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FZF aus Tunesien (Gelesen: 1.773 mal)
Lamia4
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF aus Tunesien
29.03.2009 um 18:45:35
 
Hallo ,

ich habe leider keine aussagekräftigen Informationen gefunden und bin ziemlich verunsichert. Ich habe 2008 in Tunesien geheiratet und möchte mit meinem Mann in Deutschland leben. Aus vorheriger Ehe habe ich 2 kleine Kinder (2 und 3 Jahre alt), daher bin ich momentan zu Hause und bekomme Hartz 4. Um Kindergartenplätze bzw. Betreuung habe ich mich bemüht, bisher jedoch negativ. Ich bin gebürtige Tunesierin, habe aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Nun habe ich erfahren, dass ausländische Bürger eigenes Einkommen von bestimmter Höhe vorweisen müssen, damit der Ehepartner nach Deutschland einreisen kann. Da ich momentan aber in Erziehungsurlaub bin und auch keine Möglichkeit sehe in nächster Zeit eine Vollzeitstelle  antreten zu können, möchte ich gerne wissen, ob diese Regelung auch bei mir zutrifft und meinem Mann die Einreise auf Grund dessen verweigert werden könnte. Kann mir jemand helfen?
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Sternchen81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.03.2009 um 18:59:51
 
Hallo,

du bist eingebürtige Tunesierin. Deswegen bist du eine Regelausnahme: Der Lebensunterhalt soll grundsätzlich gesichert sein, damit dein Mann nach Deutschland kommen kann.

II. Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

1. Lebensunterhaltssicherung (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so
ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen
Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll
es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft
in Deutschland zu führen. Daher besteht
für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Die
Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3
AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz
3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug
zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er
jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen
die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland
zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern in
Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit
sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume
Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet
haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
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Lamia4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.03.2009 um 19:23:55
 
Danke Sternchen für die Antwort. Dieses Gesetzesauszug hatte  ich gelesen, nur ist ja bei mir das Problem mit den kleinen Kindern, dass ich momentan gar nicht eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen kann, da ich keine Unterbringung für die Kinder habe. Liegt es jetzt im Ermessen der ABH oder wie kann ich mir das vorstellen?
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SigSag
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Antwort #3 - 29.03.2009 um 19:27:10
 

Hi,

Sternchen81 schrieb am 29.03.2009 um 18:59:51:
du bist eingebürtige Tunesierin. Deswegen bist du eine Regelausnahme: Der Lebensunterhalt soll grundsätzlich gesichert sein, damit dein Mann nach Deutschland kommen kann.


stimmt nicht ganz. Regelausnahme ist nur dann gegeben, wenn -wie du richtig zitiert hast- sehr sehr sehr enger bezug zum Heimatland ihres Mannes besteht, und es ihr zumutbar ist in Marokko zu leben. Sie muss dort arbeit können und dort auch vorher lange lange genug gelebt haben.
Mit zwei Kindern wird diese Zumutbarkeit nicht gegeben sein.
Also einfach FZF beantragen und abwarten was die ABH sagt.

SigSag
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Sternchen81
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Antwort #4 - 29.03.2009 um 19:27:26
 
Haben deine Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft, oder? Warst du mit einem Ausländer oder mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet?

Es ist jedoch nicht zumutbar für die Kinder, in Tunesien zu leben, falls sie aus Deutschland stammen.

Hat dein Mann schon das Zertifikat von GI -Start Deutsch 1- abgelegt?

Der Sachverhalt wird von der ABH genauer überprüft.

Gruesse Sternchen
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Lamia4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.03.2009 um 19:36:55
 
meine Kinder haben deutsche Staatsbürgerschaft. Mein ex-mann hatte ebenso doppelte Staatsbürgerschaft. Das Problem ist ja nur, dass ich momentan keine Vollzeitstelle annehmen kann, solange ich für die Kinder keine Unterbringmöglichkeit gefunden habe und in Tunesien wäre es schon alleine finanziell mit 2 kleinen Kindern unzumutbar.
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Sternchen81
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Antwort #6 - 29.03.2009 um 19:39:54
 
Hat dein Mann schon das Zertifikat von GI -Start Deutsch 1- abgelegt?

http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmung...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.03.2009 um 19:46:15
 
er hat in Kürze die Prüfung. Wir warten jetzt nur noch auf das Ergebnis, bis wir FZF beantragen.
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Sternchen81
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Antwort #8 - 29.03.2009 um 19:50:33
 
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn er mindestens 60 von insgesamt 100 Punkte schafft.

Viel Glück dabei!
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Lamia4
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Antwort #9 - 29.03.2009 um 19:56:16
 
Danke Dir, das ist auch unser kleinstes Problem, auch wenn die Wartezeiten für die Termine sehr lang sind, mir macht halt Sorgen, dass ich keine feste Stelle habe
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