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Jobsuche in Deutschland. Diskriminierung. AGG (Gelesen: 3.690 mal)
eva66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russisch
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23.03.2009 um 12:06:01
 
Hallo alle zusammen,

vor kurzem habe ich mein wirtschaftswissenschaftliches Studium in Deutschland abgeschlossen und bin gerade auf Jobsuche. Ich komme ursprünglich aus Russland und habe russische Staatsangehörigkeit.

Eine mich interessierende Stellenanzeige wurde von einer Personalvermittlungsagentur ins Internet gestellt. Also habe ich dieser Agentur meine Bewerbungsunterlagen weitergeleitet.

Ein paar Tagen später bekam ich eine Email, in der folgendes stand:

„Sehr geehrte Frau [...],
für die Zusendung Ihrer Bewerbungsunterlagen danke ich Ihnen sehr. Leider kann ich Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Position nicht behilflich sein. Eine Begründung für diese Entscheidung, wie wir sie früher unseren Kandidatinnen und Kandidaten mitgeteilt haben, darf ich aufgrund der neuen Gesetzeslage (Allgemeines Gleichstellungsgesetzt AGG) nicht geben.“

Derjenige, der diese Mail verfasst hat, findet wohl die Ausdrucksweise sehr schlau, doch im Gesetz geht es ja nicht darum, dass man einem Bewerber nicht mitteilen darf, dass er diskriminiert wird, sondern dass man nicht diskriminieren darf. Und sie geben in der E-mail praktisch zu, dass sie einen Diskriminierungsgrund haben! Ich finde das wirklich sehr unverschämt!

Gibt mir diese Mail einen Grund, diese Agentur zu verklagen? Kennt vielleicht jemand ähnliche Fälle?

Freue mich auf Feedback!!!
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.03.2009 um 12:15:30
 
Nun ja, ins Ausländerrecht gehört das nicht.

eva66 schrieb am 23.03.2009 um 12:06:01:
Gibt mir diese Mail einen Grund, diese Agentur zu verklagen?

Nein, kein Grund, bist ja nicht diskriminiert worden, sondern nur abgelehnt.

Ist übrigens ein Standardschreiben, seit dem AGG erklärt keine Firma mehr warum man die Stelle nicht bekommet aus Angst verklagt zu werden.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.03.2009 um 20:46:36
 
maki schrieb am 23.03.2009 um 12:15:30:
Nein, kein Grund, bist ja nicht diskriminiert worden, sondern nur abgelehnt.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Die "oberschlau" gemeinte und ganz schön freche Formulierung in dem Schreiben dürfte jedenfalls dazu führen, dass gem. § 22 AGG die Agentur beweisen muss, dass kein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG vorlag. Ob ihr das gelingt, kann natürlich nicht beurteilt werden.

Unabhängig von einer etwaigen rechtlichen Auseinandersetzung würde ich mich mal an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden (www.antidiskriminierungsstelle.de). Interessant wäre, ob die öffentliche Hand, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, mit Unternehmen zusammenarbeitet, die solche Formulierungen verwenden; wenn ja, wäre das durchaus ein Thema, für das sich Oppositionspolitiker oder Journalisten interessieren dürften.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 24.03.2009 um 11:00:57
 
@ Tapir

Wie sollte man denn nun ein Ablehnungsschreiben formulieren, um nicht mit diesen Antidiskriminierungsgesetz in Konflikt zu kommen ?
Eine Firma kann doch nicht unbegrenzt Bewerber einstellen, nur um diesen Gesetz gerecht zu werden..
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 24.03.2009 um 11:25:24
 
Hi,
wenn die Begründung nicht gegeben werden darf, so halte ich das
Ablehnungschreiben auch nicht für "oberschlau" und "frech formuliert".
Es entspräche dann schlicht den Tatsachen ("ich würde gerne, aber
ich darf nicht").
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Eduard
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Antwort #5 - 24.03.2009 um 12:44:50
 
Mick schrieb am 24.03.2009 um 11:25:24:
wenn die Begründung nicht gegeben werden darf,


Um das klarzustellen: natürlich ist es auch mit dem AGG weiterhin erlaubt, zu begründen, warum man jemanden nicht einstellt.
Solange es sich dabei um sachliche Gründe (also nicht: Geschlecht, Lebensalter,  sexuelle Orientierung, Herkunft etc.) handelt, gibt es auch keine Probleme mit dem AGG. Jedoch geht bei den Firmen die Angst um, in die Begründung könnte eine Diskriminierung hineingelesen werden, bzw. leider lassen sich viele Chefs durch das Gesetz nicht davon abhalten, trotzdem z.B. keine Frauen oder nur Frauen, oder niemanden über 40. etc.  einstellen zu wollen. Deswegen wird empfohlen, auf eine Begründung ganz zu verzichten, um keine Angriffsflächen für eine Klage zu bieten. Es handelt sich hier also um reinen Selbstschutz der Firmen und keine gesetzliche Verpflichtung.

Es ist aber ein grosser Unterschied, ob eine Firma schreibt "wir haben uns leider für einen anderen Bewerber entschieden" oder wie hier "eine Begründung darf ich aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht geben", und zwar an eine Frau russischer Herkunft (!). So eine Formulierung kann man durchaus als Indiz (mehr verlangt das AGG für eine Klage nicht, § 22 AGG) für eine tatsächlich stattgefundene Diskriminierung sehen. Missverständliche Formulierungen dürften hierbei zu Lasten des Arbeitgebers gehen - immerhin war hier eine Personalvermittlungsagentur involviert, von denen kann man erwarten, dass sie korrekt formulieren. (100%ig vorhersagen kann man das aber nicht, die Rechtsprechung steckt noch in den Anfängen.)

