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Arbeitserlaubnis/ Gleitzeiten (Gelesen: 4.895 mal)
bambukkkkk
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19.03.2009 um 23:57:53
 
Hallo,
ich habe eine Arbeitserlaubnis nach dem Studium beantragt.
Die Arbeitsagentur verlangt aber, dass der Arbeitgeber die genauen Arbeitszeiten eingeben soll. Ich soll da Teilzeit arbeiten und es wird in diesem Unternehmen nach Gleitzeit gearbeitet.
Kann die Arbeitsagentur das wirklich verlangen? Wenn das ganze Unternehmen Gleitzeiten hat, wieso soll ich bestimmte Arbeitszeiten haben?
Kennt sich damit jemand aus? Und in welchem § steht, dass die genauen Arbeitszeiten festgelegt sein sollen?

Danke , tatjana
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Antwort #1 - 20.03.2009 um 07:28:22
 
Die Agentur für Arbeit muss im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung  einer Arbeitserlaubnis regelmäßig eine sogenannte Lohnprüfung durchführen. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Arbeitnehmer zu schlechteren Konditionen beschäftigt werden als deutsche.

Voraussetzung für eine sachlich korrekte Lohnprüfung ist u.a., dass man weiß wie lange für welche Bezahlung pro Stunde gearbeitet wird und das sichergestellt ist dass Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.

Dass die Firma in Gleitzeit arbeiten lässt, dürfte in diesem Kontext überhaupt kein Problem darstellen, da normalerweise eine Kernarbeitszeit bzw. eine wöchentlich mindestens zu leistende Stundezahl zugrundeliegt. - Dies müsste in dem Antrag für die Bundesagentur für Arbeit angegeben werden.

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Antwort #2 - 20.03.2009 um 07:31:05
 
bambukkkkk schrieb am 19.03.2009 um 23:57:53:
Und in welchem § steht, dass die genauen Arbeitszeiten festgelegt sein sollen?

Es gibt keinen §, in dem das festgelegt ist.
M.E. sollte es ausreichen, wenn der Arbeitgeber angibt, wieviel Stunden du in der Woche arbeiten sollst.

Der Kollege, der solche detaillierten Zeiten verlangt, sollte vllt. mal überlegen, ob er seine eigene Arbeitszeit so präziese im Voraus bestimmen kann Zwinkernd


Gruß
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bambukkkkk
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Antwort #3 - 20.03.2009 um 18:53:14
 
Danke für die Rückmeldungen,

Ich habe heute mit der Mitarbeiterin von der Arbeitsagentur gesprochen. Und sie sagt, dass wenn die Arbeitszeiten nicht festgelegt werden, bekomme ich eine Ablehnung.
Bei meiner Arbeit werden aber einige Abendstermine geben, Vernetzungsarbeit usw. Also das ist nicht möglich, dass die Arbeitszeiten fest geregelt werden! Das ist doch qualifizierte Arbeit und keine Putzfrautätigkeit. Und wenn ich dann doch später rauskommt, dass ich sie nicht angehalten habe?

Außerdem alle Überstunden werden bei uns nicht bezahlt, sondern sollen bis Ende des Jahres ausgeglichen werden. Also zu viel arbeiten werde ich sowieso nicht.

Ich könnte natürlich abwarten und dan Wiederspruch einlegen, Aber ich kann nicht so viel Zeit noch warten, es dauert schon soweiso 2 Monate Griesgrämig.

Was könnte man in dieser Situation unternehmen?
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Antwort #4 - 21.03.2009 um 00:35:18
 
bambukkkkk schrieb am 20.03.2009 um 18:53:14:
Und sie sagt, dass wenn die Arbeitszeiten nicht festgelegt werden, bekomme ich eine Ablehnung.  

Da würde mich aber mal brennend interessieren, auf welche gesetzliche Grundlage sie die Ablehnung stützen will hä?
Es gibt keine Vorschrift, die festlegt, dass es nur dann eine Zustimmung erfolgt, wenn feste Arbeitszeiten vorliegen - welch ein Unfug Ärgerlich

bambukkkkk schrieb am 19.03.2009 um 23:57:53:
Kann die Arbeitsagentur das wirklich verlangen?

