Mick schrieb am 20.03.2009 um 11:50:49:Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der
ABH.
Hi Mick - das verstehe ich nicht.
Ich habe
AufenthG,
AufenthV und VAH-BMI gewälzt, aber nichts entsprechendes gefunden.
Wo ist ein derartiges Ermessen konkret geregelt? - (Ich gebe zusätzlich zu bedenken, dass es sich im Falle der
TS offensichtlich um eine
AE handelt, auf die ein Rechts
anspruch besteht!)
Im Zweifel würde das für Betroffenene ja bedeuten, sich mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des alten bereits um einen neuen Pass bemühen zu müssen, damit dieser noch rechtzeitig, drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des alten sowie der
AE vorgelegt werden kann.
Dieser Auszug aus den VAH-BMI:
Zitat:3.1.12 Wird einem Ausländer ein neuer Pass ausgestellt, wird ein in dem alten Pass eingetragener
und noch gültiger Aufenthaltstitel unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks
in den neuen Pass übertragen. Der Vordruck ist mit dem Vermerk: "Übertrag des
Aufenthaltstitels" samt Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende
Behörde den Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken, welche
Behörde (§ 71 Abs. 1 und 2) den Aufenthaltstitel erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig
(§ 47 Abs. 1 Nr. 11 AufenthV).
... liest sich für mich quasi genau "anders herum", also so, dass sogar ein Erteilen eines Aufenthaltstitels über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus möglich ist, und sich das, da hier von
AT und nicht nur
NE oder Daueraufenthalt-EG die Rede ist, durchaus auch auf die Erteilung einer
AE beziehen kann.
Bringe ich da nun nur was durcheinander oder habe ich ein grundsätzliches Verständnisproblem? Und nochmal: Wo ist das von Dir genannte Ermessen genau und nachvollziehbar geregelt?
Ich hoffe, ich nerve nicht ...
=schweitzer=