Im Falle einer Klage obliegt dann dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass bei der Bewerberauswahl keine Diskriminierung stattgefunden hat.
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« Zuletzt geändert: 24.03.2009 um 12:56:56 von Eduard »  
 
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maki
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Antwort #6 - 24.03.2009 um 12:55:32
 
Eduard schrieb am 24.03.2009 um 12:44:50:
Es ist aber ein grosser Unterschied, ob eine Firma schreibt "wir haben uns leider für einen anderen Bewerber entschieden" oder wie hier "eine Begründung darf ich aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht geben", und zwar an eine Frau russischer Herkunft (!). 

Nun, wenn nur identische Begründungen für alle Absagen verwendet werden, kann man da wohl wenig hineininterpretieren.
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Eduard
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Antwort #7 - 24.03.2009 um 13:17:39
 
maki schrieb am 24.03.2009 um 12:55:32:
Nun, wenn nur identische Begründungen für alle Absagen verwendet werden, kann man da wohl wenig hineininterpretieren. 


Dieses Argument kann die Firma dann im Prozess vortragen.

Es ist aber für die Frage, ob die Absage als Indiz im Sinne von §22 AGG in Frage kommt, unerheblich. Denn die Bewerberin kennt nur diese eine Absage und kann nicht wissen, was in den Absagen an andere steht.
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Antwort #8 - 24.03.2009 um 13:49:23
 
Eduard schrieb am 24.03.2009 um 12:44:50:
Es ist aber ein grosser Unterschied, ob eine Firma schreibt "wir haben uns leider für einen anderen Bewerber entschieden" oder wie hier "eine Begründung darf ich aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht geben", und zwar an eine Frau russischer Herkunft (!). 


Wobei man da natürlich auch noch eine Diskriminierung reininterpretieren kann wenn nur begründet wird, dass ein anderer Bewerber genommen wird.

Ja, warum ist der andere denn genommen worden? Weil ich Russe, Türke, Deutscher, weiblich, männlich bin und der andere das Gegenteil?

Das war schon immer ein Schwachpunkt bei dieser gesetzlichen Regelung, dass jeder der es nutzen will auch seine "Diskriminierung" zurechtbiegen kann.


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tapir
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Antwort #9 - 24.03.2009 um 14:02:14
 
Mick schrieb am 24.03.2009 um 11:25:24:
wenn die Begründung nicht gegeben werden darf

Das AGG verbietet es lediglich, Bewerber deswegen zu benachteiligen, weil sie bestimmte personenbezogene Merkmale erfüllen oder nicht erfüllen. Wenn der Benachteiligende dem Betroffenen hierüber eine wahrheitsgemäße Mitteilung macht, ist diese Mitteilung als solche kein Verstoß gegen das AGG. Nicht die Begründung ist verboten, sondern die Benachteiligung.

Zkai schrieb am 24.03.2009 um 13:49:23:
Das war schon immer ein Schwachpunkt bei dieser gesetzlichen Regelung, dass jeder der es nutzen will auch seine "Diskriminierung" zurechtbiegen kann.

Ja, was wurde da nicht alles gejammert, es würde eine Klagewelle geben. Alles nicht eingetreten.

Saxonicus schrieb am 24.03.2009 um 11:00:57:
Wie sollte man denn nun ein Ablehnungsschreiben formulieren, um nicht mit diesen Antidiskriminierungsgesetz in Konflikt zu kommen ?

Nur, wer unzulässig benachteiligt oder Indizien schafft, die auf eine solche unzulässige Benachteiligung hindeuten, kommt mit dem Gesetz in Konflikt. Daher sollten Unternehmen zweierlei tun: Einerseits sich an die Benachteiligungsverbote halten; andererseits sich nicht so äußern, dass man das Gegenteil vermuten könnte. Wenn man nun unbedingt die Gründe angeben will, warum man jemanden nicht will (würde ich als Personaler nie machen - warum auch?), dann eben bitte sachliche, nämlich dass andere, besser qualifiziertere Bewerber bevorzugt wurden. Alternativ bieten manche Unternehmen auch an, die Gründe am Telefon zu erörtern (würde ich natürlich auch nie machen). Es gibt keinen rechtlichen Anspruch eines Bewerbers zu erfahren, warum er nicht genommen wurde. Wenn ich als Bewerber verschiedene Vorstellungsgespräche wahrnehme, schreibe ich ja auch nicht Briefe à la "... muss ich Ihnen leider absagen, da mir die Atmosphäre bei Ihnen in der Firma zu verkrampft war und der Kaffee auch nicht schmeckte".
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Antwort #10 - 24.03.2009 um 14:34:52
 
tapir schrieb am 24.03.2009 um 14:02:14:
Nur, wer ... Indizien schafft, die auf eine solche unzulässige Benachteiligung hindeuten, kommt mit dem Gesetz in Konflikt. 


Streng genommen bedeutet das Vorliegen solcher Indizien noch keinen Verstoß. Es führt nur dazu, dass sich die Beweislast umkehrt und der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag. Das Problem ist allerdings, dass die Mehrheit der deutschen Arbeitgeber fröhlich weiter diskriminiert und deswegen genau diesen Nachweis nicht führen kann Cool
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