Hier ein klares: NEIN !

Gruß
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Antwort #5 - 21.03.2009 um 09:54:37
 
Hi,

dann erkläre Deinem AG das Problem und dann tragt Ihr da feste Zeiten ein, die Deiner Wochenarbeitszeit entsprechen. Fertig.
Die SBin wird sicher nicht mit ner Stopuhr am Werkstor stehen.

Natürlich ist das Blödsinn aber das Problem lässt sich doch einfach lösen. Gegen eine Ablehnung aus diesem Grund könntest Du Dich vielleicht wehren aber das wird nicht einfach, egal wie eindeutig es ist.  Bis Du Recht bekommen hast, ist Dein möglicher Arbeitsplatz ev. weg.

Gruß,
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Antwort #6 - 21.03.2009 um 16:49:34
 
Das kann man natürlich machen. Ich weiss aber schon jetzt, dass ich diese Zeiten nicht anhalten kann und einige Termine außerhalb haben werde. Und ich werde dabei auch als Einzige im Unternehmen keine Gleitzeiten haben. Wie habe ich diese Sonderbehandlung verdient.

Außerdem möchte ich keine solche Beschreibung meiner Arbeitszeiten in meiner Aufenthaltserlaubnis haben. Wie wird das denn aussehen? Montag 10 bis 16, Dienstag 9 bis 17 usw. Das ist doch Schwachsinn. Ich bin zur Zeit auch auf der Wohnungssuche und werde bestimmt mein Paß dem Vermieter zeigen. Was denkt er über mich, wenn es so was sieht?  unentschlossen Besonders positiv wird das bestimmt nicht bewertet.... Griesgrämig
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Antwort #7 - 21.03.2009 um 20:17:37
 
Hi,

ach was, das wird doch nicht in den Pass eingetragen und zwischen Dir und dem Arbeitgeber ist es nur auf dem Papier für die Arbeitserlaubnis.
Das ist ohnehin Blödsinn und daher wird das auch nirgendwo wieder auftauchen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #8 - 21.03.2009 um 20:25:59
 
nixwissen schrieb am 21.03.2009 um 20:17:37:
ach was, das wird doch nicht in den Pass eingetragen und zwischen Dir und dem Arbeitgeber ist es nur auf dem Papier für die Arbeitserlaubnis.

Für Drittstaatsangehörige gibt es seit 01.01.2005
kein
Extrapapier mehr als Arbeitserlaubnis - die Arbeitserlaubnis ist in der AE enthalten
und - schwupps - da taucht es dann auch auf.


Gruß
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Antwort #9 - 21.03.2009 um 22:36:51
 
C_Devil schrieb am 21.03.2009 um 20:25:59:
Für Drittstaatsangehörige gibt es seit 01.01.2005 kein Extrapapier mehr als Arbeitserlaubnis - die Arbeitserlaubnis ist in der AE enthalten
und - schwupps - da taucht es dann auch auf.


Na toll! Ärgerlich

Auf jedem Fall vielen dank für Ihre Unterstützung.
Hoffentlich klärt es sich so oder so in nächster Woche und ich werde dann schreiben, wie wir uns geeinigt haben. Und wie es im Paß aussieht.... Traurig

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Antwort #10 - 21.03.2009 um 22:52:44
 
Nochmal: sag deiner Sachbearbeiterin bitte, dass es nirgends geschrieben steht, dass man eine
Zustimmung zur Arbeitsgenehmigung nur bei festen Arbeitszeiten bekommen kann - das ist Nonsens Ärgerlich
Es ist für die von schweitzer bereits erläuterte Prüfung völlig ausreichend, wenn eine wöchentliche Arbeitszeit angegeben wird.


Viel Erfolg & melde dich nach deinem Gespräch noch mal

Gruß
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Antwort #11 - 23.03.2009 um 12:25:20
 
Ähm, nachdem ich eben sanft darauf hingewiesen wurde muss ich alle meine Aussagen vom Samstag revidieren...
Die Kollegin hat in der Tat Recht mit der Aussage:bambukkkkk schrieb am 20.03.2009 um 18:53:14:
Und sie sagt, dass wenn die Arbeitszeiten nicht festgelegt werden, bekomme ich eine Ablehnung.  

und ich habe ihr Unrecht getan - ich lag völlig daneben, :stein mich dafür, ich wollte keine falschen Hoffnungen wecken, die DA ist wohl schon 2000 an mir vorbeigegangen.

