Mick schrieb am 24.03.2009 um 11:25:24:wenn die Begründung nicht gegeben werden darf,
Um das klarzustellen: natürlich ist es auch mit dem AGG weiterhin erlaubt, zu begründen, warum man jemanden nicht einstellt.
Solange es sich dabei um sachliche Gründe (also nicht: Geschlecht, Lebensalter, sexuelle Orientierung, Herkunft etc.) handelt, gibt es auch keine Probleme mit dem AGG. Jedoch geht bei den Firmen die Angst um, in die Begründung könnte eine Diskriminierung hineingelesen werden, bzw. leider lassen sich viele Chefs durch das Gesetz nicht davon abhalten, trotzdem z.B. keine Frauen oder nur Frauen, oder niemanden über 40. etc. einstellen zu wollen. Deswegen wird empfohlen, auf eine Begründung ganz zu verzichten, um keine Angriffsflächen für eine Klage zu bieten. Es handelt sich hier also um reinen Selbstschutz der Firmen und keine gesetzliche Verpflichtung.
Es ist aber ein grosser Unterschied, ob eine Firma schreibt "wir haben uns leider für einen anderen Bewerber entschieden" oder wie hier "eine Begründung darf ich aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht geben", und zwar an eine Frau russischer Herkunft (!). So eine Formulierung kann man durchaus als Indiz (mehr verlangt das AGG für eine Klage nicht, § 22 AGG) für eine tatsächlich stattgefundene Diskriminierung sehen. Missverständliche Formulierungen dürften hierbei zu Lasten des Arbeitgebers gehen - immerhin war hier eine Personalvermittlungsagentur involviert, von denen kann man erwarten, dass sie korrekt formulieren. (100%ig vorhersagen kann man das aber nicht, die Rechtsprechung steckt noch in den Anfängen.)
Im Falle einer Klage obliegt dann dem Arbeitgeber, nachzuweisen, dass bei der Bewerberauswahl
keine Diskriminierung stattgefunden hat.