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unbefristetes Aufenthaltsrecht und Erpressung von Ehegatten (Gelesen: 1.122 mal)
douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.03.2009 um 08:57:56
 
Hallo,
In einem Monat ist meine Ehegemeinschaft mit meinem Mann 3 Jahre alt. Jetzt dass wir eine Einladung von der AB schon bekommen haben, erpresst er mich nun pausenlos. Ich muss still bleiben, sonst.....
Ich muss hier sagen, dass ich schon allerlei Sachen (vor allem die verbale Gewalt) erlitten haben. Und dabei auch micht gang niedermache lassen. Verbal habe ich micht recht verteidigt.   .ich wollte schon weg gehen (ich bin erstmal ohne meinen Mann, wegen des Studiums hierhier gekommen!), mein Mann hat mich immer dabei zurückgehalten. Diese  3 Jahre Ehegemeinschaft waren für mich sehr schlimm. Nun der Job, den ich seit 6 Monaten mache, geht diesen Monat zu Ende, ausgerechnet dann, wo ich Termin bei der AB habe!!!
  und was wird dann dort passieren? Werde ich  wegen mangelnder Arbeit noch ein von meinem Mann abhängiges Aufenthaltsrecht bekommen? was passiert, wenn mein Mann mich schlecht dort  schlecht macht? Kann ich überhaupt auf mein Recht pochen, falls meine unbefristete NE gefährdet wird? Gilt generell nach 3 Jahren Ehegemeinschaft ein ungefristetes Aufenthaltsrecht , oder nur nach bestimmten Vorausstzungen?
Ich habe einen guten akademischen Abschluss, auch wenn ich zur Zeit keinen Job habe.,Kann das auch für mich bei der AB plädieren?
Danke.,
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.03.2009 um 11:43:19
 
Ich nehme mal an, das du Ausländerin bist.

Wenn du zwei Jahre mit deinem Mann zusammen gelebt hast, hast du ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. ( Also wahrscheinlich jetzt schon )

Du bekommst dann eine AE von einem Jahr, wenn du dich von deinem Mann trennen solltest. In dem Jahr, ist dein Einkommen unwichtig. Nach dem Jahr wird die AE verlängert, wenn du dich selbst unterhalten kannst. ( zb. auch durch Unterhalt, den dein Mann evt. zahlen muss )

Ist Häusliche Gewalt im Spiel, also dein Mann schlägt dich, gilt auch diese am Anfang erwähnten zwei Jahre nicht. Du hast dann sofort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Du häusliche Gewalt müsste aber nachgewiesen werden. ( zb. durch Polizei / Arzt / Zeugenaussagen )

Hällst du es noch ein wenig durch, und bekommst eine NE, kannst du auf jeden Fall bleiben. Solange du willst, und egal ob du Sozialleistungen bekommst, oder nicht.

Wenn du dich jetzt trennst, kannst du zumindest ein Jahr bleiben. Danach wäre es aber besser, wenn du Arbeit hättest.

Michael
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douce22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.03.2009 um 11:58:46
 
danke Mikael321
ja wir leben zusammen seit fast 3 Jahren. da ich momentan nicht arbeite, kann meine NE gefährdet sein?  und wenn mein mann gegen mich bei der AB argumentiert, kann er meine eventuelle NE gefährden? 
Ich muss noch einen Monat warten bis wir die Einladung der AB wahrnehmen? Was soll ich undedngt beachten? wo sind meine Rechte.?
ich bin aus Kenia
danke
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.03.2009 um 00:43:26
 
Dem Ausländer ( mit Deutschen verheiratet ) ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Zusätzlich ist noch zu erfüllen :

sein Lebensunterhalt gesichert ist ( egal ob durch Antragsteller oder Ehepartner )

er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, ( Wer die 60 Monate nachweißt, ist auch egal. Also auch vom Ehemann wäre ausreichend )


Keine Vorstrafen.


Michael

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