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Anerkennung kenianischer Heiratsurkunde (Gelesen: 4.190 mal)
malaika07
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23.03.2009 um 13:40:41
 
hallo zusammen,
bin neu hier in diesem Forum und brauche dringend eure Hilfe zur Anerkennung unserer kenianischen Heiratsurkunde. Mein Mann ist letzte Woche über das FzF Visum nach Deutschland (Wiesbaden) gekommen. Am nächsten Tag sind wir direkt zur Anmeldung ins Bürgerbüro. Dort hat man ihn aber nur als ledig angemeldet, weil die Apostille auf unserer Heiratsurkunde fehlt. Wir hatten bereits versucht die Hochzeitsurkunde bei der deutschen Botschaft in Nairobi legalisieren zu lassen, zusammen mit dem Visumsantrag. Aber die deutsche Botschaft hatte uns gesagt, dass sie dies nicht mehr tun und das in Deutschland gemacht werden müsse. Hier in Deutschland fühlt sich aber niemand verantwortlich dafür, alle Behörden verweisen auf die deutsche Botschaft in Nairobi. Bei der Ausländerbehörde sagte man mir, dass die Legalisation von Urkunden in Kenia eingestellt wurde seit 2002 und die Anerkennung nur auf dem Amtshilfeweg möglich ist. Das heisst, die innerdeutschen Behörden richten ein entsprechendes Amtshilfeersuchen an die Botschaft in Kenia mit genauen Fragen. Eine Vertrauensperson einer spezialisierten Auskunftei übernimmt diese Überprüfung. Meine Frage ist nun, welche Behörde hier in Deutschland übernimmt das? Ich möchte zusätzlich meinen Namen ändern, also den Namen von meinem Mann annehmen. Das übernimmt ja das Standesamt, müssen diese dann auch die Legalisation in Angriff nehmen, also die Dokumente an die Botschaft in Nairobi schicken, damit diese anerkannt werden (habe von einigen Leuten gehört, dass diese ihren Namen ändern lassen haben und im Zuge dessen auch die Legalisation durchführen lassen haben)? Ich würde mich sehr freuen, endlich eine Auskunft zu bekommen, die mir wirklich weiterhilft, denn wir haben schon beim Bundesverwaltungsamt in Köln angerufen, bei der deutschen Botschaft in Nairobi, beim Oberlandesgericht in Frankfurt, beim Standesamt, Ausländerbehörde. Bisher konnte uns niemand weiterhelfen und wir sind langsam verzweifelt.
Muss die Heirat auch hier in Deutschland anerkannt sein, damit mein Mann hier eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommt (müssen am Mittwoch zur ABH)?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus Smiley
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Lisa2014
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Antwort #1 - 23.03.2009 um 16:07:37
 
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Antwort #2 - 23.03.2009 um 16:57:19
 
Entschuldigt wenn ich jetzt blöd dazwischenfrage, aber wie kommt man an ein genehmigtes FZF Visum wenn auf der Heiratsurkunde die Apostille (sprich die Legalisierung, sprich für Kenia: das ganze Prozedere mit Vertrauensanwalt und allem pipapo) fehlt??? *aufdemschlauchsteh*

Tja, im Ernstfall muss das jetzt also nachgeholt werden, wie es im verlinkten Flyer beschrieben wird...
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malaika07
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Antwort #3 - 23.03.2009 um 17:37:49
 
Das Merkblatt hab ich schon von der ABH bekommen. Welche Behörde muss jetzt die Legalisierung veranlassen? Das Standesamt, weil ich den Namen von meinem Mann annehmen möchte? Oder welche Behörde macht das? Wie der Verfahrensweg ist Wissen wir aber niemand kann mir  sagen wer zuständig ist.
Das Visum wurde nach 4 Wochen Bearbeitungszeit genehmigt, ohne dass die Dokumente nach Dt. zur ABH geschickt wurden. Die ABH fand das auch sehr merkwürdig, meinten wir sollen dann vorbeikommen, wenn mein Mann in Dt. ist. Wollten wie gesagt die Legalisation zusammen mit dem Visum durchführen lassen, war aber nicht möglich. Man hat uns gesagt, das muss über Dt. gemacht werden. Laut Botschaft wurden die Dokumente nicht nach Dt. geschickt weil wir sehr viele zusätzliche Dokumente abgegeben haben, sodass keine weiteren Fragen bestanden.
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tapir
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Antwort #4 - 23.03.2009 um 21:07:57
 
malaika07 schrieb am 23.03.2009 um 13:40:41:
Meine Frage ist nun, welche Behörde hier in Deutschland übernimmt das?  

