malaika07 schrieb am 23.03.2009 um 13:40:41:Meine Frage ist nun, welche Behörde hier in Deutschland übernimmt das?
Das kann das Standesamt machen oder die Ausländerbehörde. Geht zur Ausländerbehörde und bittet um Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Möglicherweise bekommt Ihr diese ohne Probleme (Eure Erfahrungen auf dem Bürgeramt müsst Ihr da ja nicht kundtun, ohne danach gefragt worden zu sein). Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis hat: Geht zum Standesamt und bittet um Nachbeurkundung der Eheschließung (§ 36 PStG). Wenn die dann quengeln wegen der Urkunde, dann würde ich aus allen Wolken fallen: Immerhin ist bereits im Visumverfahren und dann jetzt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gründlich geprüft und bejaht worden, dass Ihr wirksam eine Ehe geschlossen habt. Will das Standesamt jetzt sagen, die anderen Behörden hätten ihren Job nicht richtig gemacht? Die Botschaft wird wohl kaum ein FZF-Visum erteilt haben, ohne die Urkunden zu prüfen! Ich würde in der Lage auch ruhig höflich und bestimmt bitten, ggfs. ein Wörtchen mit dem Chef reden zu dürfen. Wenn das nicht geht oder nichts bringt, würde ich den Antrag schriftlich stellen und um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Grund: Dieses Überprüfungsverfahren kann ein kleines Vermögen kosten und dauert lange. Zu verlieren habt ihr erst mal nichts: Hauptsache, er hat die Aufenthaltserlaubnis.
Wenn er die Aufenthaltserlaubnis nicht bekommt, müsst Ihr bei der Ausländerbehörde ungefähr dasselbe Programm abfahren, aber da wäre ich dann doch etwas zurückhaltender. Es gilt natürlich dasselbe Argument: Die Botschaft hat das Bestehen der Ehe bereits im Visumverfahren geprüft, eine neuerliche Prüfung ist ganz und gar überflüssig. Wenn sie aber nun drauf bestehen, lasst Euch unbedingt eine Fiktionsbescheinigung geben. Die
ABH muss dann dieses Urkundenüberprüfungsverfahren anleiern, sie bittet die Botschaft um Amtshilfe. Währenddessen hängt der Antrag Deines Mannes auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Schwebe und sein Aufenthalt gilt als erlaubt.
Wie es überhaupt technisch sein kann, dass ein FZF-Visum ohne Beteiligung der
ABH erteilt wird, ist unklar, aber egal: Das Visum ist wirksam, das Beteiligungserfordernis ein bloßes internum, sein Fehlen führt nicht zur Rechtswidrigkeit.
Wenn alles in Butter ist, könnt Ihr auch den Namen ändern lassen, aber klärt erst mal die aufenthaltsrechtliche Lage.