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Niederlassungerlaubnis als Student und Ehegatte (Gelesen: 960 mal)
Themen Beschreibung: Wie ist meine Rechtssituation
Josh01099
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungerlaubnis als Student und Ehegatte
25.03.2009 um 15:02:22
 
Hallo,
Ich wohne seit fast 8 Jahren in Deutschland und habe bereits folgende Aufenthaltstitel: 1 Jahr Austauschstipendium, 3 Jahre für eine deutsche Berufsausbildung als Mediengestalter, seit 2006 Aufenthaltserlaubnis nach §18. (Gesamtzeit Juli 2001 – Heute).
August 2007 habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und begann in Potsdam ein Studium als Kommunikationsdesigner.
Am 30.08.2008 habe ich meine deutsche Frau in Kanada geheiratet, was mittlerweile anerkannt und in Deutschland als gültige Ehe registriert ist.

Nun das eigentliche Problem: Ich möchte einen Niederlassungserlaubnis bekommen nach §28. Kann mir der Niederlassungserlaubnis anhand meines studentischen und sehr geringen Einkommens verweigert werden (die Behörden würden hier wahrscheinlich mein Einkommen als ungesichert einstufen, da mein Nebenjob recht unterschiedlich ausfällt – zwischen 220 und 500 Euro)? Oder bekomme ich einfach einen befristeten Aufenthaltstitel wieder? Die Suche bei den FAQs hat mich verunsichert, da so was ähnliches da stand. Meine Frau selber bezieht momentan ALG II und macht nebenbei ein bezahltes Praktikum. Ich möchte danach BAföG beantragen, was ich dem Gesetz nach auch bekommen müsste (Wenn der Aufenthaltsgrund §28 ist). Wohngeld habe ich bis Dezember 2008 bekommen, aber nicht noch mal beantragt, da ich einen neuen Aufenthaltstitel beantragen wollte).

Ich habe nächsten Dienstag einen Termin bei der Ausländerbehörde und muss mein Einkommen (sowie das Einkommen meiner Frau) der letzten 24 Monate vorweisen mit den anderen Unterlagen. Die Frau am Telefon meinte, dass sie erst alles anschauen wollen, dann mich erst beraten welcher Art von Visum ich bekomme. Wenn ich das schon höre, bekomme ich Angst, dass ich den Kürzeren ziehen könnte, aufgrund schlechter Beratung.

Habe ich nun einen Recht auf einen Niederlassungerlaubnis? Eigentlich betrifft mich in diesem Fall §5, Abs. 1, Nr. 1 nicht, oder?

Über eine relativ schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 25.03.2009 um 15:40:03
 
Josh01099 schrieb am 25.03.2009 um 15:02:22:
Ich möchte einen Niederlassungserlaubnis bekommen nach §28.


Du meinst die NE nach § 28 (2) AufenthG? - Das wird nichts, denn dazu müsste Eure Ehe erst einmal seit 3 Jahren rechtmäßig und in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden haben. Das ist aber (noch) nicht der Fall. - Außerdem müsste Dein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein, durch Dich selbst, Deine Frau oder Euch beide.

Für eine andere NE (nach § 9 AufenthG) müsste Deine Lebesnunterhalt ebenso gesichert sein, dazu müsstest Du grundsätzlich 60 Monate eingezahlte Rentenbeiträge nachweisen können und Du brächtest, unabhängig von Deiner Ehe mit einer Deutschen insgesamt 5 Jahre anrechenbare Voraufenthaltszeit. - Das problem mit dem LU hatten wir schon, bei der Voraufenthaltszeit  dürfte die Zeit ab 2006 voll anzurechnen sein, bei der zeit davor wäre zu beachten, dass  die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet nur zur Hälfte anrechenbar ist, also von den von Dir genannten 3 Jahren allenfalls 1,5 Jahre - Das dürfte also auch derzeit noch sehr knapp sein, wobei ich jetzt nicht ganz exakt zu sagen weiß, wie es sich mit der Zeit des Austauschstipendiums verhält (Da müsste mal ein anderer user einspringen).

Alles in allem: Du bist zwar schon lange und auch rechtmäßig in Germany, aber die Voraussetzungen für die NE sind auf beiden beschriebenen Wegen offenbar (noch) nicht erreicht.

Immerhin, mit der AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG hast Du einen komfortablen Aufenthaltstitel und den würdest Du, solange die NE-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, auch behalten - musst halt Deiner Liebsten schön treu bleiben, damit das so bleibt!!!  Zwinkernd

=schweitzer=




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Josh01099
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: USA
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Antwort #2 - 25.03.2009 um 15:50:17
 
Vielen Dank! Das ist schon mal ein Wort. Wenn Du es jetzt so erklärst, liest sich das Gesetz ganz anders als vorhin, wo ich meine Frage gestellt habe. Eigentlich steht die Antwort schon dort Zwinkernd Manchmal braucht man eine einfache Erklärung, um den Text zu begreifen.
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