Hier ist einiges nicht ganz klar - deshalb sind Nachfragen nötig, um korrekt antworten zu können:
Es handelt sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft?
Du bist Deutscher, hast neben der deutschen nicht die Staatsaneghörigkeit Deines Lebenspartners bzw. hast nicht schon mehrere Jahre im Land Deines Partners gelebt und gearbeitet?
Wenn Du beide Fragen bejahen kannst, ist es für die Erteilung der
AE für Deinen Partner unerheblich, ob Du ausreichendes Einkommen für die gemeinsame Lebensunterhaltsssicherung nachweisen kannst oder nicht - er hat dann ANSPRUCH auf die
AE unabhängig von der
LU - Sicherung. (Die
ABH könnte allenfalls bei der erstmaligen Erteilung der
AE diese zunächst lediglich für ein Jahr befristen - Verlängerungsoption besteht aber auch dann weiter, wenn der
LU fortgesetzt nicht gesichert ist, die Lebenspartnerschaft aber weiter rechtmäßig in Deutschland besteht und gelebt wird.)
Wenn Du die Fragen nicht bejahen kannst oder es nicht um eine eingetragene Lebenspartnerschaft geht, müsstest Du noch mal exaktere Informationen liefern - vielleicht erklärt sich dann auch, weshalb Du im Einbürgerungsforum gepostet hast ...
=schweitzer=