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Visum zur Familienzusammenführung / Sorgerecht (Gelesen: 1.040 mal)
Themen Beschreibung: gemeinsames Sorgerecht?
Nancy D
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30.03.2009 um 07:44:59
 
guten tag ins forum,

ich habe folgendes anliegen bzw. folgende frage:

der vater meiner tochter (ich=deutsch, tochter=deutsch, vater=srilankisch, nicht miteinander verheiratet) möchte zur ausübung der sorge um die gemeinsame tochter und zur wahrnehmung des umgangsrechts (per visum zur familienzusammenführung) nach deutschland kommen --- ist dafür zwingend ein gemeinsames sorgerecht von nöten?
nach auskunft der deutschen botschaft in colombo wäre dies so...
meine frage ist jedoch: hätte er nicht auch ohne dies ein recht auf seine tochter (besuch, umgang, o.ä.)? denn er möchte nur besuchsweise in deutschland sein, nicht für immer - was mache ich in der zeit, in der er nicht da ist, und ich würde dann sein einverständnis / seine unterschrift für irgendetwas (krankenhaus, schule, ect.) benötigen?

ich bedanke mich vielmals für antworten und/oder entsprechende links!

mit freundlichen grüssen
jasmin
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Antwort #1 - 30.03.2009 um 08:23:06
 
Hallo Jasmin,

ein Zuzug aus dem Ausland ist für Deinen Mann IMHO tatsächlich nur möglich, wenn gemeinsames Personensorgerecht besteht und durch Deinen Partner auch in familiärer Gemeinschaft ausgeübt wird. (Das bedeutet nicht, dass er aus beruflichen Gründen nicht zeitweise abwesend sein kann.)  - Das entsprechende Visum ist so angelegt und auch die nachfolgend zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen ...

   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Auf alles andere bestünde zumindest kein Anspruch.

Nancy D schrieb am 30.03.2009 um 07:44:59:
was mache ich in der zeit, in der er nicht da ist, und ich würde dann sein einverständnis / seine unterschrift für irgendetwas (krankenhaus, schule, ect.) benötigen?


Er könnte Dir so eine Art Generalvollmacht für die Zeiten seiner Abwesenheit alle Entscheidungen Euer Kind betreffend ausstellen, die Du bei Bedarf den entprechenden Stellen vorlegen könntest.

Mit der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG könnte Dein Partner sich bis zu sechs Monate im Ausland aufhalten (wenn es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt), ohne dass die AE erlischt. - Für einen Erhalt bzw. Verlängerung der AEwäre aber wichtig, dass er grundsätzkich seinen gewöhnlichen Aufenthalt dann in Deutschland hat - dies ist eine ausländerrechtliche Voraussetzung - zudem, würde man bei nicht wirklichem gewöhnlichen Aufenthalt perspektivisch kaum davon ausgehen können, dass er sein Personensorgerecht wirklich in angemessener Weise ausübt.

Als "Alternative" bliebe ansonsten nur, dass er versucht immer mal wieder ein Besuchsvisum zu bekommen - ich fürchte aber, dass das nicht so einfach wäre. Zum einen müsste jedesmal eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, zum anderen müsste er jeweils hinreichende Rückkehrbereitschaft nachweisen (als Vater eines deustchen Kindes und Ehegatte einer deutschen Partnerin gaaaanz schwierig!) - sonst würde abgelehnt. - Wir hatten hier im Forum schon des öfteren solche Konstellationen - eine wirklich zufriedenstellende Lösung unter Ausschluss der "üblichen" Probleme in diesem Kontext ist mir allerdings nicht erinnerlich.

Für binationale Paare gilt, insbesondere wenn der ausländische Partner/Vater/Mutter aus einem sogenannten Drittstaat kommt, letztlich immer noch der gesetzgeberisch gewollte Grundsatz. "Ganz oder gar nicht". - Wie man das persönlich findet, mag eine ganz andere Sache sein - lohnt sich aber hier nicht zu diskutieren, weil hier niemand die Gesetze ändern kann.

=schweitzer=
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Nancy D
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Antwort #2 - 30.03.2009 um 12:05:19
 
ich bedanke mich doll für die schnelle antwort und den entsprechenden gesetzestext!!!

herzlichst: jasmin
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