Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Gültigkeit des Reisepasses für AE (Gelesen: 2.024 mal)
Mirror
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Ausländer aus Überzeugung


Beiträge: 34

LU, Rheinland-Pfalz, Germany
LU
Rheinland-Pfalz
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gültigkeit des Reisepasses für AE
20.03.2009 um 10:24:00
 
Hallo zusammen,

leider habe ich nirgendwo eine Antwort gefunden.

Mein Reisepass ist bis Ende Dezember 2009 gültig. Ich wollte ein AE auf Grund der Eheschließung mit einem Deutschen beantragen. Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass mein AE höchstens bis Ende September 09 verlängert werden kann (3 Monaten vor dem Ablauf).

Gibt es eine Regelung dafür? Wo kann ich es nachlesen?

Danke im Voraus!

Cool
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #1 - 20.03.2009 um 10:49:35
 
Mirror schrieb am 20.03.2009 um 10:24:00:
Gibt es eine Regelung dafür? Wo kann ich es nachlesen?


Eine solche Regelung gibt es nach meinem Wissen nicht.

Die AE müsste IMHO mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes erteilt werden, denn nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es für die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels lediglich auf die Erfüllung der Passpflicht an - und die ist zunächst einmal zumindest bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes zweifelsfrei gegeben.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Mirror
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Ausländer aus Überzeugung


Beiträge: 34

LU, Rheinland-Pfalz, Germany
LU
Rheinland-Pfalz
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #2 - 20.03.2009 um 10:54:56
 
Danke schön für die Antwort!!! Ich geh am Montag zu ABH und werde danach berichten!

Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.939

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #3 - 20.03.2009 um 11:50:49
 
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH. Früher (zum AuslG)
gab es eine Regelung, nach der die AE bei Nicht-Europäern (Russland
zählt hier zu Asien) bis max. drei Monate vor Passablauf erteilt werden
durfte. Es ist anzunehmen, dass diese Regelung weiterhin angewendet
wird.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #4 - 20.03.2009 um 12:03:51
 
Mick schrieb am 20.03.2009 um 11:50:49:
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH.


Hi Mick - das verstehe ich nicht.

Ich habe AufenthG, AufenthV und VAH-BMI gewälzt, aber nichts entsprechendes gefunden.

Wo ist ein derartiges Ermessen konkret geregelt? -  (Ich gebe zusätzlich zu bedenken, dass es sich im Falle der TS offensichtlich um eine AE handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht!)

Im Zweifel würde das für Betroffenene ja bedeuten, sich mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des alten bereits um einen neuen Pass bemühen zu müssen, damit dieser noch rechtzeitig, drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des alten sowie der AE vorgelegt werden kann.

Dieser Auszug aus den VAH-BMI:

Zitat:
3.1.12 Wird einem Ausländer ein neuer Pass ausgestellt, wird ein in dem alten Pass eingetragener
und noch gültiger Aufenthaltstitel unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordrucks
in den neuen Pass übertragen. Der Vordruck ist mit dem Vermerk: "Übertrag des
Aufenthaltstitels" samt Ort, Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. Hat die übertragende
Behörde den Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt, so ist auch zu vermerken, welche
Behörde (§ 71 Abs. 1 und 2) den Aufenthaltstitel erteilt hat. Die Amtshandlung ist gebührenpflichtig
(§ 47 Abs. 1 Nr. 11 AufenthV).


... liest sich für mich quasi genau "anders herum", also so, dass sogar ein Erteilen eines Aufenthaltstitels über den Gültigkeitszeitraum des Passes hinaus möglich ist, und sich das, da hier von AT und nicht nur NE oder Daueraufenthalt-EG die Rede ist, durchaus auch auf die Erteilung einer AE beziehen kann.

Bringe ich da nun nur was durcheinander oder habe ich ein grundsätzliches Verständnisproblem? Und nochmal: Wo ist das von Dir genannte Ermessen genau und nachvollziehbar geregelt?

Ich hoffe, ich nerve nicht ...  Zwinkernd

=schweitzer=


Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #5 - 20.03.2009 um 17:40:29
 
Mick schrieb am 20.03.2009 um 11:50:49:
Die Bemessung der Frist liegt im Ermessen der ABH.

Das Ermessen ist aber "nach unten" und "nach oben" begrenzt, und für die Entscheidung "3 Monate vor Passablauf" sehe ich keine Grundlage.

Grundsätzlich gilt:

Minimale Gültigkeitsdauer gem. § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG: 1 (ein) Jahr


Ausnahmen von diesem Grundsatz:

Minimale Gültigkeitsdauer von unter einem Jahr:

- wenn der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen (des "Zusammenführenden") früher abläuft (§ 27 Abs. 4 S. 1 AufenthG, wobei die Vorschrift ihrem Sinn nach nur auf Ausländer anzuwenden sein dürfte)

- wenn der Pass oder Passersatz des Ausländers (des "Zuziehenden") früher abläuft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)

Maximale Gültigkeitsdauer gem. § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG: Ablaufdatum des Passes/Passersatzes des Familienangehörigen ("Zusammenführenden"), § 27 Abs. 4 S. 1 AufenthG; des Ausländers ("Zuziehenden"), § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG

Zwischen diesen "Polen" bewegt sich das Ermessen der ABH (Ausnahme hiervon lediglich: §§ 27 Abs. 4 S. 2, 20, 38a AufenthG).

PS: Ob § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer AE über die Gültigkeitsdauer eines Passes hinaus entgegensteht, wird anscheinend unterschiedlich beurteilt. Es gibt auch Behörden, denen ist der Passablauf ziemlich schnuppe.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
nixwissen
Silver Member
****
Offline


Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gültigkeit des Reisepasses für AE
Antwort #6 - 21.03.2009 um 11:02:04
 
Hi,

meine Frau (China) hat ihre AE nach §28 im Januar 2008 für 3 Jahre verlängert bekommen, wobei der Pass Mai 2009 abläuft.
Gültigkeit des Passes interessierte also nicht die Bohne.
Das war auch sicher kein Versehen, denn wir haben besprochen, daß meine Frau ev. in China einen neuen Pass besorgt und dann mit neuem Pass und der AE im abgelaufenem Pass wieder nach D einreisen kann.
Übrigens ABH in HH.

Gruß,
Norbert
Zum Seitenanfang
  

Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema