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eine Polin zu sich holen (Gelesen: 3.411 mal)
kain111
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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24.03.2009 um 15:24:50
 
Hallo ich bin neu hier und hoffe, dass ich hier eine Antwort auf meine Frage bekomme.Wäre ich sehr dankbar dafür

Ich (47 Mann) lebe seit August 2008 getrennt.Meine Frau ist ausgezogen hat mittlerweile längst einen Freund und ich lebe mit meinen 2 Jungs (18 und 6)
Bin alleinerziehend Harz IVer und habe einen 400€ Job den ich zum Glück in der Zeit ausüben kann wo mein kleiner im Kindergarten ist.Nun habe ich mittlerweile satt alleine zu leben und habe zu einer Frau ein Kontakt aufgenommen die ich fast seit meiner Kindheit kenne
und die wie ich nach vielen Schlägen im Leben auch getrennt (mit kleinem Kind 2 J)lebt . Wir verstehen uns sehr gut und würden  zusammen leben wollen.Das Problem und Grund warum ich das alles hier schreibe ist, dass sie eine Polin ist und wohnt in Polen (EU) Das sind 1000 km die zwischen uns liegen und dadurch haben wir kaum Möglichkeit uns zu sehen- es seit dem sie würde zu mir ziehen.Das würde auch anderes Vorteil für mich haben denn bis jetzt lebe ich in einem Miethaus das natürlich Arge jetzt zu groß für 3 Personen ist(als wir hier eingezogen sind waren wir zu 5 und hatten keine Leistungen beantragt) aber bei 2 weiteren Personen würde sich das wieder erledigen. Zum anderen hätte ich noch eine Chance mein Jobpensum etwas zu erweitern da zu Hause dann eine Person da wäre die auf mein Kind auch aufpassen könnte.
Die Frage ist aber - kann ich die Frau überhaupt zu mir einladen und mit ihr eine Eheähnliches Gemeinschaft gründen oder würde sich Arge quer stellen?Natürlich lasse ich mir vom Arge nicht diktieren mit wem ich leben darf und mit wem nicht aber aus dem Regelsatz was ich zu Zeit für 3 Personen bekomme werde ich kaum über längere Strecke 2 weitere unterhalten können.Kann sie also mit ihrem Kind als ein EU Bürgerin auch die Leistungen bekommen falls sie bei mir wohnen würde? Vielen dank für Antworten, weil ich selbst nicht mehr weiter weiß wie und was ich machen soll .Übrigens ich bin seit 20 Jahren Deutscher
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schweitzer
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Antwort #1 - 24.03.2009 um 16:02:42
 
kain111 schrieb am 24.03.2009 um 15:24:50:
Kann sie also mit ihrem Kind als ein EU Bürgerin auch die Leistungen bekommen falls sie bei mir wohnen würde?


Nur, wenn Ihr verheiratet währt.

Die Rechtslage ist bezogen auf Zugang zu SGB II - Leistungen für EU-Bürger im Allgemeinen und Neu-EU-Bürger (wie es polnische Staatsangehörige sind) im Besonderen, sehr kompliziert und bisweilen auch sehr umstritten. - Ein Problem ist schon einmal, dass Polen nur über eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit verfügen und insoweit dem deutschen Arbeitsmarkt (gesetzgeberisch gewollt) nicht in der Weise zur Verfügung stehen, wie das für einen uneingeschränkten Bezug von Leistungen nach dem SGB II erforderlich wäre. - Das ist nur ein Aspekt.

Im Falle einer Heirat eines Deutschen, würde eine Polin hingegen, privilegiert, uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten und im Bedarfsfalle im Kontext der Familie auch Leistungen nach dem SGB II beziehen können.

Hinsichtlich des Kindes bin ich allerdings unsicher. Da spielt ggf. die Frage des Sorgerechts/Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Rolle (was ist mit dem Kindsvater?) - wenn das ausschließlich bei der Mutter läge, sollte bei Heirat eines Deutschen durch die Mutter IMHO auch Leistungsbezug durch das Kind möglich sein - warte dazu aber mal noch weitere Posts ab.

