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Arbeitsberechtigung-EU auch für Familienangehörige des Berechtigten? (Gelesen: 1.765 mal)
Gundekar
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21.03.2009 um 19:43:07
 
Hallo,

ich würde mich über die Beantwortung folgender beiden Fragen sehr freuen.

Meine Freundin (Bulgarin) arbeitet seit März 08 ununterbrochen geringfügig als Zimmermädchen und sie bezieht für sich und ihre Familie (auch Bulgaren) ergänzendes ALG2. Sowohl sie als auch ihr Mann besitzen die Freizügigkeitsbescheinigung-EU.

1. Hat sie definitiv einen Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach Ablauf des 1. Arbeitsjahres, also ab April 09?

2. Würde ihr Mann dann auch sofort eine Arbeitsberechtigung-EU bekommen, aufgrund dem Anspruch seiner Frau? Oder müssen sie mindestens 18 Monate lang zusammen in Deutschland gewohnt haben, nachdem die Ehefrau den Anspruch erworben hat. Hiese das, dass der Ehemann erst ab September 2010 eine Arbeitsberechtigung-EU bekommen könnte?

Vielen Dank im voraus
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C_Devil
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Antwort #1 - 21.03.2009 um 20:06:24
 
Hey Gundekar,

Gundekar schrieb am 21.03.2009 um 19:43:07:
1. Hat sie definitiv einen Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach Ablauf des 1. Arbeitsjahres, also ab April 09?

Definitiv - ja

Gundekar schrieb am 21.03.2009 um 19:43:07:
2. Würde ihr Mann dann auch sofort eine Arbeitsberechtigung-EU bekommen, aufgrund dem Anspruch seiner Frau?

Ebenfalls - ja, sobald deine Freundin die Arbeitsberechtigung in Händen hält, kann für ihren Mann ebenfalls eine Arbeitsberechtigung ausgestellt werden.
Die 18-Monatsfrist ist, bei rechtmäßigem, gemeinsamem Wohnsitz, seit dem 02.01.2009 weggefallen.

guck
§ 12a ArGV - DA 2.12a.510 - Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von Arbeitnehmern der am 01.01.2007 der EU beigetretenen
Staatsangehörigen Bulgariens u. Rumänien.


Gruß
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Tippi
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Antwort #2 - 21.03.2009 um 21:12:20
 
@ Gundekar

deine Mehrfachposts wurden gelöscht.

Beim Absenden bitte bissl mehr Geduld  Zwinkernd
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Antwort #3 - 23.03.2009 um 11:50:06
 
ich habe diese Satz nicht verstanden:
können Sie noch mal erklären

"Ebenfalls - ja, sobald deine Freundin die Arbeitsberechtigung in Händen hält, kann für ihren Mann ebenfalls eine Arbeitsberechtigung ausgestellt werden.
Die 18-Monatsfrist ist, bei rechtmäßigem, gemeinsamem Wohnsitz, seit dem 02.01.2009 weggefallen."
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C_Devil
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Antwort #4 - 25.03.2009 um 18:01:02
 
Na, sobald der Ehefrau eine Arbeitsberechtigung erteilt wurde, kann der Ehemann sie aufgrund
dieser Rechtsgrundlage § 12a ArGV - DA 2.12a.510 ebenfalls beantragen und auch bekommen.

Der Hinweis simo2009 schrieb am 23.03.2009 um 11:50:06:
Die 18-Monatsfrist ist, bei rechtmäßigem, gemeinsamem Wohnsitz, seit dem 02.01.2009 weggefallen

bezog sich auf diese Frage: Gundekar schrieb am 21.03.2009 um 19:43:07:
Oder müssen sie mindestens 18 Monate lang zusammen in Deutschland gewohnt haben, nachdem die Ehefrau den Anspruch erworben hat. Hiese das, dass der Ehemann erst ab September 2010 eine Arbeitsberechtigung-EU bekommen könnte?



Gruß
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