Das kann das Standesamt machen oder die Ausländerbehörde. Geht zur Ausländerbehörde und bittet um Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Möglicherweise bekommt Ihr diese ohne Probleme (Eure Erfahrungen auf dem Bürgeramt müsst Ihr da ja nicht kundtun, ohne danach gefragt worden zu sein). Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis hat: Geht zum Standesamt und bittet um Nachbeurkundung der Eheschließung (§ 36 PStG). Wenn die dann quengeln wegen der Urkunde, dann würde ich aus allen Wolken fallen: Immerhin ist bereits im Visumverfahren und dann jetzt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gründlich geprüft und bejaht worden, dass Ihr wirksam eine Ehe geschlossen habt. Will das Standesamt jetzt sagen, die anderen Behörden hätten ihren Job nicht richtig gemacht? Die Botschaft wird wohl kaum ein FZF-Visum erteilt haben, ohne die Urkunden zu prüfen! Ich würde in der Lage auch ruhig höflich und bestimmt bitten, ggfs. ein Wörtchen mit dem Chef reden zu dürfen. Wenn das nicht geht oder nichts bringt, würde ich den Antrag schriftlich stellen und um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Grund: Dieses Überprüfungsverfahren kann ein kleines Vermögen kosten und dauert lange. Zu verlieren habt ihr erst mal nichts: Hauptsache, er hat die Aufenthaltserlaubnis.

Wenn er die Aufenthaltserlaubnis nicht bekommt, müsst Ihr bei der Ausländerbehörde ungefähr dasselbe Programm abfahren, aber da wäre ich dann doch etwas zurückhaltender. Es gilt natürlich dasselbe Argument: Die Botschaft hat das Bestehen der Ehe bereits im Visumverfahren geprüft, eine neuerliche Prüfung ist ganz und gar überflüssig. Wenn sie aber nun drauf bestehen, lasst Euch unbedingt eine Fiktionsbescheinigung geben. Die ABH muss dann dieses Urkundenüberprüfungsverfahren anleiern, sie bittet die Botschaft um Amtshilfe. Währenddessen hängt der Antrag Deines Mannes auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Schwebe und sein Aufenthalt gilt als erlaubt.

Wie es überhaupt technisch sein kann, dass ein FZF-Visum ohne Beteiligung der ABH erteilt wird, ist unklar, aber egal: Das Visum ist wirksam, das Beteiligungserfordernis ein bloßes internum, sein Fehlen führt nicht zur Rechtswidrigkeit.

Wenn alles in Butter ist, könnt Ihr auch den Namen ändern lassen, aber klärt erst mal die aufenthaltsrechtliche Lage.
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Antwort #5 - 24.03.2009 um 07:42:04
 
tapir schrieb am 23.03.2009 um 21:07:57:
Geht zum Standesamt und bittet um Nachbeurkundung der Eheschließung (§ 36 PStG). Wenn die dann quengeln wegen der Urkunde, dann würde ich aus allen Wolken fallen: Immerhin ist bereits im Visumverfahren und dann jetzt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gründlich geprüft und bejaht worden, dass Ihr wirksam eine Ehe geschlossen habt. Will das Standesamt jetzt sagen, die anderen Behörden hätten ihren Job nicht richtig gemacht? Die Botschaft wird wohl kaum ein FZF-Visum erteilt haben, ohne die Urkunden zu prüfen! Ich würde in der Lage auch ruhig höflich und bestimmt bitten, ggfs. ein Wörtchen mit dem Chef reden zu dürfen. Wenn das nicht geht oder nichts bringt, würde ich den Antrag schriftlich stellen und um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Grund: Dieses Überprüfungsverfahren kann ein kleines Vermögen kosten und dauert lange.


Im Rahmen der Nachregistrierung der Eheschließung hat das Standesamt selbstständig zu prüfen, ob eine wirksame Ehe vorliegt. Entscheidend dafür ist vor allem die ausländische Heiratsurkunde. Soweit das Eheschließungsland zu den sogenannten Problemstaaten (wie Kenia) zählt, ist die Urkunde auf Echtheit zu prüfen. Dies geschieht dann im Rahmen des Nachregistrierungsverfahrens auf Veranlassung des Standesamtes. Die Kosten tragen allerdings die Antragsteller.

Die Ansicht anderer Behörden ist eher zweitrangig. Es spielt für die Nachregistrierung nach § 34 PStG keine Rolle, ob die Antragsteller für Familienkasse, Ausländerbehörde, Meldebehörde, Arbeitsagentur usw. als verheiratet gelten. Damit will das Standesamt auch nicht sagen, "die anderen Behörden hätten ihren Job nicht richtig gemacht". Jedes Antragsverfahren hat nunmal andere Voraussetzungen. Und bei der Nachregistrierung geht es schließlich um die Ausstellung einer deutschen Personenstandsurkunde  Zwinkernd

Gruß,
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tapir
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Antwort #6 - 24.03.2009 um 13:51:33
 
@richter: Hast ja Recht. Besteht das Standesamt auf der Überprüfung, begegnet das keinen Beanstandungen. Umgekehrt wäre es allerdings auch nicht rechtswidrig, würde das Standesamt auf der Grundlage lediglich der übersetzten Heiratsurkunde sowie der weiteren Personenstandsurkunden nachbeurkunden. Welche Anforderungen an ausländische Urkunden zu stellen sind, unterliegt mangels näherer Bestimmungen durch Rechtsvorschriften grundsätzlich der freien Beweiswürdigung durch den mit der Sache befassten und insbesondere an Weisungen nicht gebundenen Standesbeamten. Eine Vorschrift, nach der stets eine Apostille/Legalisation/Urkundenüberprüfung durchzuführen ist, existiert nicht.
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