Rechtsgrundlage dafür ist § 13 BeschVerfV - konkret die DA 3.13.115
Zitat:
3.13.115 Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung/ geringfügiger Beschäftigung ist in der Zustimmung die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (z. B. Mo. – bis Fr. von 17.00 Uhr 20.00 Uhr).

Die Arbeitgeber sind auf § 39 Abs. 2 AufenthG und § 404 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGB III hinzuweisen.

Wird bei Prüfungen festgestellt, dass die ursprünglich angegebene Dauer und Verteilung der Arbeitszeit nicht eingehalten wird, ist ein OWiG-Verfahren wegen Falschangaben des Arbeitgebers einzuleiten (§ 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III i. V. mit § 39 Abs. 2 AufenthG).

bambukkkkk schrieb am 21.03.2009 um 16:49:34:
Wie wird das denn aussehen? Montag 10 bis 16, Dienstag 9 bis 17 usw.

Genauso muss es aussehen.

Ich bitte um Entschuldigung für die Verwirrung, die ich gestiftet habe

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« Zuletzt geändert: 23.03.2009 um 12:43:03 von C_Devil »  

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Antwort #12 - 23.03.2009 um 12:35:13
 
nixwissen schrieb am 21.03.2009 um 09:54:37:
Die SBin wird sicher nicht mit ner Stopuhr am Werkstor stehen.


Das nicht, aber bei einer ggfs. stattfindenden Kontrolle durch den Zoll würde es dann Probleme geben.

Die Arbeitszeiten sind bei Teilzeitbeschäftigungen zwingend anzugeben und auch einzuhalten. Eine Beschäftigung ausserhalb der genehmigten Arbeitszeiten kann als Beschäftigung ohne gültige Arbeitsgenehmigung gewertet werden.

Diese Thematik wurde schon 1999 auf höchster Bundesebene durch das BMAS geregelt und hat seither Bestand.
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Antwort #13 - 23.03.2009 um 18:49:55
 
Hi,

sorry auch von mir aber das hätte ich auch nie im Leben so erwartet.

Man kommt aber auch schnell drauf, warum das so geregelt ist: Die Bezahlung muß ja angemessen sein. Also steht auf dem Papier eine für 25h angemessene Bezahlung, in Wirklichkeit wird 40h gearbeitet. Könnte kein Mensch wirklich kontrollieren.

Tja, wie kommt man aus dieser Nummer wieder raus?

Vielleicht eine (ev. abwegige) Idee:
Ein Stundenbuch, gebunden und von der SBin mit Stempel und Unterschrift als DAS Buch gekennzeichnet. Immer wenn die Arbeit aufgenommen wird, wird die Anfangszeit eingetragen. Ende natürlich auch. So ist eine Kontrollmöglichkeit gegeben, ähnlich wie bei festen Zeiten. Wird man bei der Arbeit angetroffen und es ist keine passende Anfangszeit eingetragen -erwischt!
Aber ob die sich darauf einlassen... k.A.

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Antwort #14 - 23.03.2009 um 20:28:52
 
C_Devil schrieb am 23.03.2009 um 12:25:20:
Bei Teilzeitbeschäftigung/ geringfügiger Beschäftigung ist in der Zustimmung die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (z. B. Mo. – bis Fr. von 17.00 Uhr 20.00 Uhr).


Ist denn damit Arbeit in Gleitzeit für einen teilzeitbeschäftigten Ausländer ausgeschlossen?  - Ich möchte hier, weiß Gott, keine Diskussion über die DA der Bundesagentur für Arbeit entfachen, aber der § 13 BeschVerfV ist eine Ermessensbestimmung - und wenn für jede Teilzeitbschäftigung (die im Übrigen im genannten § 13 gar nicht expressis verbis erwähnt ist) - Gleitzeit per DA ausgeschlossen würde, wäre das dann nicht letztlich eine unzulässige Ermessensreduzierung auf Null für solche Fälle?

Ein sehr verunsicherter

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