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Anerkennung einer Dänischen Heiratsurkunde (Gelesen: 29.963 mal)
Themen Beschreibung: Kann ein mehrsprachiges Dokument abgelehnt werden?
pumba
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22.03.2009 um 15:11:39
 
Nach unserer Heirat in Dänemark wollten wir letzte Woche die Behördengänge in Deutschland hinter uns bringen. Meine Frau stammt aus China und ist im Moment mit einem dreimonatigen Schengenvisum eingereist.

Wir sind zuerst zu unserem Bürgerbüro gegangen und wollten meine Frau dort anmelden, sowie unseren Familienstand eintragen lassen.
Unsere Heiratsurkunde wurde dort von derselben Person 'Überprüft', die in der Gemeinde als Standesbeamtin arbeitet, sie sollte also mit der Materie vertraut sein. Allerdings meinte sie gleich, dass eine Anerkennung der dänischen Heiratsurkunde so nicht möglich ist, da:

1. Die Urkunde 5-sprachig ist (auch deutsch) und es zwischen Dänemark und Deutschland kein Abkommen zur Anerkennung mehrsprachiger Urkunden gibt. Ich dachte ich hatte mich verhört! Da steht schon alles auf deutsch drauf und der deutsche Beamte ist nicht in der Lage, aus den fünf Sprachen die deutsche auszuwählen?

2. die Heiratsurkunde keine Apostille hat. In Dänemark jedenfalls meinte die Dame vom Standesamt, dass dies in Deutschland nicht gefordert wird.

Hätte ich nicht darauf bestanden, dass sie den Sachverhalt noch einmal in Ruhe prüft, hätte sie uns wohl einfach wieder weggeschickt.
Die Meldebescheinigung wurde meiner Frau zwar ausgestellt, allerdings ist sowohl sie wie auch ich weiterhin als ledig geführt.

Der anschließende Gang zur Ausländerbehörde verlief positiv, man war bereit, in unserem Fall eine AE innerhalb von zwei Tagen zu erteilen, vorausgesetzt wir bringen einen Auszug aus dem Eheregister des Wohnortes mit. Genau da scheint es im Moment zu haken.

Jetzt sitzen wir hier und fragen uns, ob wir noch einen positiven Bescheid von unserem Rathaus bekommen bevor ihr Visum endet, bzw. was wir tun können , damit die Heiratsurkunde hier akzeptiert wird.

Grüße!
pumba
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reinhard
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Antwort #1 - 22.03.2009 um 15:46:32
 
Zunächst als Zwischeninformation: Wenn sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und nur noch die Bestätigung fehlt, dann läuft das Visum nicht ab, weil der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag erlaubt ist. Für diesen Zustand des erlaubten Aufenthalts kann sie sich einfach kurz vor Ablauf des Visums eine "Fiktionsbescheinigung" bei der Ausländerbehörde abholen, um bei einer Kontrolle was zeigen zu können.
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Antwort #2 - 22.03.2009 um 17:31:14
 
pumba schrieb am 22.03.2009 um 15:11:39:
1. Die Urkunde 5-sprachig ist (auch deutsch) und es zwischen Dänemark und Deutschland kein Abkommen zur Anerkennung mehrsprachiger Urkunden gibt. Ich dachte ich hatte mich verhört! Da steht schon alles auf deutsch drauf und der deutsche Beamte ist nicht in der Lage, aus den fünf Sprachen die deutsche auszuwählen?

Das ist in der Tat nicht nachvollziehbar.

pumba schrieb am 22.03.2009 um 15:11:39:
2. die Heiratsurkunde keine Apostille hat. In Dänemark jedenfalls meinte die Dame vom Standesamt, dass dies in Deutschland nicht gefordert wird.

Die Auskunft in Dänemark war richtig: Zu den zu fordernden Formalitäten siehe hier.

pumba schrieb am 22.03.2009 um 15:11:39:
Der anschließende Gang zur Ausländerbehörde verlief positiv, man war bereit, in unserem Fall eine AE innerhalb von zwei Tagen zu erteilen, vorausgesetzt wir bringen einen Auszug aus dem Eheregister des Wohnortes mit. 

