgelehnt. - Wir hatten hier im Forum schon des öfteren solche Konstellationen - eine wirklich zufriedenstellende Lösung unter Ausschluss der "üblichen" Probleme in diesem Kontext ist mir allerdings nicht erinnerlich.
Für binationale Paare gilt, insbesondere wenn der ausländische Partner/Vater/Mutter aus einem sogenannten Drittstaat kommt, letztlich immer noch der gesetzgeberisch gewollte Grundsatz. "Ganz oder gar nicht". - Wie man das persönlich findet, mag eine ganz andere Sache sein - lohnt sich aber hier nicht zu diskutieren, weil hier niemand die Gesetze ändern kann.
=schweitzer=