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Studium-Ehe-Arbeit (Gelesen: 1.266 mal)
Themen Beschreibung: Kann ich meinen Aufenthaltszweck von Ehe/Familie auf Arbeit ändern?
oker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Canadian
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19.03.2009 um 10:34:15
 
Sorry, weiß nicht, in welches Thema das reinpassen soll.

Ich habe in Deutschland 6 Jahre studiert. Nach dem Studium habe ich einen Deutschen geheiratet und bekomme eine AE für 3 Jahre, fällig Aug. 2009. Ich bin unbefristet eingestellt. Frage:

- Ist es möglich, dass ich den Aufenthaltszweck auf Ausübung einer Beschäftigung ändere?

-Falls ja, muss ich die Zustimmung /Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur der Arbeit bekommen, obwhol ich bereits berufstätig bin?

Vielen Dank!
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schweitzer
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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 19.03.2009 um 12:16:00
 
oker schrieb am 19.03.2009 um 10:34:15:
- Ist es möglich, dass ich den Aufenthaltszweck auf Ausübung einer Beschäftigung ändere? 


Davon abgesehen, dass ich die Möglichkeit für recht problematisch halten würde, weil eine AE nach § 18 nur im Ermessen erteilt wird und grundsätzlich unter Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur für Arbeit steht - sehe ich auch keinen sonst keinen Vorteil für Dich.

Die AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG, die Du jetzt offensichtlich hast, berechtigt Dich hingegen "automatisch" zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.

Da ich aus Deinem anderen thread heraus ahne, dass ggf. eine Trennung von Deinem deutschen Partner ansteht, kann ich Dich insoweit beruhigen, dass auch bei einem Wechsel hin zu einer AE nach § 31 (1) AufenthG keinerlei Gefahr für Dich besteht, denn auch in § 31 (1) Satz 3 heißt es klar und eindeutig:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Warum das durch den Wechsel in eine andere AE riskieren???

Aber es gibt wohl sogar noch eine viel bessere Option (weil ich das mit Deinem Studium jetzt hier erstmalig lese):

Du könntest m.E. bereits jetzt erfolgreich einen Daueraufenthalt-EG (eine "NE mit besserer Rechtsstellung") nach §§ 9a - c AufenthG beantragen - von Deinen 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zum Zwecke des  Studiums könnte die Hälfte (also 3 Jahre) auf die nötige Voraufenthaltszeit für eine NE nach § 9 AufenthG angerechnet werden - dazu kämen Du noch mehr als 2 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Ehe mit einem Deutschen, die anrechenbar sind - Du kommst also schon auf mehr als 5 Jahre! Dein LU ist offensichtlich gesichert, des Nachweises von 60 Monaten Beiträgen zur Rentenversicherung bedarf es für den Daueraufenthalt-EG nicht ... - Das sieht also richtig gut aus!

Sprich mal mit Deiner ABH.

=schweitzer=
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oker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Canadian
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Antwort #2 - 19.03.2009 um 14:34:51
 
Vielen Dank für die Antwort auf meine beiden Themen!

-Grund zum Aufenthaltszweckwechsel: Ich möchte nicht, dass mein Aufenthalt von meinem Mann abhängig ist. Im Fall des eigenstädigen Aufenthaltsrechts §31 (1) Satz 3 darf ich weiter erwerbstätig sein, aber der Aufenthalt ist für 1 Jahr befristet.

-Ich bin bisher noch mit meinem deutschen Mann verheiratet, aber lebe seit 3 Monate getrennt. Kann ich trotzdem jetzt einen Daueraufenthalt-EG beantragen?

-Was ist der Unterschied zwischen Daueraufenthalt-EG und deutscher NE? Mit dem Daueraufenthalt-EG darf man auch in Deutschland unbefristet aufenthalten und arbeiten, oder?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 19.03.2009 um 14:41:51
 
oker schrieb am 19.03.2009 um 14:34:51:
-Grund zum Aufenthaltszweckwechsel: Ich möchte nicht, dass mein Aufenthalt von meinem Mann abhängig ist. Im Fall des eigenstädigen Aufenthaltsrechts §31 (1) Satz 3 darf ich weiter erwerbstätig sein, aber der Aufenthalt ist für 1 Jahr befristet.


ja und? Eine AE § 18 ist meist auf zwei Jahre befristet. Beide AE (18 und 31) können aber problemlos verlängert werden. Die AE 31 sogar wesentlich leichter als die AE 18.

Zitat:
-Ich bin bisher noch mit meinem deutschen Mann verheiratet, aber lebe seit 3 Monate getrennt.


insofern ist Dein Aufenthalt nicht mehr von Deinem Mann abhängig. Da besteht keine Wahlmöglichkeit mehr.

Zitat:
Kann ich trotzdem jetzt einen Daueraufenthalt-EG beantragen?


wenn die 5 Jahre Aufenthalt vorliegen und der Lebensunterhalt gesichert ist: ja!

Zitat:
Was ist der Unterschied zwischen Daueraufenthalt-EG und deutscher NE? Mit dem Daueraufenthalt-EG darf man auch in Deutschland unbefristet aufenthalten und arbeiten, oder?


die Unterschiede sind innerhalb Deutschlands recht gering. Im Zweifel sollte die DA-EG genommen werden, hilfsweise einfach die normale NE zusätzlich beantragen. Unbefristeter Aufenthalt und Arbeitserlaubnis beinhalten beide.

Muleta
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oker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.03.2009 um 16:37:43
 
Ich bedanke mich bei allen! Smiley
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