"Nett" von der Ausländerbehörde, aber ob eine wirksame Ehe besteht, hat sie selber zu prüfen. Die Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe ist dafür keine Voraussetzung. Dennoch würde ich in eurem Fall darauf nicht bestehen. Grund: Wirklich nett von der ABH ist, dass sie die Nachholung des FZF-Visumverfahrens nicht verlangt, was grundsätzlich auch "drin" wäre.
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Antwort #3 - 22.03.2009 um 20:15:06
 
Hallo Pumba,

unsere dänische Heiratsurkunde ist im Einwohnermeldeamt anerkannt worden. Die nette Dame hat das Ganze mit den Worten "So, nun habe ich Sie auch in Deutschland verheiratet" innerhalb von 5 Minuten erledigt - unterstützt von Ihrer Kollegin, die bestätigte, dass ein Abkommen mit Dänemark besteht. Und auch die Botschaft in Rabat hat die Heiratsurkunde ohne weitere Formalitäten für Zwecke des Antrags auf Familienzusammenführung akzeptiert.

Ich drücke Euch die Daumen, dass Eure Sachbearbeiterin nach Prüfung zu dem gleichen Erbgebnis kommt.

Viele Grüße
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Antwort #4 - 23.03.2009 um 09:28:30
 
Kann ich auch bestätigen. Unsere dänische Heiratsurkunde (ich Deutscher, meine Frau aus Kolumbien) wurde ohne Probleme anerkannt. Lediglich das ummelden verlief nicht so problemlos, das lag aber an der verwendeten Software.
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pumba
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Antwort #5 - 23.03.2009 um 10:40:18
 
Vielen Dank für eure Antworten. Ich hoffe wir bekommen auch bald einen positiven Bescheid.

Allerdings ist mir noch unklar:
Von der ABH wird ein 'Auszug aus dem Eheregister' verlangt. Ist es das Selbe wie eine Nachbeurkundung der Heirat, wenn wir uns in das Eheregister eintragen lassen? Oder kann der Eintrag basierend auf der dänischen Urkunde gemacht werden?
Die Beamtin sagte mir das letzte Mal, dass im Fall einer Nachbeurkundung wieder Geburtsurkunde etc. mit Überbeglaubigung aus dem Ausland zu beschaffen wären.

Danke!
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jake_blues
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Antwort #6 - 23.03.2009 um 12:38:16
 
Siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Personenstandsregister

Die in DK geschlossene Ehe wird hier erfasst und ist damit in D anerkannt. Die dänische Heiratsurkunde sollte dazu ausreichen.
Geburtsurkunde meiner Frau haben wir nicht gebraucht, Heiratsurkunde und Reisepass waren ausreichend.

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Eduard
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Antwort #7 - 23.03.2009 um 16:10:13
 
tapir schrieb am 22.03.2009 um 17:31:14:
pumba schrieb:
Zitat:
2. die Heiratsurkunde keine Apostille hat. In Dänemark jedenfalls meinte die Dame vom Standesamt, dass dies in Deutschland nicht gefordert wird.


Die Auskunft in Dänemark war richtig: Zu den zu fordernden Formalitäten siehe hier.



Mein Kenntnisstand ist: Die Apostille ist prinzipiell erforderlich, aber viele Behörden in D sehen davon ab, weil Fälschungen auch ohne Apostille so gut wie nie vorkommen. Einen Rechtsanspruch auf Akzeptanz der Heiratsurkunde ohne Apostille gibt es aber wohl nicht.

Auch nach dem zitierten Beglaubigungsabkommen ist eine Beglaubigung durch eine höhere Behörde erforderlich. Nichts anderes aber ist die Apostille.

Und noch ein wichtiger Hinweis:
Zitat:
... vorausgesetzt wir bringen einen Auszug aus dem Eheregister des Wohnortes mit ...

