oker schrieb am 19.03.2009 um 10:34:15:- Ist es möglich, dass ich den Aufenthaltszweck auf Ausübung einer Beschäftigung ändere?
Davon abgesehen, dass ich die Möglichkeit für recht problematisch halten würde, weil eine
AE nach § 18 nur im Ermessen erteilt wird und grundsätzlich unter Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur für Arbeit steht - sehe ich auch keinen sonst keinen Vorteil für Dich.
Die
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG, die Du jetzt offensichtlich hast, berechtigt Dich hingegen "automatisch" zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.
Da ich aus Deinem anderen thread heraus ahne, dass ggf. eine Trennung von Deinem deutschen Partner ansteht, kann ich Dich insoweit beruhigen, dass auch bei einem Wechsel hin zu einer
AE nach § 31 (1)
AufenthG keinerlei Gefahr für Dich besteht, denn auch in § 31 (1) Satz 3 heißt es klar und eindeutig:
Zitat:Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Warum das durch den Wechsel in eine andere
AE riskieren???
Aber es gibt wohl sogar noch eine viel bessere Option (weil ich das mit Deinem Studium jetzt hier erstmalig lese):
Du könntest m.E. bereits jetzt erfolgreich einen Daueraufenthalt-EG (eine "NE mit besserer Rechtsstellung") nach §§ 9a - c
AufenthG beantragen - von Deinen 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zum Zwecke des Studiums könnte die Hälfte (also 3 Jahre) auf die nötige Voraufenthaltszeit für eine
NE nach § 9
AufenthG angerechnet werden - dazu kämen Du noch mehr als 2 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Ehe mit einem Deutschen, die anrechenbar sind - Du kommst also schon auf mehr als 5 Jahre! Dein
LU ist offensichtlich gesichert, des Nachweises von 60 Monaten Beiträgen zur Rentenversicherung bedarf es für den Daueraufenthalt-EG nicht ... - Das sieht also richtig gut aus!
Sprich mal mit Deiner
ABH.
=schweitzer=