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Steuererklärung - Ehegatte noch nicht in D (Gelesen: 2.429 mal)
quepasa
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16.03.2009 um 20:55:44
 
Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zu meiner Steuererklärung... ich hoffe jemand kann mir hier Rat geben.

Ich habe im Dezember 2008 im Ausland geheiratet.
Mein Mann kommt aber erst dieses Jahr im Rahmen der FZF nach Deutschland, daher kann ich - wenn ich das richtig verstanden habe (?) - bei meiner Steuererklärung 2008 noch nicht "Zusammenveranlagung" angeben... -->  Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!

Dennoch gebe ich in meiner Steuererklärung unter "verheiratet seit" korrekterweise das Datum im Dez. 2008 an.

Ich habe eine Steuererklärungssoftware, diese gibt mir dann zur Auswahl:

- Zusammenveranlagung
- getrennte Veranlagung
- besondere Veranlagung

Muss ich hier also "getrennte Veranlagung" wählen?

Naja, zumindest habe ich angefangen, das Ding so weit ich raten konnte mit meinen Daten auszufüllen, und als ich auf "weiter" geklickt habe, kam die Frage nach dem Namen etc. der Ehefrau... nanu?- hab ich mir gedacht, die Ehefrau bin doch ich selber... mich irritiert das, muss ich also erst den Namen meines Ehemanns angeben, obwohl er gar nicht in Deutschland steuerpflichtig war, und dann komm erst ich als Ehefrau? Wie füll ich das richtig aus?
Ich dachte, wenn man "getrennte Veranlagung" wählt, gibt man nur für sich alleine die Steuererklärung ab...
Liegt das vielleicht an meiner Software (ist nicht die original Elster-Software), und sollte was anderes nehmen?

Danke schonmal für eure Tipps.

quepasa
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quepasa
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Antwort #1 - 17.03.2009 um 21:04:12
 
Hallo nochmal,

hab mich parallel noch anderweitig schlau gemacht und konnte mein Problem inzwischen lösen Zwinkernd

Falls jemand in ähnlicher Lage sein sollte:
"getrennte Veranlagung" ist die falsche Auswahl, ich muss eine "Einzelveranlagung" machen. Das geht in der Software, die ich habe nur (automatisch) mit der Angabe "ledig". Die Angabe ist zwar zunächst mal falsch, kann ich dann aber im Ausdruck handschriftlich ausbessern und kommentieren.

Danke trotzdem an alle, die sich evtl. mit dem leidigen Thema Steuererklärung gedanklich auseinandergesetzt haben sollten  Zwinkernd

quepasa
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jetflyer
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Antwort #2 - 17.03.2009 um 21:08:39
 
Kleiner Tipp: Das Ehegattensplitting für 2008 steht Dir nicht zu, da Dein Mann noch nicht eingereist ist. Allerdings kannst Du Unterhaltsaufwendungen für den Zeitraum nach der Hochzeit ansetzen, vielleicht hast Du ja Überweisungsbelege etc.
Kann sich ggf. durchaus lohnen...

Grüße
Jetflyer
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quepasa
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Antwort #3 - 17.03.2009 um 22:11:22
 
Danke für den Tipp!
Aber es zählt nur alles nach der Hochzeit, oder? Da wir erst am 27. Dezember geheiratet haben, kann ich für 2008 nach der Hochzeit gar nichts ansetzen... schade...  Griesgrämig

Andere Frage: Können wir denn nächstes Jahr (d.h. für 2009) die Kosten für den Intergrationskurs von der Steuer absetzen? Und Umzugskosten vom anderen Ende der Welt hierher? Das nämlich wiederum wäre dann toll  Cool

quepasa
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Antwort #4 - 18.03.2009 um 07:18:14
 
Den I-Kurs kannst Du nicht absetzen. Hab jetzt die Begründung in § nicht parat, habe es aber vor einigen Jahren probiert und es wurde abgelehnt, da diese Kosten nicht trennbar vom privaten Nutzen sind und keine direkten Berufsaufwendungen sind. Weitere Folgekurse kann man absetzen, zb B2, Testdaf etc.

Wenn Deine Frau einreist, gilt es für das ganze laufende Jahr die Splittingtabelle, ergo Steuern zurück. Über den Umzug kann ich dir leider nichts genaues sagen

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Antwort #5 - 09.04.2009 um 13:26:42
 
Sorry. Eine Frage: zu der Antwort von jetflyer: Ich habe Dezember 2007 im Ausland geheiratet. Mein Mann wird jetzt erst im April 2009 kommen. Ich wollte die Unterhaltsleistungen für meinen Mann absetzen (2007). Wurde aber nicht akzeptiert. Aber wenn ich für 2008 den Ausgleich mache, und jetzt unsere Ehe (rückwirkend?) offiziell anerkannt ist - könnte das dann eher möglich sein? Aber für 2007 kann ich ja anscheinend nichts mehr machen, oder? Als Nachweis habe ich ein paar Western-Union-Überweisungen. Aber seit einige Zeit hebt er mit einer spar-card dort ab. Ist das in irgendeinem Gesetz verankert - wo man es schwarz auf weiß hat?
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Wüste
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Antwort #6 - 09.04.2009 um 19:25:03
 
Hier ist der m. E. einschlägige Paragraph im Einkommensteuergesetz, da Dein Ehemann eine unterhaltsberechtigte Person sein sollte:
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 4Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 6Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

Viele Grüße und schöne Ostern
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