Der Eintrag ins deutsche Eheregister ist eine ganz andere Sache als die Anmeldung als "verheiratet". Für das erste ist das Standesamt zuständig, das zweite ist eine Angelegenheit des Meldewesens. Die Hürden für einen deutschen Eheregistereintrag sind auch viel höher und der Aufwand viel größer ...
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Muleta
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Antwort #8 - 23.03.2009 um 18:41:44
 
Eduard schrieb am 23.03.2009 um 16:10:13:
Mein Kenntnisstand ist: Die Apostille ist prinzipiell erforderlich, aber viele Behörden in D sehen davon ab, ...


so ist es: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215252096/15#15

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tapir
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Antwort #9 - 23.03.2009 um 20:56:38
 
Eduard schrieb am 23.03.2009 um 16:10:13:
Die Apostille ist prinzipiell erforderlich

Erforderlich, aber auch ausreichend ist die in dem deutsch-dänischen Abkommen, Art. 3 Abs. 2, genannte Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde. Die Apostille, die in Dänemark erst seit 29.12.2006 und nur durch das Außenministerium ausgestellt wird, ist etwas anderes als die in dem Abkommen genannte Beglaubigungsform. Sie wird von einer anderen Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage mit einem anderen notwendigen Inhalt zu einem anderen (bzw. "geographisch" beschränkteren) Verwendungszweck erteilt. Daher ist muleta m.E. insoweit zu widersprechen, als er in dem älteren thread schrieb, die Beglaubigung nach dem Abkommen von 1936 werde jetzt "in der Form der Apostille" erteilt. Das bilaterale Abkommen ist neben dem Apostille-Übk. anwendbar, weil das Apostille-Übk. günstigeren bilateralen Vereinbarungen nicht entgegensteht. Selbstverständlich erbringt auch eine Apostille den Beweis der Echtheit und die Vermutung der Richtigkeit. Verlangt werden darf sie aber nicht, wenn eine Beglaubigung nach dem alten Abkommen vorliegt.
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Eduard
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Antwort #10 - 23.03.2009 um 21:46:20
 
Die Frage "Apostille oder nicht" lenkt m. E. vom eigentlichen Problem ab.

Die Apostille ist notfalls auf dem Postweg innerhalb von ca. 2 Wochen vom dänischen Außenministerium zu erhalten (Instruktionen auf www.um.dk ), bzw. wenn man direkt hinfährt, geht es am gleichen Tag.

Die Apostille (oder auch die Berufung auf das Beglaubigungsabkommen) genügt jedoch nicht für eine Nachbeurkundung der Heirat in D, wie sie anscheinend die ABH verlangt. Dazu sind vielmehr weitere Dokumente (Geburtsurkunden etc.) zu beschaffen, was in der noch verbleibenden Zeit wohl kaum zu schaffen ist. Im Ergebnis kommt also die Forderung der ABH einer Verweigerung der AE-Erteilung gleich.

Dringender Rat an den TS: sich mit der ABH auf eine Alternativlösung zu verständigen, durch die der Nachweis des Verheiratetseins innerhalb der Visumsfrist erbracht werden kann. Wenn die Apostille dabei hilft, das Problem zu lösen, dann würde ich sie besorgen und nicht mehr weiter mit den Beamten diskutieren.

Gruß
   Eduard
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Antwort #11 - 24.03.2009 um 17:10:04
 
Update:

Aus euren Antworten sowie durch mehrere Rückfragen bei den Ämtern hat sich jetzt das folgende Bild ergeben:

Es handelt sich bei der anfänglich geschilderten Situation um zwei separate Vorgänge:

1. Der Eintragung der Ehe in das Melderegister/Lohnsteuerkarte. Offensichtlich kann dies bei den Meisten Ämtern auf Basis der Heiratsurkunde ohne Apostille erfolgen. Wenn ich das korrekt verstanden habe dann kann das Meldeamt aber auf die Apostille bestehen und man muss diese dann doch noch vorlegen.  In unserem Fall wird das letztere gerade geprüft.

2. Eintragung der Ehe in das Eheregister (früher Familienbuch). Dies erfordert nach meinem Verständnis eine Nachbeurkundung der Ehe mit der Folge, dass beglaubigte und überbeglaubigte Geburtsurkunde und evt. noch weitere Dokumente vorgelegt werden müssen. Dies ist die Forderung der ABH, damit eine AE erteilt werden kann.

Eduard schrieb:
Zitat:
Im Ergebnis kommt also die Forderung der ABH einer Verweigerung der AE-Erteilung gleich.

Sehe ich mittlerweile genau so, es ist nur eine kompliziertere Art, 'Nein' zu sagen.

