Hallo,
du bist eingebürtige Tunesierin. Deswegen bist du eine
Regelausnahme: Der Lebensunterhalt soll grundsätzlich gesichert sein, damit dein Mann nach Deutschland kommen kann.
II. Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
1. Lebensunterhaltssicherung (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so
ist zu beachten, dass Artikel 6
GG gegenüber dem deutschen
Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll
es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft
in Deutschland zu führen. Daher besteht
für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen. Die
Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3
AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz
3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug
zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er
jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden.
Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen
die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland
zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern in
Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit
sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume
Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet
haben und die Sprache dieses Staates sprechen.