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kain111
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.03.2009 um 16:17:44
 
Danke
Heißt das in etwa,dass sie auch nicht mal einen Minijob einnehmen dürfte falls sie bei mir leben würde ohne Heirat?
Das kommt nämlich vorerst gar nicht in Frage,weil ich noch nicht mal geschieden bin(Trennungsjahr läuft noch) und selbst wenn ich danach Scheidung einreichen würde habe ich keine Ahnung wie lange so was dauert bis ich geschieden und somit zum heiraten bereit wäre.
Ihr Kind und Rechte liegen ausschliesslich bei Ihr (Vater Aufenthalt unbekannt)
Könnte ich irgendwelche andere Unterstüzung für uns bekommen falls mein Einkommen und ergänzendes Harz IV für uns alle nicht ausreichen würde(Kindergeld,Sozialhilfe oder sonst was? )
Ich möchte gern mit ihr leben aber wie soll ich das finanziele überwienden?
Selbst wenn wir mit dem Essen und wohnen über die Runden kämen- wie soll ich dann z.B die Krankenkassen Beiträge für die aufbringen denn ohne KV für die beiden geht es kaum

ah,
ich habe da noch was gefunden:

Anspruch auf Hartz IV bzw. das Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren unter der Voraussetzung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort Deutschland ist.
Für Ausländer gilt der Nachweis einer Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für den Anspruch oder der Umstand, dass einer Erteilung einer solchen keine Gründe entgegenstehen und sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.


http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/wer-hat-anspruch.html


kann man sich nicht darauf berufen?
Aufenthalt wäre doch Deutschland und als Punkt 2 sie würden doch in einer Gemeinschaft mit einem Hilfebedürftigen leben.
Gilt das nicht für Polinen oder was sehe ich dabei falsch?
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« Zuletzt geändert: 24.03.2009 um 17:58:10 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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schweitzer
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Antwort #3 - 24.03.2009 um 16:34:05
 
kain111 schrieb am 24.03.2009 um 16:17:44:
Heißt das in etwa,dass sie auch nicht mal einen Minijob einnehmen dürfte falls sie bei mir leben würde ohne Heirat?


Abgesehen davon, dass die Einkünfte daraus ja wohl kaum ausreichen würden um ihren Lebensunterhalt plus den des Kindes zu bestreiten bräuchte Deine polnische Freundin wegen der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für jede unselbständige Tätigkeit (Beschäftigung) eine Arbeitserlaubnis-EU von der Agentur für Arbeit, die sie nur nach erfolgreich überstandener "Vorrangprüfung" erhalten würde.  (Das heißt, innerhalb einer Frist von ca. 4 - 6 Wochen dürfte kein bevorrechtigter Deutscher für diesen Job durch die Agentur für Arbeit gefunden werden) - Die Chancen dafür sind gerade im Bereich geringfügiger und/oder wenig qualifizierter Beschäftigungen ziemlich spärlich ...

Erst nach einem Jahr derartiger Zulassung zum Arbeitsmarkt (Arbeitserlaubnis -EU) könnte sie erfolgreich die Arbeitsberechtigung-EU beantragen und hätte damit letztlich vollen und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Tut mir leid, aber die Rechtslage ist so.

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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.03.2009 um 17:02:19
 
Mal eine ganz wilde Spekulation mit vielen Fragen:

Koennte kain irgendwie Stiefvater des Kindes seiner Freundin werden? Falls ja, kann das Kind dann die Deutsche Staatsangehoerigkeit bekommen? Falls ja, kann dann das Kind via FZF zu ihm kommen? Falls ja, kann die Mama danach via FZF wieder zu ihrem Kind?
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Mutly
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Antwort #5 - 24.03.2009 um 18:39:57
 
Stefan-TR schrieb am 24.03.2009 um 17:02:19:
Mal eine ganz wilde Spekulation mit vielen Fragen:

Koennte kain irgendwie Stiefvater des Kindes seiner Freundin werden? Falls ja, kann das Kind dann die Deutsche Staatsangehoerigkeit bekommen? Falls ja, kann dann das Kind via FZF zu ihm kommen? Falls ja, kann die Mama danach via FZF wieder zu ihrem Kind? 


Würde er das Kind adoptieren, dann würde das Kind dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. (Vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt des Antrags noch minderjährig ist und dass es sich um eine Volladoption handelt. Um adoptieren zu können, muss eine Eltern-Kind-Beziehung vorliegen, und beide Eltern müssen zustimmen. Also müsste nachgeforscht werden weil der Aufenthalt des Vaters unbekannt ist. Wäre das Kind Deutscher, wäre eine FZF zum deutschen Kind möglich. Doch das ginge eben nicht so schnell. Und ohne Adoption könnte auch das Kind nur durch Einbürgerung Deutscher werden.)

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Mono
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Antwort #6 - 24.03.2009 um 21:00:08
 
Hinzu kommt, dass Kain verheiratet und eine Adoption durch einen Ehepartner allein nur in Ausnahmefällen möglich ist.
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