Josh01099 schrieb am 25.03.2009 um 15:02:22:Ich möchte einen Niederlassungserlaubnis bekommen nach §28.
Du meinst die
NE nach § 28 (2)
AufenthG? - Das wird nichts, denn dazu müsste Eure Ehe erst einmal seit 3 Jahren rechtmäßig und in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden haben. Das ist aber (noch) nicht der Fall. - Außerdem müsste Dein Lebensunterhalt hinreichend gesichert sein, durch Dich selbst, Deine Frau oder Euch beide.
Für eine andere
NE (nach § 9 AufenthG) müsste Deine Lebesnunterhalt ebenso gesichert sein, dazu müsstest Du grundsätzlich 60 Monate eingezahlte Rentenbeiträge nachweisen können und Du brächtest, unabhängig von Deiner Ehe mit einer Deutschen insgesamt 5 Jahre anrechenbare Voraufenthaltszeit. - Das problem mit dem
LU hatten wir schon, bei der Voraufenthaltszeit dürfte die Zeit ab 2006 voll anzurechnen sein, bei der zeit davor wäre zu beachten, dass die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet nur zur Hälfte anrechenbar ist, also von den von Dir genannten 3 Jahren allenfalls 1,5 Jahre - Das dürfte also auch derzeit noch sehr knapp sein, wobei ich jetzt nicht ganz exakt zu sagen weiß, wie es sich mit der Zeit des Austauschstipendiums verhält (Da müsste mal ein anderer user einspringen).
Alles in allem: Du bist zwar schon lange und auch rechtmäßig in Germany, aber die Voraussetzungen für die
NE sind auf beiden beschriebenen Wegen offenbar (noch) nicht erreicht.
Immerhin, mit der
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG hast Du einen komfortablen Aufenthaltstitel und den würdest Du, solange die NE-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, auch behalten - musst halt Deiner Liebsten schön treu bleiben, damit das so bleibt!!!
=schweitzer=