Die Entscheidung der ABH ist für uns nicht besonders tragisch, da wir ja eigentlich damit gerechnet haben. Wir hatten zuvor zwei Monate lang probiert, eine Heirat in Deutschland zu arrangieren, was aber letztenendes aufgrund der geforderten Unterlagen fehlschlug.

Was wir damals und in den letzten Tagen bei den Ämtern erlebt haben bekräftigt unsere Überzeugung, dass es das Richtige war, in Dänemark zu heiraten.


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Antwort #12 - 03.04.2009 um 14:25:47
 
Grundsätzlich gilt, eine Eheschließung ist weltweit gültig, wenn sie den geltenden Rechten entspricht.

Die Formvorschriften müssen der Ortsform entsprechen.

Die Ehevoraussetzungen und die Ehewirkungen regeln sich nach den jeweiligen Heimatrechten. Für das deutsche Recht gilt, dass vor einer Eheschließung die sogenannten wechselseitigen Ehehindernisse geklärt und ausgeschlossen werden müssen. Das ist das große Problem bei multinationalen Ehen. Dafür benötigen Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis oder die Befreiung von demselben.

Eben weil es in Dänemark so einfach ist, zu heiraten ohne alle diese Dokumente, ist die deutsche Standesbeamtin skeptisch und die ABH vorsichtig. Ich bin das übrigens auch.

Ich habe schon mehrere Fälle gesehen, bei denen die Ehepartner mit gefälschten Pässen in Dänemark geheiratet haben. Danach wird dann laut gezetert, wenn die ABH keine AE erteilen will. Es ist auch auffällig, dass gerade solche Personen mal eben nach Dänemark fahren, die sonst eher einen Flug nach Afrika oder sonstwohin gebucht bekämen. Ein Schelm, der böses dabei denkt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 09.04.2009 um 14:45:46
 
Buscher schrieb am 03.04.2009 um 14:25:47:
Für das deutsche Recht gilt, dass vor einer Eheschließung die sogenannten wechselseitigen Ehehindernisse geklärt und ausgeschlossen werden müssen. Das ist das große Problem bei multinationalen Ehen. Dafür benötigen Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis oder die Befreiung von demselben.

Eben weil es in Dänemark so einfach ist, zu heiraten ohne alle diese Dokumente, ist die deutsche Standesbeamtin skeptisch und die ABH vorsichtig. Ich bin das übrigens auch.


Immerhin sind die dänischen Standesämter (weiß nicht, ob flächendeckend) dazu übergegangen, aus allen Wohnsitzländern seit Erreichen des heiratsfähigen Alters Ledigkeitsnachweise zu verlangen.

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 15.05.2009 um 20:25:19
 
Hallo,

meine Frau hat kürzlich einen Antrag auf Visum zur FZF gestellt, der mittlerweile von der hiesigen Ausländerbehörde bearbeitet wird. Nun habe ich ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert werde:
"Um den Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir noch folgende Unterlagen:

- Auszug aus dem Eheregister"

Weiter heißt es:
"Es gibt zwei Möglichkeiten die dänische Heiratsurkunde inhaltlich überprüfen zu lassen. Entweder Sie beantragen den Auszug aus dem Eheregister bei Ihrem zuständigen Standesamt, oder Sie beantragen die Überprüfung durch das Landratsamt.
In beiden Fällen wird der Zeit und Kostenfaktor gleich sein, jedoch erhalten Sie bei der Überprüfung durch das Standesamt eine deutsche Urkunde, die Sie bei Bedarf anderen Behörden vorlegen können...."

Für mich sieht das so aus, als würde man mehr oder weniger zu einer Nachbeurkundung der Heiratsurkunde gezwungen, da man anders keine Eintragung im dt. Eheregister bekommt. Dazu sind wiederum beglaubigte und überbeglaubigte Dokumente notwendig, die im Fall meiner Frau schwer zu beschaffen sind.

Verwirrend ist, dass es zuerst heißt "Auszug aus Eheregister" (=Nachbeurkundung) und weiter unten aber nur von einer "inhaltlichen Überprüfung" die Rede ist.

Die Thematik ist mir gänzlich neu... Zumal es sich nicht um eine 'exotische' Heiratsurkunde handelt. Was muss an dieser Stelle überprüft werden? Welche Unterlagen sind bei einer inhaltlichen Überprüfung beim Landratsamt notwendig?

Vielen Dank!

pumba
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